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^ 39 . Amts- u«d Arrzrigevkatt für dm Bezirk Gakw. 80 . Jahrgang
SrscheimmLttage: DtenStaz, Donnerstag, Samstag, Sonntag. JnsertionSprcit 10 Pfg. pro Zeile für Stadt na» vezirtSort«; außer Bezirk 12 Pfg.
Dienstag, den 21. Februar 1905.
WonnementSpr.ind. Stadt pr.Mertelj. Mk. I.IVincl.Triigerl. Bierteljährl. Postbezugspreis ohne Bestellg. f. d. Orts- u. Nachbar- ortsverkehr 1 Mt., f. d. sonst. Verkehr Mk. 1.10, Bestellgeld 20 Pfg.
Die keier ües Kekurtskestes 5r. Msjestst lies üöiiigs
findet am Samstag, de« 25. Februar, statt.
Der Gottesdienst
beginnt vormittags 10 Uhr. Die Teilnehmer am gemeinsamen Kirchgang versammeln sich um 9°/« Uhr auf dem Rathaus.
Das Festessen
im Gasthof zum „Waldhorn" hier wird um 1 Uhr nachmittags beginnen. Der Unterzeichnete erlaubt sich die Einwohner der Stadt und deS Bezirks zu zahlreicher Beteiligung an der Feier mit dem Ersuchen einzuladen, die Anmeldungen zum Festessen in genanntem Gasthof gefl. rechtzeitig machen zu wollen. 15. Februar 1905.
HlegierungsraL Hockt er.
Amtliche Nekauutmachuuge«.
Bekanntmachung,
betr. das Musterungsgeschäft pro 1905.
1. DaS heurige Musterungsgeschäft wird im Oberamtsbezirk Calw in folgender Weise vorgenommen werden.
Freitag, de» 1V. März. vorm. 9 /- Uhr, «usteru»g i» Neuweiler.
Hiebei haben zu erscheinen morgens 9 Uhr: die Pflichtigen von Agenbach, Atchhalden, Altbulach, Bergorte, Breitenberg, Emberg, Hornberg; morgens 9'/- Uhr die von Liebelsberg, Martinsmoos, Nsu- bulach, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkollwangen; morgens 10 Uhr: die von Röthenbach, Schmieh, Würzbach, Zwerenberg.
Samstag, de« 1l. März, vorm. 9 Uhr, Musterung 1« Liebenzell.
Hiebei haben zu erscheinen morgens 8'/- Uhr: die Pflichtigen von Dennjächt, Ernstmühl, Hirsau, Liebenzell; morgens 9 Uhr: die von Monakam, Möttlingen, Neuhengstett, Oberkollbach, Oberreichenbach, Ottenbronn; morgens 9'/, Uhr die von Sim- mozheim, Unterhaugstett, Unterreichenbach.
Mo«tag, de» 13. März, vorm. 9 Uhr, Musterung tu Gechinge«.
Hiebei haben zu erscheinen morgens 8V-Uhr: die Pflichtigen von Althengstett, Dachtel, Decken- pfronn, Gechingen; morgens 9 Uhr: die von Holzbronn, Ostelsheim, Stammheim.
Dieustag, den 14. März, vorm. 8 Uhr, Musterung i« Calw.
Hiebei haben zu erscheinen morgens 7'/» Uhr: die Pflichtigen von Altburg, Calw; morgens 9 Uhr: die Pflichtigen von Sommenhardt, Speßhardt, Tei- nach, Zavelstein.
2. Die Losung findet für sämtliche Militär- Pflichtige des Bezirks statt am
Mittwoch, de« 15 März, vorm 8 Uhr, i« Calw
mit den Pflichtigen der diesjährigen Altersklasse. Das Erscheinen bei der Losztehung ist freigestellt und wird für die Abwesenden durch ein Mitglied der verstärkten Ersatzkommifsion das Los gezogen.
Nachher findet die Berhaudluug über di« Reklamatiousgesuche statt.
3. Bei der Musteruug haben die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1885, sowie diejenigen der Jahrgänge 1884, 1883 und früherer Jahrgänge über deren Militärpflicht noch nicht endgiltig entschieden worden ist, zu erscheinen, sofern nicht einzelne auf Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch das Oberamt entbunden worden find.
Di« Pflichtig«« früh«r«r Jahrgänge Hab«« ihre Losungsscheine zuverlässig mit- zubriugen, ebenso die Schulamtskandidaten ihre Prüfungszeugnisse. Diejenigen, welche nicht mehr im Besitz ihres Losungsschetnes sein sollten, haben sich vor der Musterung beim Oberamt ein Duplikat gegen Bezahlung von 50 ausstellen zu lassen.
Sämtliche Gestellungspflichtigen werden hiemit aufgefordert, zur Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachteile an den vorgenannten Tagen in den Musterungsstationen (Musterungslokal je im Rathaus) rechtzeitig sich einzufinden, auch wenn sie keine spezielle Vorladung erhalten haben sollten. Unpünktliches Erscheinen kann den Verlust der Vorteile der Losung, böswilliges oder wiederholtes Nichterscheinen die sofortige Einstellung zum Truppenteil zur Folge haben. Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht.
4. Die Ortsvorkeher haben sämtliche Pflichtige, über deren Miltlärverhältnis die Stammrollen noch keine Entscheidung enthalten, insoweit zur Musterung vorzuladen, als sie in der Gemeind« zur Zeit ihren Aufenthalt habe«. Die Abwesenden find im Bezirke des Aufenthaltsorts gestellungspflichtig. Bet denjenigen, welche sich vor der Musterung zu Hause einfinden, um an derselben teilzunehmen, haben sich die Orts- vorsteher zu vergewissern ob nicht eine Scheinverziehung vorltegt, d. h. ob die Pflichtigen nach der Musterung nicht wieder dahin zurückzukehren beabsichtigen, wo sie vorher waren. Solche dürfen nicht zur Musterung vorgeladen werden, sondern find in den Bezirk ihres Aufenthaltsorts zu verweisen. Im Anftandsfalle ist beim Oberamt Bescheid zu holen.
Formulare zu Vorladungen find den Ortsvorstehern zugegangen. Die Eröfinuugf- urkunden find dem Oberamt spätestens vis 1 März d. I vorzulege«
5. Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheit verhindert ist zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß, wenn der betreffende Arzt nicht amtlich angestellt ist.
Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w., dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses von der Gestellung durch das Oberamt befreit werden.
6. Die Militärpflichtigen haben mit reingewaschenem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen. Diejenigen, welche an Schwerhörigkeit zu leiden behaupten, haben das Innere des Ohres gründlich zu reinige», um eine Untersuchung zu ermöglichen; auch haben sie, wenn möglich, amtlich beglaubigte Zegntss« ihrer Lehrer, Geistlichen
rc.rc. beizubringen, desgleichen solche, welche stottern oder schwachsinnig oder stumm oder taub find. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten 3 glaubhafte Zeugen zu stellen oder ein Zeugnis eines beamteten Arztes beizubringen.
7. Die Ortsvorsteher haben sich mit den Stammrollen von 1903, 1904 und 1905 zu der bezeichnet««! Zeit im Musterungslokal zur Musterung etnzufinden, bei der Losung dagegen nicht. Die Stammrollen werden bei der Musterung ergänzt; die Losnummern find auf Grund der Losungsscheine, wenn diese vom Oberamt den Ortsvorstehern behufs Ausfolge an die Pflichtigen zugesendet werden, einzutragen.
Die Ortsvorsteher sind dafür verantwortlich, daß die Pflichtigen bei der Musterung vollzählig und rechtzeitig sich einfinden. Denselben ist zu bedeuten, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlungen strenge bestraft werde« wird. Auch haben die Ortsvorsteher darauf zu sehen, daß die Militärpflichtigen sich in den Ortschaften ruhig und anständig ausführe«, und ist gegen jeden Unfug «ach- drücklichst einzuschreiten.
8. An- und Abmeldungen von Pflichtigen find alsbald dem Oberamt anzuzeigen, bei Anmeldungen unter Anschluß der Losungsscheine.
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienst (Reklamationsgesuche) find spätestens im Musterungstermin einzureichen und wird Hiewegen auf die oberamtliche Bekanntmachung vom 25. Januar d. I., Wochenbl. No. 15, verwiesen. Die Verhandlungen hierüber, sowie über die Klassifikation der Mannschaften der Reserve rc. findet Heuer sämtlich auf dem Rathaus in Calw am Mittwoch, de» 15 März d I, statt.
Calw, 18. Februar 1905.
K. Oberamt.
Voelter.
Bekanntmachung.
betreff, die Vornahme öffentlicher Schutzimpfungen -ege« Tchweinerotlauf Die Ortsvorfteher werden unter ausdrücklichem Hinweis auf den Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 21. Januar 1905 betreffend die Vornahme öffentlicher Schutzimpfungen gegen Schweinerotlauf Min.-A.-Bl. S. 81 beauftragt, einen Aufruf zur Anmeldung von Schweinen zur Impfung alsbald zu erlaffe«, in welchem auf die Entschädigungsleistung (Ziffer 7 und 8 des genannten Erlasses) und insbesondere darauf hingewiesen ist, daß nicht mehr bloß die Verluste durch Jmpfrotlauf. sondern auch diejenigen Verluste entschädigt werden, welche durch spätere, während der