Beschlagnahme von Brotgetreide. Gerste und Hafer und Verbrauch von Getreide und Mehl durch Selbstversorger.
Aus der Reichsgetreideordnung und der im Staatsanz Nr. 195 enthaltenen Selbstversorgerverfügung wird auszugsweise Nachstehendes bekanntgegeben:
1) Brotgetreide, Gerste und Hafer, allein oder mit andern Bodenerzeugnissen gemengt, wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlagnahmt. Veränderungen an den beschlagnahmten Vorräten dürfen für die Regel nur mit Zustimmung des Kommunaloerbandes vorgenommen werden.
2) Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe — Selbstversorger — von ihrem selbstgebauten Getreide in der Zeit vom 16. Aug. 1920 bis 15. August 1921 verwenden:
a) zur Ernährung pro Kopf monatlich 12 Kg. Brotgetreide. 5 Kg. Gerste und 5 Kg. Hafer, d) zur Fütterung des im Betrieb gehaltenen Viehs die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft noch festzusetzenden Mengen Gerste und Hafer, c) zur Bestellung der zum Betrieb gehörenden Grundstücke pro Hektar
an
Winterroggen
155 Kg.,
Winterweizen
190
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„
ungegerbtem Spelz
300
„
„
Gerste
160
Sommerroggen
160
„
Sommerweizen
185
„
Spelzkerren (Dinkel)
210
„
„
Hafer
150
„
Naturalberechtigte (Ausdinger, Pfründner) und Arbeiter, welche a!s Lohn Getreide zu beanspruchen haben, gelten als Selbstversorger nur, wenn sie Anspruch auf ihren ganzen Jahresbedarf an Getreide oder Erzeugnissen daraus haben.
3) Das Recht der Selbstversorgung erstreckt sich nur auf die se-bstgebauten Vorräte an Getreide. Zukauf von Getreide ist nicht zulässig.
4) Tie zur .Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung ihres Viehs freigegebenen Mengen Brotgetreide, Gerste und Haber dürfen nur auf Grund von Mahl- und Schrotkarten verarbeitet werden.
5) Die Mabl- und Schrotkarten stellt der Kommunalverband aus. Ausstellung ist be'm Ortsvorsteher zu beantragen; dabei muß die letzte Mahl- oder Schrotkarte vorgelegt werden. Mahl- oder Schroterlaubnis darf in der Regel zur Schaffung eines Vorrats auf höchstens zwei Monate stnd nur für kleinere Haushaltungen für einen längeren Zeitraum erteilt werden. Die nur 4 Wochen giltige Mahloder Schrotkarle darf pur ein Mal zum Verbringen von Getreide in di: Mühle benützt werden.
6) Alle Veränderungen in der Zahl der zur Wirtschaft gehörenden Personen, insbesondere alle Abgänge, sind dem Ortsvorsteher längstens binnen 14 Tagen anzuzeigen. Zu- tzangsanzejger, stlld mit Abmeldebescheinigung der bisherigen Kartenabgabestelle zu belegen.
7) Verbringung des Getreides in die vom Kommunalverband zu bestimmende Mühle darf nur mit der dazu ausgestellten Mahl- oder Schrotkarte und nur in der dort ver- zeichnetett Menge und Fruchtart erfolgen. Vorräte, die entgegen dieser Vorschrift in die Mühle gebracht werden, können zu Gunsten der Reichsgetreidestelle ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen erklärt werden.
8) Anlieferung von Getreide zur Mühle und Abholung von Verarbeitungserzeugnissen aus der Mühle darf zur Nachtzeit und an Sonn- und Festtagen nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes erfolgen. Bei der Beförderung zur Mühle sind die Säcke mit Anhängezetteln zu versehen, auf denen Name und Wohnort des Eigentümers, Gewicht und Inhalt der Säcke vermerkt sind.
9) Die Entschädigung für das Gerben, Mahlen und Schroten darf nur in Geld geleistet werden. Naturalvergütung durch Hingabe eines Teils des Mahlguts oder der Mahlerzeugnisse ist verboten, ebenso die sog. Tauschmüllerei (Hingabe von Getreide gegen bereits vorrätiges Mehl)
10) Die Benützung von Schrotmühlen zur Verarbeitung von Getreide ist verboten Alle derartige Mühlen sind von der Ortspolizeibehörde zu schließen.
Unternehmer landwirtschaftl. Betriebe, welche sich im Besitz einer Schrotmühle befinden oder eine solche erwerben, find verpflichtet, diese binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Ortspolizeibehörde anzumelden.
Zur Herstellung von Futterschrot kann beim Vorliegen besonderer Gründe die Benützung von Schrotmühlen unter polizeil. Aufsicht durch den Kommunalverband gestattet werden.
11. Erweist sich ein landwirtschaftl. Unternehmer in der Verwendung seiner Bestände unzuverlässig, so wird ihm das Recht zur Selbstversorgung entzogen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Selbstversorgerverfügung sind außerdem mit Gefängnis bis zu einem Jahr und bis zu 50000 Mark Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bedroht.
Neuenbürg, den 9. Aug. 1920.
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Lnzgau-SangerbunS.
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25jährigL Jubiläums-Feier
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Enzgau-SängerbunSes
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