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lenderjohrs, in welchcm st» dos 16. Lebensjahr vollenden, verpflichtet, die hier errichtete gewerbliche Fortbildungsschule an den hiefür festgesetzten Tagen und Stunden zu besuchen und am Unterricht in den nicht zur Wahl gestellten Fächern teilzunehmen.

Die Verwaltung und Leitung der Schule kommt nach Maßgabe der von der Kommission für die gewerblichen Fortbildungsschulen erlassenen Bestim­mungen unter Aufficht dieser Kommission dem Gewerbeschulrat und dem Schul­vorstand zu.

8 2 .

Schüler, welche im Lauf des Schulhalbjahrs mit Rücksicht auf den Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem sie dos 17. bezw. 16. Lebensjahr vollenden, entlassen werden müssen, können auf Ansuchen schon bei Beginn dieses Halbjahrs vom weiteren Schulbesuch befreit werden. Für die Regel muß die Schule mindestens 2 Jahre lang besucht werden.

Der Schulvorstand kann beim Nachweis derjenigen Kenntnisse, deren Aneignung das Lehrziel der Anstalt bildet, Befreiung vom Besuch der Schule oder einzelner Fächer gewähren.

Außerdem sind nach § 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung vom Be­such der Schule diejenigen befreit, welche eine Jnnungs- oder andere Fort­bildungsschule oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von der höheren Verwaltungsbehörde, der Kommission für die gewerblichen Fort­bildungsschulen, als ein ausreichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungs- schulunterrichts anerkannt wird.

Eine vollständige oder teilweise Befreiung aus andern Gründen kann nur milder Genehmigung der Kommission für die gewerblichen Fortbil­dungsschulen zugelassen werden.

8 3.

Der Besuch der Schule oder einzelner Fächer kann von dem Schulrat mit Genehmigung der Kommission für die gewerblichen Fortbildungsschulen auch nicht Pflichtigen Personen gestattet werden; dieselben unrerstehen der Schul­ordnung in gleicher Weise wie die ordentlichen Schüler und können ohne Ge­nehmigung des Schulrats während des Kurses weder ein- noch austrcten.

8 4.

Der Betrag des von den Schülern zu entrichtenden Schulgelds wird von dem Schulrat unter Zustimmung der bürgerlichen Kollegien und mit Ge­nehmigung der Kommission für die gewerblichen Fortbildungsschulen festgesetzt. Das Schulgeld ist im Voraus bet der Anmeldung zu bezahlen, eine Rück­erstattung bei vorzeitigem Austritt oder bei Ausschluß findet nicht statt. Bedürftigen und würdigen Schülern kann das Schulgeld ganz oder teilweise vom Gemeinderat erlassen werden.

8 5.

Die Lehrherren und Arbeitgeber haben ihre schulpflichtigen Lehrlinge und Gehilfen spätestens am 3. Tag, nachdem sie dieselben ins Geschäft genommen haben, schriftlich beim Schulvorstand anzumelden und in gleicher Weise spätestens am 3. Tag, nachdem sie dieselben aus dem Geschäft entlassen haben, wieder abzumelden.

8 6.

Die Lehrherren und Arbeitgeber, sowie die Eltern und Vormünder von Schulpflichtigen haben diesen die zum Besuch des Unterrichts erforderliche Zeit zu gewähren, sie zu einem geordneten Schulbesuch anzuhalten und denselben zu überwachen.

Die Lehrherrn und Arbeitgeber haben insbesondere auch dafür zu sorgen, daß die schulpflichtigen Lehrlinge und Gehilfen rechtzeitig und soweit erforderlich gereinigt und umgekleidet zum Unterricht kommen können.

Erkrankungen von Schülern haben die Lehrherrn oder Arbeitgeber sofort dem Schulvorstand anzuzeigen, desgleichen hoben dieselben, wenn sonstige Gründe geschäftlicher oder häuslicher Art die Zurückhaltung eines Schülers vom Unterricht notwendig erscheinen lassen, hiezu rechtzeitig die Erlaubnis des Schulvorstands einzuholen.

8 7.

Die Schüler müssen i.ch zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden und dürfen, soweit sie nicht nach 8 6 Abs. 3 entschuldigt find, den Unterricht weder ganz noch teilweise versäumen; überhaupt find sie verpflichtet, die Bestimmungen der für die Schule erlassenen Schulordnung zu befolgen.

8 8 .

Zuwiderhandlungen der Lehrherrn und der Arbeitgeber, sowie der Eltern und Vormünder von Schulpflichtigen gegen die Bestimmungen des Statuts werden auf Grund von § 150 Z. 4 der Gewerbeordnung bestraft.

Verfehlungen der Schüler gegen die Schulordnung werden mit denselben Schulstrafen, wie sie in § 10 der Ministerialverfügung vom 25. März 1895 für die Schüler der allgemeinen Fortbildungsschule festgesetzt find, bestraft, wobei an Stelle der Ortsschulbehörde und des Ortsschulaufsehers der Schulrat und der Schulvorstanv treten.

In gröberen Fällen kann gegen die Schüler die Strafbestimmung von Z 150 Z. 4 der Gewerbeordnung zur Anwendung gebracht werden.

Außerdem kann der Schulrat bei einem groben Vergehen einen Schüler aus der gewerblichen Fortbildungsschule ausschließen, sofern er dies zur Auf- rechterhaltung der Schulzucht für erforderlich erachtet.

Calw.

Bekanntmachung.

Der Fußweg von Calw nach Hirsau über die sogen. Meisterswtesen ist bis 25. November 1904 Werktags

gesperrt.

Calw, den 18. Nov. 1904.

Stodlschultheißenamt.

Conz

Calw.

Im städt. Wohnhaus am Hirsauer- weg ist eine

Wohnung

mit 2 Zimmern, 1 Kammer und Küche, sofort zu vermieten.

Den 17. Nov. 1904.

ArmenverwaUung. Dreher.

Hirsau.

Montag, Ve« 81. November d. I., vorm. 10 Uhr, werden im Voll­streckungsweg verkauft:

ca. 15 Zentner Heu und 1 Cylinderuhr.

Zusammenkunft beim Rathaus.

Den 17. November 1904.

Gerichtsvollzieher Majer.

Gegen Husten!

Sängerpastillen»

Salmiakpastillen»

Honig-Malzbonbons

empfiehlt

Hssgen.

Freie Uäc^erinaung Takw.

Am Dienstag, de« 88. ds. mittag- 8 Uhr, findet im Dreiß'schen Saal eine außerordentliche

Generalversammlung statt

Tagesordnung:

Anschluß unserer Innung an den Germaniavcrband.

Hieran anschließend um 4 Uhr wird Herr Handweikskammersekretär Dietrich von Reutlingen einen Vortrag über die neuen Würtlcmbergischeu Steuergcsetze balren.

Vollzähliges Erscheinen wird erwartet.

Der 8 24 unserer Statuten wird angewendct.

Der Vorstand.

MMLrverem Hirsau-Oltenbronn.

Monat-Versammlung Sonntag, 80. Novbr., abends 5 Uhr, im Gosthof zumWaldhorn".

Tagesordnung: Weihnachtsfeier; Vortrog vom Schriftführer über dieAelteste Geschichte Württembergs."

Hiezu ladet die Kameraden und Freunde des Vereins ein

-er Ausschuß.

Gasthof;. Schwane, Hirsau.

Nächsten Samstag und Sonntag halte ich

wozu ich höflichst einlade

KsX«)-.

Einladung.

Slle im Zähre 1854 Geborene, Herren und Frauen, von Lieben?ell und Umgebung

find zur Feier des 50. Geburlstaaes auf Sonntag, den 80. No­vember. nachmittags, in die Wtrischoft zurKrone" in Liebeii- zell freundlich einge laden.

Empfehlung.

Eine schöne Auswahl in Vauimvollflanell, weiß u. farbig, Damast Halbleine, VaumrvoNtuch» piquv» Elsätzerzitz» Vettzeuge einfach und doppeltbreit, Vettjackenstosf,

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Badgasse.

^ (8tg.tt jeäer besonäereo

r Oie Zlüeklieke Cteburt eines - xesunäen, kräM^en IVIääolisns ^ ) feixen iroeirerl'rent au > Ifieollor Kraushaar uvä I'raa ^ iiermine, Zed. Lnr?. rüdinAvn, 18. Xovdr 1904.

Morgen Sonn­tag, nachmittags 5 Uhr, Monats- Versammlung

im Lokal (Schech- inger).

Wegen Besprech­ungen der Weth- - nachtSfeter zahl- eiches Erscheinen erwünscht.

Magenleidenden

teile ich aus Dankbarkeit gern und ««entgeltlich mit, was mir von jahre­langen, qualvollen Magen- und Ber- dauungsbefchwerde« geholfen hat. ttoeok, Lehrerin, Tachsenhause» b. Frankfurt a. M.

Nächste Woche backt

Haugenbrezeln

k. Slsinnilen,

Vorstadt.

«-M WM

sind sofort gegen doppelte Sicherheit auszuleihem.

Von wem, sagt die Red. ds. Bl.

Mötrlingen.

Verlaufen hat sich mein starker schwarzer Dachs­hund. Derselbe hat gelbe Abzei­chen und hört auf den RufWaldmonn". Der jetzige Besitzer wird um Rückgabe gebeten gegen Kostenersatz und gute Belohnung.

Vor Ankauf wird gewarnt.

Forstwart Wtevenman«.

Tutti-Lrutti

gemischtes Dörrobst empfiehlt

C. F« Grünenmai jr.

Calw, Telefon 76.