Wirtfchaftstechnische Abteilung des ArbeitSmiuksteriums Laudesoerwertungsstelle für überschüssiges Heeresgut

Im Auftrag des Reichsverwertungsamts wird nach­stehend eine Bekanntmachung betr. Belohnung für Wieder­anschaffung abhanden gekommenen Heeresguts veröffent­licht mit dem Anfügen, daß zuständig zur Bearbeitung sämtlicher Belohnungsanträge für in Württemberg abgelie­fertes wiedererfaßtes Heeresgut die Landesverwertungsstelle für überschüssiges Heeresgut, Stuttgart, Gasthof Silber, ist 1. Für die Wiederanschaffung von abhanden gekommenem Militärgut werden Belohnungen in Prozenten des durch Abschätzung festzustellenden Wertes des wiedererlangten Gutes ausgesetzt.

Solche Belohnungen sollen erhalten: a) Die Finder von verlorenem Heeresgut, d) diejenigen Personen, die in ihrem Gewahrsam befind­liches Heeresgut abliefern, sofern sie nicht gegen eine gesetzliche Ablieferungsfrist verstoßen habmr oder verstoßen, c) diejenigen Personen, die durch Anzeigen oder Mittei­lungen zur Wiedererfassung von abhanden gekommenem Heeresgut beitragen,

ll) die mit der Bewachung und Wiedererfaffung von Heeresgut dienstlich beauftragten Personen, sofern sie infolge einer besonderen Tätigkeit ausschlaggebend zum Erfolge beigetMgen haben.

Ueber die Zahlung einer Belohnung entscheidet die zu­ständige Behörde unter Ausschluß des Rechtsweges. Eine Zahlung erfolgt nicht eher, als durch die zu belohnende Tätigkeit die zuständige Behörde tatsächlich und rechtlich in die Lage versetzt worden ist, über das Heeresgut wieder zu verfügen.

2. Die Höhe der Belohnung wird wie folgt berechnet: ^Wert des erfaßten Heeresguts: Prozentsatz:

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und mehr

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Die Berechnung der Belohnungen erfolgt nach dem Prozentsatz derjenigen Stufe, zu welcher der geschätzte Ge­samtwert des durch eine einheitliche Handlung wiedererfaßten Heeresgutes gehört.

Sind mehrere Personen an der Wiederheranschaffung beteiligt, so ist das Reichsschatzminifterium Abt. III und die dazu von ihm bestimmten Stellen berechtigt, die aus den vorgenannten Prozentsätzen sich ergebenden Beträge nach Maßgabe der Tätigkeit des Einzelnen nach eigenem Ermessen zu verteilen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Soweit dienstlich beauftragte-Personen dabei in Betracht kommen, wird bei Berechnung ihres Anteils das ihnen zustehende feste Gehalt berücksichtigt.

3. Anträge auf Auszahlungen von Belohnungen sind an die Zweigstellen des Reichsverwertungsamtes zu richten. Zuständig ist diejenige Zweigstelle, in deren Verwaltungs­bezirk das wiedererfaßte Heeresgut zur Ablieferung gelangt ist.

4. Der Antragsteller hat der Zweigstelle den Nachweis über die tatsächliche Wiedererfassung von Militärgut und über seine damit verbundene Tätigkeit zu erbringen. Zu diesem Zweck werden alle Behörden, denen Annahmestellen für Militärgur nach Maßgabe der Verordnung vom 14. Dezember 1918 unterstellt sind, sowie im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium sämtliche für eine Annahme von Heeresgut in Frage kommenden militärischen Dienststellen ersucht, dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Art seiner Tätigkeit auszustellen.

5. Die Abschätzung des Wertes des wiedererfaßten Militärguts geschieht durch das Reichsoerwertungsamt oder durch seine Zweigstellen. Deren Entscheidung ist endgültig.

6. Die vorstehende Bekanntmachung findet Anwendung auf alle Fälle, in denen wiedererfaßtes Militärgut nach dem 16. April 1919 zur Ablieferung gelangt und tritt mit dem 31. Dezember 1919 außer Kraft, sofern nicht eine Ver­längerung öffentlich bekannt gemacht wird.

7. Die Verfügung des Reichsverwertungsamtes vom 15. Januar 1919 betr. Auszahlung von Belohnung für Wiedererfaffung von Kraftwagen, Krafträdern, Dampfstraßen- zugmaschinen, Dampflastkraftwagen, Dampffeilzugmaschinen, Dampfwalzen, Motorbooten, Anhängern, Beleuchtungswagen, sowie Zubehörteilen und Betriebsmitteln zu diesen Fahr­zeugen tritt außer Kraft und wird durch vorstehende Bekannt­machung ersetzt.

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