K. Oberamt Neuenbürg.
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Im Anschluß an die oberamtl. Bekanntmachu»g über Ausführungsbestimmungen zur Reichsgetreideordnung vom 7. Sept. 1917 (tznztäler Nr. 211) nnd auf Grund der Verfügung des Min. des Innern über den Verbrauch von Mehl und Brot
K. Oberamt Neuenbürg.
Mehlverteilung.
Hen Anschluß an die oberamtl. Bekanntm. über Ausführungsbestimmungen zur Reichsgetreideordnung vom 7. Sept. 17 (Enzt. Nr. 211) und auf Grund der Verfügung des Ministeriums des Innern über die Nehlverteilung vom 16. August 1917
durch die Versorgungsberechtigten vom 16. August 1217 (Staats- (Etaatsanz. Nr. 191) wird folgendes bekannt gegeben:
anzeiger Nr. 1dl), sowie der Festsetzung des Direktoriums der, -- —..— - -
Reichsgetreidestelle vom 20. Oktober 1917 wird folgendes bekannt! gegeben: s
1. Die Menge Mehl, die jedem Versorgungsberechtigten täglich zusteht, beträgt ab 1. November 1917 noch 200 A. Bei! der Herstellung von Roggenbrot muß dieses bis zum 31. Januar 1918 durch Frischkartoffeln (nachher durch Trockenkartoffelerzengnisse) in der Weise gestreckt werden, daß auf 90 Gewichtsteile Roggenmehl mindestens 30 Aewichtsteile gequetschte oder geriebene Kartoffeln entfallen (§ 5 der Verordnung über die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916, R.G.Bl. S. 413).
Tic Verbraucher werden daher auch in Zukunft die gleiche Brotmenge wie seither erhalten.
2. Das Bezugsrecht für Mehl und Brot wird durch die Brotkarten grundsätzlich für halbmonatliche Verbrauchszeiten eingeräumt.
3'. Die Karten und Marken für die zweite Monatshälfte haben .in der ersten Monatshälfte keine Gültigkeit. Die für- die erste Monatshälfte ausgegebenen Marken verlieren ihre Giltigkeit erst niit dem Ablauf des Monats.
4. Die Kartenabgabestellen haben für jeden Haushaltungs- vorftand und jede der ihm gleichgestellten Personen und Anstalten eine Abgabekarte zu führen.
In den Abgabekarten find Name, Geburtstag, Beruf und Stellung aller zur Haushaltung gehörenden Personen einzutragen, ferner die Zahl der jedem zustehenden und der bei jeder Kartenabgabe ihm ausgefolgten Mehl- und Brotkarten oder -Marken
,!
und Zulagemarken, die Kartenausgabetage und endlich die Zu und Abgänge von Haushaltnngsangehörigen.
In der Abgabekarte werden auch die sonstigen an die Haushaltungen abgegebenen Lebensmittelkarten und -Marken vermerkt.
Zu den Abgabekarten sind Vordrucke zu benützen, die von der Landcsgetreidestelle, soweit erforderlich im Benehmen-mit den anderen Landesverteilungsstellen, bestimmt «erden.
1. Die Müller sind vom Kleinhandel mit Mehl ausgeschloffen, jeder Kleinverkauf von Mehl ist ihnen untersagt.
2. Die Mehlamveisuagen können in den als Großhändler zugelassenen Gemeinden Birkenfeld, Calmbach, Herrenalb, Höfen, Loffenau und Wildbad in widerruflicher Weise und Vorbehaltlich der Zustimmung der Landesgetreidestelle von dem Ortsvorstcher ausgestellt werden. Im übrigen ist die Ausstellung Aufgabe der Bezirksgetreidestelle.
Auf Mehl- und Brotmarken, die erst für die z«eite Monatshälfte Gültigkeit haben, darf in der ersten Monatshälfte keine Mehlanweisung gegeben werden.
3. Die Anweisungen Verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf des auf den Ausstellungsmonat folgenden M«nats.
4. Die Mehlgroßhändler dürfen Mehl nur an Käufer des Bezirks, in dem sie zugelassen sind, abgeben. Es ist unzulässig, Mehl aus dem Bezirk des zuweisenden Kommu- nalverrbands zu entfernen.
5. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird aus die Min.Verf. über die Mehl»erteilung vom 16. August 1917 (Maats- anzeiger Nr. 191) verwiesen.
Den 26. Okt. 1917. Oberamtmann Ziegele.
Dekanntmachung.
Nach der Bekanntmachung vom 7. August 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 187) werden sämtliche Säcke, die mit Ware gefüllt von den Verbrauchern einschl. Sack erworben sind oder erworben werden, nach Entleerung für die Reichs-Sackstelle in Anspruch genommen.
Die Säcke werden von den mit der Einziehung der Säcke beauftragten und mit einem Ausweis versehenen Sackhändlern eingesammelt. Erfolgt die Abholung nicht binnen 14 Tagen nach ber Entleerung der Säcke, so ist der zuständigen Sammelstelle hiervon Anzeige zu erstatten. Der Verbraucher ist be-!
Oberamtsftadt Neuenbürg.
Am Dienstag, Len 80. d N
nachmittags 1 Uhr, «irb g« Nr. 1-21 ein Rest
Butter
gegen Marken M und IV sg«i. anschließend an Rr. 4—1 Nr. 721—600 rückwärts
Feintalg
abgegeben.
Den 27. Oktober 1917.
StiiLt. Levensmittelftelle.
— Knödel.
Auf dem Wege von Schwann nach Neuenbürg ging ein
Porteaonmie mt IM,
verlöre«. Der ehrliche Finder wird gebeten, dasselbe gegen gute Belohnung bei der Geschäftsstelle des „Enztälers" ab- zug eben. _
Birkenfeld.
Habe eine 34 Wochen trächtige
i'—' - .
-mit dem 4. Kalb zu verkaufen.
j Förschler b. „Löwen". Gaistal bei Herrenalb.
Eine Kalbe!
(Rotscheck)
samt dem 1. Kalb
hat sofort zu verkaufen
Wilhelm Latz.
5. Auf Grund der Einträge in den Abgabekarten hat rechtigt, die leeren Säcke auch unmittelbar der Sammelstelle zu - jede Abgabestelle nach jeder Kartenausgabe eine Nachweisung! übersenden. Soweit bestimmten Industrien das Recht zum'
über die von ihr ausgegebenen Karten und Marken — Lebens- mittelkartenliste — aufzustellen und auf 23. jedes Monats der Bezirrsgetreidestelle mit den nicht ausgegebenen Karten und Marken einzusenden. Die Bezirksgetreiedestelle hat nach den Lebensmittelkartenlisten und ihren Aufschrieben über die den Gemeinden oder Kartenabgabestellen hinausgesandten Lebensmittelkarten und-Marken nachzuprüfen, ob nicht zu viele Karten oder Marken ausgegeben worden sind.
6. Die Haushaltungsvorstände haben alle Aenderungen! S. Weißenburger, Mannheim, als Sammelstelle bestellt.
Calmba ch.
Eine gute junge
FahrLuh
mit Kalb
in der Zahl der Haushaltsmitglieder spätestens bei der nächsten Kartenausgabe anzumelden. Zugangsanzeigen sind mit den er-§ forderlichen Nachweisen (Geburtsschein, Abmeldebescheinigung) > zu beleßen.
Me Haushaltungsvorstände dürfen keinesfalls für mehr als die" wirkliche Zahl ihrer Haushaltungsmitgliedcr Lebensmittelkarten beziehen.
7. Versorgnngsberechtigte, die ihren Wohnort Verändern oder länger als 14 Tage verreisen, haben sich bei der Kartenabgabestelle abzumelden und am neuen Aufenthaltsort anzumelden. Eine Abmeldung ist nicht erforderlich bei einer Reise zum Besuch eines württ. Bades oder Kurortes.
8. Zuwiderhandlungen sind mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 ^ oder mit einer! dieser Strafen bedroht.
E 9. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ver- soMmgsberechtigtenverfügung des K. Ministeriums des Innern vom 16. August 1917 (Staatsanz. Nr. M) verwiesen.
Den 26. Oktober 1917. Oberamtmann Ziegele.
Rückkauf der leeren Säcke übertragen ist, sind letztere an die,
Industrien zurückzusenden.
Als Vergütung für die Abgabe der leeren Säcke erhalt der Verbraucher die vom Reichskanzler in der Bekanntmachung!
vom 1.8. 1917 (Dtsch. Reichsanz. Rr. !82) festgesetzten Höchst-^ und einen 12 Monate alten Übernehmepreise. Die Zahlung erfolgt sofort bei Empfang der,
Ware gegen Quittungsleiftung. s
Für den Bezirk des Königreichs Württemberg ist die Fa. j, - .
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zu verkaufen
Zuchtfarren) hat
Neichs-Sackstelle.
Vorstehende Bekanntmachung bezieht sich nur auf die im; freien Verkehr befindlichen Säcke, nicht dagegen auf die vom Kommunalverband vermittelten Leihsäcke. Für die letzteren gelten vielmehr nach wie vor die Bestimmungen in den oberamtlichen Bekanntmachungen über die Rückgabe her leeren Mehl- und Futtermittel-Säcke vom 12. Januar und 21. Oktober 1917 (Enzt. Nr. 11 und 248).
Neuenbürg, den 26. Okt. 1917. K. Overamt.
.siegele.
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Oberamtsstadt Neuenbürg.
Karten-Abgabe
am Mittwoch, den 31. Oktober,
-9 Uhr für Inhaber der Fleischkarten Nr. -10 Uhr -11 Uhr -3 Uhr -4 „
241-
361-
481-
601
Den 29. Oktober 1917.
Städl. Lebensmittelstelle.
Knödel.
BkzickW- M s«rtk»kn-Vttei» RkMttrz.
Der Verein kann für seine Mitglieder Heuer keine
Obstbäunit
bestellen, es ist jedoch mit den Baumschulbesitzern Herrn Erich Weiß, Ottenhausen und Paul Rau, Birkenfeld, die Vereinbarung getroffen worden, daß diese unfern Mitgliedern, wenn sie sich als solche äusweisen, am Preis für jeden gekauften Baum 28 Pfg. Nachlast gewähren.
hat sich verlaufen und kann solcher gegen Belohnung abgegeben werden bei
Frau Kuechle,
H Villa Rosenstein, Wildbad., s-— - — ' -'
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!welche. bis jetzt die neuen f Formulare zu
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bestellt haben, zur Nachricht, daß die Formulare, von dem Unterzeichneten n ich t angefertigt «erden können, wenn nicht «eitere Bestellungen bis 30. ds. Mts. eingehen.
E. Meeh-
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