K. Oberamt Reuenbürg.

MMelmg wegell Megergefahr.

Wegen zunehmender Gefahr feindlicher Luftangriffe bei Nacht wird für den Oberamtsbezirk auf Gruud des ß 366, Z. 10 TtrGB. und des Art. 32, Z. 5 RSt»B. mit sofortiger Wirkung angeordnet:

1) Die Beleuchtung der Ortschaften, Änlagen, Bahnhöfe, Verkehrswege ist dauernd auf das geringst zulässige Maß zu beschränke». Keine Lichtquelle darf stärker sein oder länger brennen, als ihr Zweck unbedingt erfordert.

2) Jede Jnnenbeleuchtung aller Häuser (Privatgebüude, öffentl. Gebäude, Fabriken usw.) ist durch Läden, dichte Vor­hänge oder in anderer Weife wirksam abzublenden.

3) Lichtquellen außerhalb non Gebäuden sind, soweit irgend durchführbar, nach oben und den Seiten abzutlende».

Die (S1adt-)Sch»ltheißenä«ter worden beauftragt, vorstehende Anordnungen alsbald durch Anschlag bekannt zu machen, sowie wirksam und sorgfältig durchzufShren. Die Forderung der Abdunkelung findet ihre Grenze in der Ver­kehrs- oder Betriebssicherheit der betreffenden Oertlichkeit. Soweit an einzelnen Stellen Straßenbeleuchtung aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu umgehen ist, find die betreffenden Lampen nach oben und den Seiten abzublenden.

Den 18. September 1917. O.R.A. Gais er'

Bezirksgetreidestelle Neuenbürg.

Abgabe von Nahrungsmitteln.

An Nahrungsmitteln werden an die Gemeinden abgegeben: 55 Ztr. Suppeneinlagen und Erbswürste,

35 Ztr. Suppenwürfel,

7 Ztr. Linsen- und Erbsenmehl,

11 Ztr. Hafermehl und Haferflocken,

38 Ztr. Morgentrank,

5 Ztr. Puddingpulver,

Die Unterausteilung ist Sache der Gemeinden. Diese sind jedoch verpflichtet, den Schwer- und Schwerstarbeiten durchschnitt­lich 250 Gramm für ihre Person vorweg zuzuteilen und es bleibt den Gemeinden überlassen, solche Arbeiter, die zugleich Selbst­versorger find, zu Gunsten der Uebrigen etwas zu kürzen. Außer dieser Zulage haben die Schwer- und Schwerstarbeiter selbst­verständlich noch Anspruch auf die ordentliche Verteilungsration.

Für den Kleinverkaus hat die Gemeinde angemessene Ver­kaufspreise »orzuschreiben und die Verteilung zu kontrollieren. Bei Suppenwürfel darf ein Höchstpreis von 14 L- für Sorte I, von 10 ^ für Sorte II, bei Erbswurst von 36 ^ pro Stück, für Kartoffelsuppe 32 L, für Griessuppe 28 L, für Morgen­trank 35 ^ und für Puddingpulver 14 L pro Paket nicht überschritten werden.

Den 19-. Sept. 1917. Oberamtspfleger Kübler.

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7. Deutsche Kriegsanleihe

bestehend aus:

50 /g (Zinsen «uf 1 April und 1 Oktober)

wenn Stücke verlangt werden 08 °«

bei Einträge» ins Schuldbuch (mit Sperre bis

15. Oktober 1818). 97.89°/.

47-7« Deutsche ReichsschllWMisNgcil

(Zinsen auf 2. Januar und 1. Juli).98°/«

Diese Schatzanweisungen find ab 1918 zu 110°/« auslosbar, sie können unter Umständen ab 1927 in 4°/« zu 115°/« aus­losbare oder ab 1937 in 3'/-°/« zu 120«/« auslosbare Schatz­anweisungen uwgetauscht werden.

Den Zeichnern der neuen 4'/-»/» Schatzanweisungen ist es gestattet, frühere Kriegsanleihen bis zum doppelten Betrag der neuen Zeichnung in neue Schatzanweisungen umzutauschen.

Wir sind zu Auskünften über die näheren Einzelheiten jederzeit bereit und nehmen Zeichnungen bis Donnerstag, 18. Oktober, mittag» 1 Ahr, entgegen.

Die Stücke sämtlicher Kriegsanleihen bewahren wir kostenlos auf.

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K. Oberamt Neuenbürg.

Ueberwachmg der Mühlen und des Ver­brauchs der Selbstversorger.

I. Zur Ueberwachung der Mühlen und des Getreidever­brauchs der Selbstversorger hat die Landesgetreidestelle auf Grund des ß 65 Abs. 1 RGO. und des 8 2 Abs. 5 b der Aus­führungsbestimmungen deS K. Ministeriums des Innern vom 16. 8. 1917 angeordnet:

1) Es ist verboten, daß die Müller die Früchte i. S. der RGO., die den landwirtschaftlichen Betriebsuuternehmern (Selbst­versorgern) zur Vermahlung oder Verschrotung oder sonstigen Verarbeitung freigegeben sind, bei diesen von Haus zu Haus oder von Oberamt zu Oberamt abholen und in die Mühlen bringen. Die Landwirte (Selbstversorger) müssen vielmehr ihre Früchte selber in die Mühle verbringen oder ver­bringen lassen. Der Komunalverband kann zur Durchführ­ung dieser Vorschrift eine Frist, etwa bis 1. Oft. d. I. lasten.

2) Die Anfuhr der zu verarbeitenden Früchte zur Mühle und die Abfuhr der Mahlerzeugnisse aus der Mühle darf nur bei Tage geschehen, d. i. im Sommerhalbjahr von 7 Uhr mor­gens bis 7 Uhr abends, im Winterhalbjahr von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Der Kommunalverband kann die Tages­stunden auders festsetzen.

3) Es ist verboten, daß der Landwirt (Selbstversorger) oder sein Beauftragter die zur Verarbeitung angeführten Früchte in Abwesenheit des Müllers oder eines Vertreters desselben abladet und in die Mühle stellt; er muß sie vielmehr de« Müller oder seinem Vertreter übergebe» und beim Nach­wiegen der Früchte zugegen sein.

II. Auf Grund der Emächtigung in Ziff. 1 am Ende wird zur Durchführung der Vorschrift in Ziff. 1 Frist bis 1. Oktober d. I. erteilt.

Den 14. Sept 1917. Oberamtmann Ziegele.

Der Vorstand.

Feldrennach.

Der nächsten Dienstag fällige

Biehmarkt

t nach Verordnung der Landes- ersorgungsstelle in Stuttgart

verboten.

Den 19. Sept. 1917.

Schultheiß Rapp.

1. Lietiung garantiert 27. Lepternber 1417.

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