K. Oberamt Neuenbürg.

Beförderung von Obst.

Auf Grund des 8 12 der Bekanntmachung des Reichs­kanzlers über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und diel Vcrforgungsregelung vom 25. September und 4. November 1915 (R.G.B. S. 607 u. 728) wird vorbehaltlich höherer Genehmigung folgendes bestimmt:

1) Wer Obst jeder Art im Gewicht von mehr als O /2 KZ innerhalb des Oberamtsbezirks von einer Ortschaft zur andern, gleichgültig in wessen Auftrag, durch wen, auf welchem Wege und mit welchem Beförderungsmittel befördert, hat hiebei einen Ausweis über seine Person mit sich zu führen, insoweit nicht ein Beförderungsfchein erforderlich und erteilt ist. (Vergl. auch vbcramtl. Bekanntmachung vom 26. Juni 1917.)

2) Der Ausweis wird vom Ortsvorsteher des Wohn- oder Aufenthaltsorts gegen eine Gebühr von 10 Pfg. aus­gestellt und iit mit dem Gemeindestempel zu versehen.

Der Ausweis hat Vor-und Zunamen, Beruf, Geburtstag, Wohn- oder Aufenthaltsort und Gestaltsbezpichnung des In­habers zu enthalten.

Eine Aushändigung an andere Personen zum Zweck der Beförderung von Obst ist nicht zulässig.

3) Der Ausweis ist auf Verlangen den Beamten und Beauftragten der Landesversorgungsstelle, des Kommunalver­bands, der Polizei-, der Forst-, der Eisenbahn- und der Post- bchörden vsrzuzeigen.

3) Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind strafbar.

4) Die (Stadt-)Schultheißenämter werden beauftragt. Vor­stehendes sofort ortsüblich bekannt zu machen und die Ein­haltung der Vorschriften strengstens zu überwachen.

Den 4. Juli 1917. Oberamtmann Ziegele.

Verfügung der Fleischversorgungsstelle für Württemberg und Hohenzollern, betreffend

Höchstpreise für Rindvieh.

Auf Grund der Verordnung des Stellvertreters des Reichs­kanzlers über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 und derjenigen über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 sowie der Verfügung des Kgl. Ministeriums des Innern hiezu vom 16. Mai 1917 wird verfügt:

8 i.

(1) Beim Verkauf von Schlachtrindern durch den Vieh­halter dürfen folgende Preise für 50 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden

1.

3.

4.

5.

6 .

Für ausgemästete oder voll fleischige Ochsen, Stiere, Farcen und Rinder und für bestausgemästete Kühe 95 .>/// für fleischige Ochsen, Stiere, Farcen und Rinder und für vollsleischige Kühe . . . . 86 ^

für angesleischte Ochsen, Stiere, Farren und Rmder und für fleischige Kühe . . . 78-//6

für mäßig genährte Ochsen, Stiere, Farren u. Rinder sowie für angesleischte Kühe ... 70

für mäßig genährte Kühe . . 60 ^

für gering genährtes Rindvieh jeder Gattung, sogen.

Fresser (Wurstvieh), je nach Beschaffenheit, jedoch nicht

mehr als ..... 50

(2) Für diejenigen Schlachtrinder, die nach der Bekannt­machung der Fleischversorgungsstelle vom 28. Juni 1917 bis zum 7. Juli 1917 dem zuständigen Schultheißenamt angemeldet wurden, darf bis zum 31. Juli 1917 der bisher maßgebende Höchstpreis bezahlt werden.

8 2 .

Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestation des Viehhalters und die Kosten der Verladung daselbst darf ein Zu­schlag nicht erhoben werden.

8 3-

(1) Der Verkauf von Schlachtrindern darf nur nach Lebend­gewicht erfolgen. Der Ueberhauptkauf wie -er Handel nach Schlachtgewicht ist verboten.

(2) Bei der Feststellung des Lebendgewichts sind die Tiere nüchtern zu wiegen oder mindestens 5 vom Hundert Schwund in Abzug zu bringen. Als nüchtern gelten Tiere, die mindestens während 12 Stunden vor dem Wiegen nicht gefüttert worden sind. Einer 12stündigsn Nüchterung steht gleich ein sutter- und tränkefreier Fußmarsch des Schlachttieres von wenigstens 10 km.

(3) In Ausnahmefällen, in denen nur noch die Feststellung

des Schlachtgewichts möglich ist, ist der Preis des Tieres in der Weise festzustellen, daß für 1 Kilogramm Schlachtgewicht (Warmgewicht) höchstens 3 70 L in Anrechnung kommen.

8

Beim Verkauf durch den Viehhalter ab Stall ist das Lebend­gewicht durch Wägung am Standort des Tieres oder, falls sich dort keine Wage befindet, auf der nächsten am Wege zum Ver­lade- oder Uebergabeort gelegenen Wage festzustellen.

8 5-

(1) Beim Weiterverkauf von Schlachtrindern durch die von der Fleischversorgungsstelle mit dem Aufkauf beauftragten oder zum Aufkauf zugelassenen Personen an die Fleischversorgungs­stelle oder unmittelbar an den Verbraucher oder Verarbeiter wird der Preis des Tieres in der Weise berechnet, daß zu dem Lebendgewicht, welches das Tier am Ablieferungsort nüchtern gewogen (§ 3) ausweist, zugeschlagen werden:

a) ber Ablieferung des Tieres m Stnttgart (Vieh- u. Schlacht- Hof, Sammelstelle der Fleischversorgungsstelle) 8 v. Hundert,

b) bei der Ablieferung in allen übrigen Gemeinden des Landes 6 vom Hundert.

(2) Die Fleischversorgungsstelle kann im Falle des Bedürs- 'nisses den Zuschlag auch für andere Gemeinden als Stuttgart

auf 8 vom Hundert erhöhen.

(3) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für die Lieferung von Schlachtrindern durch den Viehhalter unmittelbar an die Viehsammelstelle der Fleischversorgungsstelle.

8 6 .

(1) Die Ueberschreitung oder Umgehung der in dieser Ver­fügung festgesetzten Höchstpreise wird nach Maßgabe des Höchst­preisgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(2) Wer den übrigen Vorschriften dieser Verfügung zu­widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 7 .

Dreie Verfügung tritt sofort in Kraft. Die Verfügung der Fleischversorgungsstelle für Württemberg und Hohenzollern, betreffend Höchstpreise für Rindvieh, vom 22. November 1916 (Staatsanzeiger Nr. 275) wird aufgehoben.

Stuttgart, den 21. Juli 1917. Schall.

K. Oberamt Neuenbürg.

Der Zuckerhöchstpreis

beträgt

32 Pfg. für das Pfund Broden- und Kristallzucker,

34 ' Würfel- und feingemahlenen Zucker, 40 Kandiszucker.

Den 28. Juli 1917. O.R.A. Gaiser.

Neuenbürg.

Dienstag, den 31. ds. Mts.

Brotkarten-Abgabe

von 811 Uhr in der üblichen Reihenfolge.

Stadt. Levensmittekstelle.

A. Gemeinderat Meisel.

I-

I

keonberZ, 28. üuli 1917.

Klack lanZem Kranksein ikiem 80. kebensjabr unsere IVlutter, LckcvieZermutter unck

entsckket keute in liebe, treudesorZte QroKrnutter

geb. vounr

In tieler Trauer:

lleinkolck kaZeler, Oberstleutnant. Orvein kaZeler, Najor. ckulie KLZeler, Zeb. Palmer.

Oertruck kaZeler mit LrautiZam

^rtur kipp, Oericktsassessor. ktellmutk käZeler.

Oie VeerckiZunZ linket am IVlcmtaZ um ^/s4 Okr vom Trauerkaus, OitmnZerstr. 4, aus statt.

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