Schlachtöieh-reise für Rinder.

Die Bekanntmachung der Fleischversorgungsstelle vom 28. 6. 17 ist zum Teil dahin mißverstanden worden, daß die bis zum 7. Juli 1917 beim Schultheißenamt zum Verkauf an- gcmeldeten Schlachtrinder bis zum Abruf der Fleischversorgungs­stelle zur Verfügung gehalten, werden müßten. Dem ist nicht so. Diese angemeldeten Schlachtrinder können vielmehr in der­selben Weise an die von der Fleischversorgungsstelle zugelassenen Händler verkauft werden wie anderes Vieh. Bei Ablieferung bis zum 31. Juli erhalten sie noch den alten Höchstpreis.

Am 1. August 1917 treten die herabgesetzten neuen Höchst­preise für Schlachtrinder in Kraft.

Stuttgart, den 23. Juli 1917.

Fleischversorgungsstelle für Württemberg und Hohenzollern.

Schall.

K. Oberamt Neuenbürg.

Milch und Butter.

1) Jeder Kuhhalter ist verpflichtet, nach Anordnung des Ortsvorstehers an Vollmilch täglich mindestens zu liefern: a) Halter von 1 bis 3 Kühen je O/? Liter von jeder Kuh,

c) I 7 9 2'/s I I I I

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10 u. mehr Kühen 3

Bei Anordnung von Butterlieserung durch den Orts­vorsteher haben wöchentlich abzuliefern:

3 ) Halter von 1 bis 3 Kühen ^ Psd. Butter für jede Kuh,

b)

c)

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1

ck) 10 u. mehr Kühen 1'/-

2 ) Die Lieferungsschuldigkeit der Kuhhalter wird berechnet nach dem Jahresbetrag, wie er sich aus vorstehenden Sätzen ergibt ohne Abrechnung der Zeit, in der die Kühe einen Milch­ertrag nicht abgeben. Gegenüber einzelnen Kuhhaltern können die Ortsvorsteher eine Erhöhung der Pflichtlieferungen anordnen, insbesondere mit Rücksicht auf besondere Milchergiebigkeit ihrer Kühe oder die Zahl und Art ihrer Haushaltungsangshörigeu oder das Vorhandensein von Ziegen in der Wirtschaft u. dergl. Andererseits kann eine Ermäßigung beim Vorliegen besonderer Gründe (wie z. B. große Zahl von Haushaltungsangehörigen) zugelassen werden.

3) Die Kuhhalter sind verpflichtet, bei dem Ortsvorsteher Anzeige zu erstatten, wenn sich die der Feststellung ihrer Liefe­rungspflicht zu Grunde gelegten Verhältnisse in ihrem Kuhbestand und der Milchergiebigkeit ihrer Kühe ändern, besonders wenn sie mehr Milch zur Verfügung haben, als bei der Aufnahme fest gestellt wurde.

4) Der täglicke- Vollmilchbedarf der Vollmilchbezugs- öerechtigten wird berechnet um:

3) 1 Liter bei Kindern im 1 . und 2 . Lebensjahr, soweit sie nicht gestillt werden:

d) 1 Liter bei stillenden Frauen für jeden Säugling; c) 2/t Liter bei Kindern im 3. und 4. Lebensjahr; ck) 2/4 Liter bei schwangeren Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung;

1/2 Liter bei Kindern im 5. und 6 . Lebensjahr; k) höchstens 1 Liter für Kranke. Als krank im Sinne dieser Anordnung gelten stark Fieberkranke, Herz-, Nieren- und Lungenkranke, sowie schwer Magen- und Darmleidende.

Der Krankheitsnachweis ist durch ein ürzliches Zeug­nis zu erbringen, das vom Arzt nicht dem Kranken selbst, sondern dem Ortsvorsteher mitznteilen ist. Die ärztlichen Zeugnisse unterliegen der Nachprüfung durch den Oberamts­arzt.

Der Nachweis zu b u. ck ist durch eine Bescheinigung der Hebamme zu erbringen.

5) Den Nichtvollmilchbezugsberechtigten kann nur insoweit Vollmilch zugesprochen, werden, als nach Versorgung der Voll­milchbezugsberechtigten noch Vollmilch zur Verfügung steht.

6 ) Die Verabfolgung von Vollmilch an die Verbraucher darf nur gegen Vezugskarten oder anderen vom Ortsvorsteher ausgestellten Ausweis stattfinden. Eine geregelte Milchver- teilrmg kann auch dadurch sichergestellt werden, daß den Milch­lieferern die Führung von Kundenlisten aufgegeben wird, die dem Ortsvorsteher zur Genehmigung vorzulegen und von diesem von Zeit zu Zeit nachzuprüfen sind. In die Kundenlisten sind vom Ortsvorsteher die zulässigen Höchstmengen von Milch ein­zutragen, welche den einzelnen Kunden geliefert werden dürfen.

7) Die Milchverbraucher haben dem Ortsvorsteher Anzeige zu erstatten, wenn in ihrem -Milchversorgungsanspruch Aende- rungen eintreten.

8 ) Die Milchverbraucher dürfen nach Zuteilung an be­stimmte Milchlieferer nicht auch Milch bei anderen Personen erwerben.

9) Vollmilchmengen, die in Gemeinden über den ihnen nach Z. 1 oben zustehenden Bedarf hinaus eingeführt werden, werden diesen Gemeinden als Butter-Fettempfang angerechnet (100 Liter Vollmilch 7 Pfund Butter).

10) Den Kurgästen steht ein Anspruch auf Milch nicht zu. Die (Stadt-)Schultheißenämter werden beauftragt. Vor­stehendes durch Anschlag öffentlich bekannt zu machen.

Den 24. Juli 1917.

Oberamtmann Ziegele.

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Futtermittel-Angebot.

Es werden den Bezirksgemeinden angeboten:

1) für Pferde:

217 Ztr. polnische Kleie, Preis 9 Mk. per Ztr.

815 Ztr. rumänische Kleie, Preis 19 Mk. 20 Pfg. per Ztr. 231 Ztr. Haferschalen, Preis 4 Mk. 40 Pfg. per Ztr.

63 Ztr. Leichthafer, Preis 7 Mk. 60 Pfg. per Ztr.

500 Ztr. Ackerbohnen u. Wickenschrot, Preis 24 Mk. per Ztr. 43 Ztr. Malzkeimen, Preis 13 Mk. per Ztr.

43 Ztr. Vftrrreöer, Preis 17 Mk. 30 Pfg. per Ztr.

110 Ztr. getr. Rübschnitzel, Preis 12 Mk. '30 Pfg.

2) für Rindvieh und Schweine:

380 Ztr. Weizenkleie- Preis 9 Mk. per Ztr.

265 Ztr. Spelz-u. Spitzkleie (Mühlstaub), Preis 7 Mk. 30 Pfg.

per Ztr.

224'Ztr. Erbs- u. Linsenkleie, Preis 16 Mk.

481 Ztr. Pansen-Mischfutter (für Schweine), Preis 13 Mk.

50 Pf. per Ztr.

315 Ztr. Tierkörpermelasse (für alle Tiergattungen), Preis

15 Mk. 10 Pfg. per Ztr.

35 Ztr. getrocknete Runkel- und Kohlrübenschnitzel, Preis

11 Mk. 70 Pfg. per Ztr.

405 Ztr. Repsschrot, Preis 18 Mk. 05 Pfg. per Ztr.

Die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager Neuenbürg. Die Herren Ortsvorsteher werden ersucht, die Bestellungen ihrer Gemeinden auf die einzelnen Arten von Futtermitteln un­verzüglich und längstens bis 27. Juli d. I. hierher anzu­zeigen. Eine Feststellung des Bedarfs der einzelnen Tierhalter wird vorerst nicht verlangt, es genügt für uns eine summarische Bedarfsanmeldung. Die Unterverteilung auf die Tierhalter kann zurückgestellt werden bis die Zuweisungen unsererseits bekannt sind.

. Bei der Bestellung ist die Zahl der in der Gemeinde vorhandenen Pferde anzugeben. Bestellungen ohne diese Angabe werden zurückgewiesen.

Von Gemeinden, die keine Bestellungen einreichen, wird angenommen, daß sie verzichten.

Den 24. Juli 1917. . Oberamtspfleger Kübler.

Neuenbürg.

Trotz wiederholter Aufforderungen an die

hiesigen Geflügelhalter

ihren Verpflichtungen betreffs Eierablieferung an die Orts­sammelstelle nachzukommen, hat ein großer Teil noch kein Stück abgegeben, ein weiterer nur in sehr beschränktem Maßstabe.

Es wird deshalb nochmals dringend ersucht, noch im Laufe dieser Woche das Versäumte nachzuholen, widrigenfalls bei der nächsten Lebensmittelabgabe Gegenmaßregeln ergriffen werden müßten.

Den 25. Juli 1917. Stadtschaltheitzenamt.

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