K. Oberamt Neuenbürg.

Ersatzmittel.

I. Die Min.Verf. vom 16. Februar 1917 (Staatsanz. Nr. 41) hat den Verkehr mit Ersatzmitteln geregelt. Nach­stehender Auszug aus der Min.Verf. enthält die für die be­teiligten Kreise wichtigsten Bestimmungen:

8 1.

Ersatzmittel im Sinne dieser Verfügung sind Erzeugnisse, deren wirtschaftliche Bestimmung darin besteht, solche Gegen­stände des notwendigen Lebensbedarfs, wenn auch nur in einzelnen ihrer Eigenschaften oder Wirkungen zu ersetzen, die als natür­liche Erzeugnisse oder in der herkömmlichen Zusammensetzung oder Zubereitung knapp geworden sind.

8 2 .

(1) Wer in Württemberg ein von ihm hergestelltes oder ein von ihm unmittelbar von außerhalb Württembergs be­zogenes Ersatzmittel feil hält oder verkauft, hat hievon der Landespreisstelle spätestens binnen drei Tagen vom Beginn des Vertriebs ab gerechnet Anzeige zu erstatten. Die Anzeige ist schriftlich bei der Ortspolizeibehörde des Orts der gewerblichen Niederlassung des Anzeigepflichtigen einzureichen und von dieser der Landespreisstelle vorzulegen.

(2) Ersatzmittel, die bei Verkündigung dieser Verfügung sich bereits im Verkehr befinden, sind von dem Hersteller oder bei außerhalb Württembergs hergestellten Ersatzmitteln von demjenigen, der sie unmittelbar von dorther bezogen hat, binnen der Frist von 14 Tagen von dem Tag der Verkündung dieser Verfügung 19. 2. 1917 ab gerechnet anzuzeigen.

(3) Die Anzeige hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung, unter der das Ersatzmittel gehandelt werden soll;

2. die Angabe der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Ersatzmittels, insbesondere die Bezeichnung der Gegenstände, die das Ersatzmittel zu ersetzen bestimmt ist;

3. bei den unter die Vorschriften der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 über die äußere Kennzeichnung von Waren (Reichs-Gesetzbl. S. 380) und der Bekanntmachungen des Stell­vertreters des Reichskanzlers über den gleichen Gegenstand vom 26. Mai 1916 (Reichs - Gesetzbl. S. 422), 11? Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 505), 25. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 962) und 11. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1156) fallenden Gegenständen alle durch diese Bestimmungen geforderten Angaben über Herstellungsort, Hersteller, Zeit der Herstellung nach Monat und Jahr, handelsübliche Bezeichnung der Ware nach deutschem Maß und Gewicht oder nach Anzahl.

4. Die in Aussicht genommenen Preise beim Verkauf durch den Hersteller, den Großhandel, den Zwischenhandel und den Kleinhandel, soweit diese Preise den Anzeigenden bekannt sind; ist der Preis nach Stückzahl bestimmt, so ist gleichzeitig Gewicht oder Maß ohne Packung anzugeben.

(4) Der Anzeige sind beizufügen:

1. je ein Muster der Aufschriften, Anzeigen, Flugblätter, Abhandlungen, Gutachten, Anerkennungsschreiben usw., welche zur Empfehlung des Ersatzmittels veröffentlicht werden oder dem Ersatzmittel beim Verkauf als Aufschrift oder lose beigegeben werden sollen;

2. das Gutachten eines vereidigten Chemikers über die genaue chemische Zusammensetzung und über die Gebrauchs- und Verkehrsfähigkeit des Ersatzmittels sowie über das Verhältnis der Zusammensetzung und der Eigenschaften des Ersatzmittels zu der Zusammensetzung und den Eigenschaften derjenigen Gegen­stände, die es zu ersetzen bestimint ist;

3. eine Gebühr von 5 die zur Deckung der allge­meinen Kosten bestimmt ist, die bei der Landespreisstelle durch die Ueberwachung des Verkehrs mit Ersatzmitteln entstehen.

8 3-

Die Landespreisstelle führt ein Verzeichnis über die An­zeigen und bescheinigt den Eingang der Anzeigen und der Ge­bühr. Es ist verboten, in Aufschriften auf dem Ersatzmittel oder seiner Packung, in beigegebenen Drucksachen, in Zeitungs­anzeigen und in anderen Veröffentlichungen auf die der Landes- preisstelle erstattete Anzeige und die erteilte Empfangsbescheinigung Bezug zu nehmen oder sonst das Ersatzmittel als behördlich oder amtlich geprüft, zugelassen, nicht beanstandet, genehmigt, oder in ähnlicher Weise zu bezeichnen.

8 4-

Die Landespreisstelle ist befugt, Ersatzmittel auf ihre Zusammensetzung und Gebrauchsfähigkeit sowie auf die Ange­messenheit des Preises durch ihr geeignet erscheinende Stellen prüfen zu lassen. Der Anzeigepflichtige hat der Landespreis­stelle zu diesem Zweck auf Verlangen Proben des Ersatzmittels in ausreichender Menge unentgeltlich zu überlassen und einen Kostenvorschuß zu leisten. Kommt er der Aufforderung binnen der ihm gesetzten Frist nicht nach, so ist die Landespreisstelle befugt, den Vertrieb des Ersatzmittels ohne Prüfung zu untersagen.

8 5.

Die Landespreisstelle kann den Vertrieb eines Ersatz­mittels untersagen, wenn sie zu der Ueberzeugung gelangt, daß von dem Vertrieb des Ersatzmittels eine Schädigung der Ver­braucher zu befürchten ist.

8 6.

Die Landespreisstelle ist weiter befugt, die Einhaltung

besonderer Bedingungen bei der Ankündigung und demj

> Vertrieb eines Ersatzmittels, insbesondere hinsichtlich der Be­zeichnung des Ersatzmittels, der Fassung der Ankündigung und der Festsetzung des Preises zu verlangen und bei Nichteinhaltung der Bedingungen den Vertrieb zu untersagen.

8 12.

Wer Ersatzmittel feilhält oder verkauft, hat über seinen Verkehr mit diesen Gegenständen Buch zu führen. Aus der Buchführung muß zu ersehen sein, ob das Ersatzmittel im eigenen Betrieb hergestellt oder von wem es bezogen wurde, wann der Bezug stattgefunden hat und welcher Preis beim Bezug bezahlt wurde. Ferner muß die Buchführung, soweit es sich nicht um den Verkauf in offenen Verkaufsstellen handelt, Aufschluß über den Absatz nach Tag, Abnehmer und Verkaufspreis geben. Die Einträge müssen wahrheitsgemäß sein.

8 15.

Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Ver­fügung zuwiderhandelt, insbesondere wer

1. die ihm nach 8 2 obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet;

2. bei der Anpreisung und dem Vertrieb eines Ersatz­mittels andere als die bei der Anzeige an die Landespreisstelle angegebenen Bezeichnungen verwendet oder bei der Anpreisung des Ersatzmittels von den der Landespreisstelle vorgelegten Mustern abweicht;

3. einen höheren als den in der Anzeige an die Landes­preisstelle angegebenen Verkaufspreis fordert;

4. ein Ersatzmittel feilhält oder verkauft, das in seiner Zusammensetzung von den bei Einreichung der Anzeige gemachten Angaben abweicht;

5. ein Ersatzmittel, dessen Vertrieb von der Landespreis­stelle untersagt worden ist, anpreist, feilhält oder verkauft;

6. die ihm von der Landespreisstelle für den Vertrieb eines Ersatzmittels auferlegten Bedingungen nicht einhält.

II. Vordrucke zu den schriftlichen Anzeigen nach 8 2 Abs. 1 sind von der Buchdruckerei W. Kohlhammer, Stuttgart, Urban­straße 14 (Fernsprecher Nr. 8908/8909) unentgeltlich zu be­ziehen.

III. Die Ortspolizeibehörden werden unter Hinweis auf § 11 der Min.Verf. beauftragt, den Verkehr mit Ersatzmitteln dauernd und wirksam zu überwachen.

Den 24. Februar 1917. Oberamtmann Ziegele.

Wjldbad.

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Am Donnerstag» den 1. März 1917, nachmittags 3 Uhr kommt im Wege der Zwangsvollstreckung

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gegen Barzahlung zum Verkauf. Die Käufer haben vom K. Generalkommando des XIII. Armeekorps einen Erlaubnisschein zum Ankauf von Pferden vorzuzeigen.

Zusammenkunft beim Pfandlokal.

Wildbad, den 28. Februar 1917.

Hähle.

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Den 24. Februar 1917. Schultheißenamt.

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