Amtliche Bekanntmachungen und privat-klNZsigen.

K. Oderamt Neuenbürg.

Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbetvehrungen und Lederersatzstoffen.

I. Laut Reichsges.-Bl. 1917 S. 10 ist folgendes bestimmt:

8 1-

Schuhsohlen, die nicht ausschließlich aus Leder oder Holz in einem-Stück bestehen, Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen, zu deren Herstellung Leder verwandt wird, sowie Lederersatzstofse, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden können, dürfen nur mit Zustimmung der Ersatzsohlengesellschaft m. b. H. in Berlin gewerbsmäßig hergestellt, zur gewerbsmäßigen Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder Schuhwarenbestandteilen verwandt oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

8 2-

Die Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni/19. Oktober 1916 (Reichsgesetzbl. S. 541/1172)* tritt außer Kraft.

Ledernes Straßenschuhwerk, das vor dem 10. Juli 1916 hergestellt ist, und dessen Absatz oder Laufsohle ganz oder teil­weise oder deren Brandsohle oder Hinterkappe ganz oder zum größeren Teil aus Pappe oder aus einem anderen Stoffe be­steht, der nicht auf Grund der Bekanntmachung über untaugliches Schuhw rk vom 21. Juni/19. Oktober 1916 als geeignet, Leder zu ersetzen, zugelassen war, darf nur mit einer entsprechenden Bezeichnung der verwandten Ersatzstoffe gewerbsmäßig feilge­halten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

Die Bezeichnung muß für die Laufsohle die an Stelle von Leder verwandten Stoffe angeben. Fük den Absatz genügt der Vermerk:Nicht ausschließlich aus Leder oder zugelassenen Er­satzstoffen", für die übrigen Schuhteile der Vermerk:Nicht überwiegend aus Leder oder zugelassenen Ersatzstoffen".

8 3.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer den Vorschriften des Z 1 oder den bei der Geneh­migung festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt;

2. wer den Vorschriften des 8 2 Abs. 2 u. 3 zuwiderhandelt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände

erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8

Die Bestimmungen treten mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.

!I. Das Oberamt kann laut Reichsges.-Bl. 1917 S. 7 Betriebe, worin Gegenstände der in § 1 Abs. 1 bezeichnten Art gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, schließen, wenn deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung obiger Pflichten unzuverlässig zeigen oder die Besichtigung ihrer Betriebsräume durch Polizeibeamte oder polizeilich beauftragte Sachverständige verweigern. (Vergl. St.-Anz. Nr. 10, 1. Beil.).

Den 17. Jan. 1917. Oberamtmann Ziegels.

Oberamtsstadt Neuenbürg.

Hutter-Abgabe

Samstag, den 20. ds. Mts., von vormittags 9 Uhr ab, für die Inhaber der Fleischkarten Nr. 651719 und Nr. 1 120, sowie für sämtliche Inhaber von Butterkarten violett IIII.

Stadt. Lebensmittetstelle.

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Sonntag, den 21. Januar 1917, nachmittags 3 V« Uhr

veranstaltet von

Frau A. Commerell, Höfen (Gesang), Konzertsänger Fritz Haas, Wiesbaden (Gesang), Hauptlehrer Fritz Aichele, Calw (Orgel) unter Mitwirkung des hiesigen Schülerchors (Leitung Herr Oberlehrer Schmid.)

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Vortragsfolge: Arien aus Oratorien von F. Mendels- A sohn und G. F. Händel, geistliches Lied von P. Cornelius, » Schülerchöre und Werke für Orgel von F. Mendelssohn a und I. Brahms. Z

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Der Reinertrag ist für den Bezirkswohltätigkeitsverein » Neuenbürg bestimmt. a

Eintrittspreis mit Rücksicht auf den guten Zweck » beliebig. »

j Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über eine , Aenderung der Ausnahmebewilligung von tz 7 Abs. 1 der Bundesratsverordnung vom lO.Juni 1916/23. Dezember 1916' für die Lieferungen an Kleinhändler und Ver­arbeiter auf Grund der Bescheinigung IV.

(Reichsanzeiger Nr. 7.)

Unter Abänderung der Ausnahmebewilligung O I der Er­läuterung IV vom 21. August 1916 (Reichsanzeiger" dir. 200)" wird folgendes bestimmt:

Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb aus­schließlich oder überwiegend auf Großhandel mit Web-, Wirk- und Strickwaren und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen oder auf Herstellung von Bekleidungsstücken im Großbetriebe gerichtet ist, dürfen Waren auch an Kleinhändler und an Verarbeiter der Waren liefern, mit denen sie nicht bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben, wenn die unter 3 bis ck der Ausnahmebewilligung O I der Erläuterung IV angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Die Bestimmungen in Abs. 2 bis 7 der Ausnahmebewilligung l) I der Er­läuterung IV bleiben in Kraft.

Hiernach dürfen gewerbsmäßige Kleinhändler und solche Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb neben dem Kleinhandel nicht zum überwiegenden Teile auf Großhandel ge­richtet ist, die oben bezeichneten Gegenstände nicht mehr an Be­sitzer der Bescheinigung IV liefern, insbesondere auch nicht ihr gesamtes Warenlager an Besitzer der Bescheinigung IV veräußern. Berlin, den 8. Januar 1917.

Reichsbekleidungsstelle.

Geheimer Rat Dr. Beutler,

Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

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Donnerstag, den 25. Jan. d. I., vormittags 11 Uhr, beim Forstamt einzureichen, in dessen Geschäftszimmer die Er­öffnung der Angebote zu dieser Zeit erfolgt. Losverzeichniffe unentgeltlich von der K. Forst­direktion, Geschäftsstelle für Holzverkauf, Stuttgart.

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Stadtwald IV an der Linie, Abt. 1 Köpfle:

1 Rm. buchene Prügel II. Kl. 21 tannene II. Kl. 18 Reisprügel;

Stadtwald IV an der Linie, Abt. 12 k Pflanzgarten:

71 Rm. buchene Prügel II. Kl. 40 tannene II. Kl. 36 Reisprügel;

Stadtwald VI Kegeltal, Abt. 8 Hirschweg:

35 Rm. stannenes Holz II. Kl. Wildbad, den 17. Jan. 1917. Stadtschultheißenamt. Baetzner.

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