K. Oberamt Neuenbürg.

Werkehr mit Milch

Auf Grund der Bekanntmachung des Kriegsernährungs- «rnts vom 3. Oktober 1916 (R.-G.-Bl. S. 1100) und der Ver­fügung des K. Ministeriums des Innern über die Bewirtschaf­tung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 4. Dez. 1916 (Staatsanz. Nr. 284) wird angeordnet:

1) Die Verbringung von Milch in Gemeinden des Bezirks aus anderen Gemeinden darf - unter Ausschluß des unmittel­baren Bezugs nur durch Vermittlung der vom Kommunal­verband zugelassenen Milchaufkäufer (Händler) erfolgen.

2) Die zugelassenen Händler haben bei dem Aufkauf und bei dem Wiederverkauf der Milch den erlassenen Anordnungen über die Regelung des Milchverkehrs nachzukommen. Sie haben in einer Liste wahrheitsgemäß einzutragen, wieviel Milch sie aus jeder Gemeinde täglich beziehen und wieviel Milch sie in jeder Gemeinde täglich absetzen; die Liste haben sie am 1. und 15. jeden Monats durch Vermittlung der Ortsbehörde der Ge­meinde, wo die Milch abgesetzt wird, dem Oberamt vorzulegen.

3) Das Oberamt stellt im Bedarfsfall mit Genehmigung

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der Landesversorgungsstelle fest, wieviel Milch die Ueberschuß

gemeinden zu liefern haben und an wen. Die Kuhhalter

haben den zu diesem Zweck erlassenen Anordnungen des Orts­vorstehers oder der vom Gemeinderat beauftragten Stelle nach­zukommen.

Werden die angesorderten Milchmengen nicht geliefert, so kann außer der Bestrafung schuldiger Kuhhalter die der Ge­meinde zusallende Menge an Bedarfsgegenständen^ welche die Amtskörperschaft zu verteilen hat, bis zur Lieferung der Rest­menge einbehalten werden.

4) Jede Gemeinde, die aus anderen Gemeinden Milch- zufuhr erhält, hat die eingeführte, sowie die in der eigenen Ge­meinde erzeugte und zum Verkauf gestellte Milch gleichmäßig aus die Kopfzahl der nicht kuhhaltenden Bevölkerung, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der nach § 4 der oben gen. Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts und der zugehörigen Anordnungen der Reichsstelle für Speisefette vom 4. Okt. 1916 (Staatsanzeiger Nr. 284) vollmilchversorgungsberechtigten und vollmilchvorzugsberechtigten Personen durch Ausgabe von Bezugscheinen oder anderer Ausweise zu verteilen. Sofern solche Ausweise nicht eingeführt werden, ist eine geregelte Milchverteilung dadurch sicherzustellen, daß den Milchlieferern die Führung von Kundenlisten aufgegeben wird, die der Ge­meinde zur Genehmigung vorzulegen und von dieser regelmäßig nachzuprüfen sind. In die Kundenlisten sind von' der Gemeinde die zulässigen Höchstmengen von Milch einzutragen, welche an die einzelnen Kunden geliefert werden dürfen.

Die vom Gemeinderat aufzustellenden Regelungsvorschriften sind dem Oberamt vorzulegen.

5. Diese Verfügung tritt am 15. Januar d. I. in Kraft.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verfüg­ung und der auf sie gegründeten Anordnungen können mit Ge­fängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft werden.

Den 3. Januar 1917. Oberamtmann Ziegels.

der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R.G.Bl. Seite 516) in Verbindung rnit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (R.G.Bl. Seite 25) und vom 23. März 1916 (R.G.Bl. Seite 183); sie gelten nicht nur für den Verkäufer, sondern auch für den Käufer.

Den 3. Januar 1917. Oberamtmann Ziege le.

K. Bezirksschulamt Neuenbürg.

An sämtliche Lehrer und Lehrerinnen.

Der auf 1. Januar 1917 zu leistende Beitrag für die Lehrerlesegesellschaft, 2 ^ von den ständigen und 1 ./L von den unständigen Lehrer und Lehrerinnen, wolle an den Rech­nungsführer, Hrn. Hauptlehrer Baumann in Calmbach, baldgef. eingesandt werden.

Den 4. Januar 1917.

Bezirksschulinspektor Bauman n.

Aktuing garantiert 18. Januar 191?.

Stadt Neuenbürg.

Die Zuschüsse zur Reichs-Familienunterstützung für den Monat Januar 1917 kommen am Montag den 8. Januar 1917 auf der Stadtpflege an die Bezugsberechtigten zur Aus­zahlung.

Den 4. Januar 1917. Stadtpflege.

Stv. Gollmer.

K. Oberamt Neuenbürg.

Witchhöchstpreise.

Auf Grund des H 8 der Bekanntmachung des Kriegs­ernährungsamts über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (R.G.Bl. Seite 1100) wird mit Genehmigung der Landesversorgungsstelle bestimmt:

1) Der Milchhöchstpreis beim Verkauf durch den Erzeuger wird bis aus weiteres für das Liter Vollmilch (unent­rahmte Kuhmilch von guter Beschaffenheit), frei ins Haus des Käufers geliefert, auf 26 Pfg. und, bei dem Erzeuger abgeholt, auf 25 Pfg. festgesetzt. Diese Höchstpreise gelten für die Abgabe von Milch an den Verbraucher und an den Händler innerhalb des Wohnorts des Erzeugers (Erzeugerpreise).

Die Gemeinden sind berechtigt, niedrigere Höchstpreise sestzusetzen.

2) Jede Gemeinde, die Milchzufuhr aus anderen Gemeinden erhält, hat unverzüglich einen Höchstpreis für das Liter Vollmilch beim Verkauf durch die Händler an den Ver­braucher (Händlerpreis) festzusetzen. Dabei ist die Höhe der den Händlern erwachsenden Gestehungskosten in Rech­nung zu ziehen; auch ist zu berücksichtigen, ob die Milch bei dem Händler vom Verbraucher abgeholt oder ob sie von den Händlern in die Wohnung des Verbrauchers verbracht wird.

3) Festsetzungen von Händlerpreisen (Ziffer 2), desgleichen Festsetzungen niedrigerer Erzeugerpreise nach Ziffer 1 Abs. 2 bedürfen der durch Vermittlung des Oberamts einzu­holenden Genehmigung der Landesversorgungsstelle.

4) Diese Verfügung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig treten die seitherigen Milchhöchstpreise außer Wirkung.

Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung

Turnverein NeuLNbürg.

Ehren-Talel.

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3. Kriegsjahr 1916 sind die nach­genannten treuen Mitglieder des Vereins im Kampf für unser geliebtes Vaterland auf dem Felde der Ehre gefallen:

Vlatch, ZrieSrlch Lalmbacher, Xarl Gatt, Karl Girrbach» Gustav Hcrmclmk, GerharS Schüler, Jakob.

Wir alle werden diesen tapferen Helden, die ihr höchstes Gut, ihr Leben, auf dein Altar des Vaterlands für uns geopfert haben, stets ein treues und dankbares Andenken bewahren.

Der klustchutz.

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Do. Hans Fischer, Violine und Orgel,

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Aus dem Programm:Er weidet seine Herde" aus Messias" v. Händel; Gebet«.Tannhäuser" v. Wagner; Ciaconna" f.Violinev.Vitali; Flötenkonzertstück v. Mozart; mehrere 4stimmige Chöre, ges. v.Ev. Kirchenchor" u. a. m.

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Stadtvikar Oppenländer.

Kollekte sür die Mission. Sonntag, den 7. Januar, 1. nach

ErscheinnngSfest,

Predigt 10 Uhr (Mark. 10,13 ff.; Lied Nr. 463 :

Stadtvikar Oppen lande r. Abendpredigt 8 Uhr (Ps 42: Lied Nr. 360): Dekan Uhl.

Mittwoch, den 10. Januar, abends 8 Uhr Bibelstunde.

Freitag, den 12. Januar, abends 8 Uhr Kriegsbelsiunde.

Katholischer Gottesdienst

irr Weuenbürg Samstag» den 6. Januar, Fest der Erscheinung Christi, Beginn des Gottesdienstes */e8 Uhr früh. Jeden Mittwoch ^/-8 Uhr abends Kriegsbetftunde.

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