K. Oberamt Neuenbürg.
Streckung der Speisekartoffelvorräte durch Bodenkohlraben.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen und zur weiteren Ausklärung macht die Landeskartoffelstelle, Verwaltungsabteilung auf Folgendes aufmerksam:
1. Nach ^ 1 der Verordnung des Präsidenten des Kriegs ernährungsamts über Höchstpreise für Rüben vom 26. Oktober 1916(Reichs-Gesetzbl. S. 1204) darf beim Verkaufe von Boden kohlraben der Preis von 2,50 Mk. für den Zentner nicht über schritten werden. Dieser Preis, der die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Orts, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und die Kosten der Ver ladung einschließt, ist auch für Württemberg maßgebend. Als Entgelt für die Aufbewahrung, Bereitstellung auf Abruf und Risiko wird dem Erzeuger in Württemberg auf Grund der von der Reichskartosfelstelle (Verwaltungsabteilung) getroffenen besonderen Bestimmungen außerdem eine Entschädigung von 20 gewährt, sodaß der
Erzeugerpreis 2,70 Mk. für den Zentner ausmacht. — Die Bedarfsstellen (auch die militärischen) haben nach den ebengenannten Bestimmungen für die ihnen von der Landeskartosfelstelle (Verwaltungsabteilung) bezw. in deren Namen von der Kaufstelle des Verbands landw. Genossenschaften gelieferten Bodenkohlraben neben dem Erzeugerpreis von 2,70 Mk zur Entschädigung der Aufkäufer und zur Deckung des Aufwands der Kaufstelle und der allgemeinen Unkosten der Reichskartosfelstelle noch eine Gebühr von 30 Z zu entrichten, sodaß sich für sie ein
Ankaufspreis von 3,— Mk. für den Zentner
ergibt, zu dem die mit der Lieferung verbundenen Kosten, wie Fracht, Abnahmegebühr usw. kommen.
2. Der Verkehr mit Bodenkoblraben ist ausschließlich der Landeskartosfelstelle bezw. ihrer Geschäftsabteilung für den Speise rübenverkehr, der genannten Kaufstelle, übertragen und es ist jeder von den Aufkäufern im Besitz einer fortlaufend numerierten und von dem Vorsitzenden des Vorstands -der Reichskartoffelstelle (Verwaltungsabteilung) Unterzeichneten Ausweiskarte mi aufgedrucktem Dienststempel.
3. Die Ausfuhr von Bodenkohlraben aus dem Oberamtsbezirk darf nur mit einem oberamtlichen Ausweis stattfinden. Dieser kann bei Ausfuhr aus dem Land nur mit Zu stimmung der Landeskartosfelstelle erteilt werden, die diese Zu stimmung grundsätzlich verweigern wird.
Der unmittelbare Absatz von Kohlraben durch den Erzeuger an den Verbraucher oder eine Bedarfsstelle ist verboten. Ausgenommen sind nur Verkäufe und Käufe über Mengen bis zu 3 Zentner, Käufe jedoch nur, soweit die von dem Käufer für das ganze Wirtschaftsjahr gekaufte Menge nicht mehr als 3 Zentner betrügt. Auch innerhalb des Kommunalverbandsbezirks dürfen Bodenkohlraben (von der ebenerwähnten Ausnahme abgesehen) nur durch Vermittlung der Kaufstelle erworben werden; die Gemeinden haben ihren Bedarf beim Kom munalverband anzumelden, der die Anmeldungen an die Landeskartoffelstelle (Verwaltungsabteilung) weitergibt.
4. Die Gemeinden können im Kleinhandel, wenn ge Mengen von 1—10 Zentner an den Verbraucher abgeben, beim zentnerweisen Verkauf einen Preis von 3,50 Mk. für den Zentner, beim pfundweise» Verkauf einen Preis von 4 I für das Pfund verlangen. Höhere Kleinhandelspreise bedürfen der Genehmigung des K. Ministeriums des Innern.
Den 17. Dezember 1916. Oberamtmann Ziegele.
K. Oberamt Neuenbürg.
Patentierung von Privatzuchthengsten für die Deckzeit 1917.
Auf die Bekanntmachung der K. Landgestütskommission über vorbezeichneten Gegenstand vom 5. Dezember 1916 (1. Beilage zum Staatsanz. Nr. 288) wird hingewiesen.
Den 9. Dez. 1916. Oberamtmann Ziegele.
Neuenbürg.
Kutter-Abgabe
Dienstag, den 12. Dezember 1916, von morgens 8 Uhr ab, gegen Butterkarten ! für Inhaber von Fleischkarten 120—170, welche bei der letzten Abgabe nicht abgeholt wurde, von 216—430.
Stadt. Lebensmittelstelle.
Neuenbürg.
Kartoffel-Abgabe
Dienstag, den 12. Dezember, vormittags von 8—12 Uhr an die Jnhaher der Fleischkarten dir. 252—309 und nachmittags von 1—4 Uhr von Nr. 310—350;
Mittwoch, den 13. Dezember, vormittags von 8—12 Uhr von Nr. 351—429 (Verkaufsstelle: Ehrlichs Keller).
Stäkt. Lebensmittelstelle.
Neuenbürg.
Bezirkswohltatigkeitsverein.
Gemäß einer durch Beschluß des Vorstands gutgeheißenen Anregung der Mitgliederversammlung vom 22. Mai d. I. und unter Bezugnahme auf das bei den Pfarrämtern in Umlauf gesetzte Rundschreiben des Vorsitzenden vom 26. Mai d. I. werden die Herren Ortsgeistlichen ersucht, die in ihren Gemeinden schon vorhandenen, bez. erst zu werbenden „Mitglieder" des Vereins zur Entrichtung eines Jahresbeitrags (— nach § 9 der Satz ungen Mindestsatz 50 ^ —) veranlassen zu wollen und die ge sammelten Beiträge an den Rechner des Vereins, Oberamts sparkassier Holzapfel hier, in gefälliger Bälde einzusenden.
Angesichts der von Jahr zu Jahr erweiterten und ver vielfältigten Tätigkeit des Vereins wird sich erwarten lassen daß auch die Zahl der Mitglieder des Vereins Sicherung und Mehrung erfahre.
Den 24. November 1916. Der Vorsitzende:
Dekan Uhl.
Neuenbürg.
Aezirkswohttätigkeitsverein.
Montag, den 18. Dezember, nachmittags 3 Uhr,
Vorstands-Sitzung
im „Bären" hier.
Gegenstände: 1) Bericht des Vereinskassiers über sf.:
a) Mg. Vereinstätigkeit;
b) Kriegerfamilienfürsorge;
c) Kriegsinvalidenfürsorge.
2) Gesuche.
3) Kepplerstiftung 1.
Zu vollzähliger Teilnahme werden die Vorstandsmitglieder dringend eingeladen.
Den 11. Dezember 1916. Der Vorsitzende:
Dekan Uhl.
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Neuenbürg, den 11. Dezember 1916.
Für die in so reichem Maße erwiesene innige Teilnahme an dem schweren Verluste unserer lieben Mutter und Großmutter
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sagen wir allen herzlichsten Dank.
Die trauernden Hinterbliebenen
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Polster- und Krmchl,- Nerltaof
am Mittwoch, den 20. Dezbr.
nachmittags 2 Uhr, ' im Rathaus zu Neuenbürg aus den Schlägen: Holzberq Klötzsprung, Büchert, Sandplatte, Klötzbuckel, Hummelstein Salmisgrund und Schloßnäldle sowie Scheidholz aus dein ganzen Forst:
Rm.: 3 Eichen-, 65 Buche,
9 Birken- und 589 Nadelholz- Anbruch.
Losverzeichnisse von der K. Fvrst- direktion, Geschäftsstelle für Holzverkaus, Stuttgart.
K. Forstamt Simmersfeld.
WwchrmMtuiig.
Am Freitag, den 15. Dezbr., vormittags 10 Uhr, wird in der „Krone" in Gompelscheuer das Fischwasser und die Eisgewinnung im Poppelfee auf 10 Jahre im öffentlichen Aufstreich verpachtet.
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