Amtlich« Bekanntmachungen unS Privat-Anzeigen.
Bekanntmachung
des Ltv. Generalkommandos XIll. (K. W.) Armeekorps, betreffend Ausfuhrverbot für Runkelrüben (Futterrüben, Angersen) aus Württemberg.
Auf Grund der tzß 4 und 9 Buchstabe d des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juli 1851 und des Gesetzes, betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915 wird bestimmt:
8 1 -
Die Ausfuhr von Runkelrüben (Futterrüben, Angersen)
aus Württemberg wird bis auf weiteres verboten.
8 2 .
Mit Gefängnis bis zu einein Jahr oder init Geldstrafen bis zu 10000 wird bestraft, erstens wer den Bestimmungen des 8 1 zuwiderhandelt, zweitens wer einen andern zu einem Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen des 8 1 verleitet oder auffordert.
8 3-
Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.
Stuttgart, den 25. Oktober 1916.
Der stellvertr. kommandierende General: v. Schaefer.
Die Landjägermannschaft und die Polizeimannschaft
der Grenzgemeinden werden angewiesen, bei Ueberwachung des Fuhrwerksverkehrs auf den über die Landesgrenze führenden Straßen auf die Einhaltung des vorstehenden Ausfuhrverbots zu achten.
Neuenbürg,, den 27. Okt. 1916. K. Oberamt.
Ziegele.
Verfügung des Ministeriums des Innern über Gerste aus der Ernte 1916.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern über Gerste aus der Ernte 1916 vom 9. Oktober 1916 (Staatsanzeiger Nr. 236 vom 10. Oktober 1916) wird folgendermaßen abgeändert und ergänzt:
1. Zu 8 6 Abs. 1 Satz 2 der Bundesratsverordnung über Gerste vom 6. Juli 1916:
8 5 Abs. 2 der Verfügung vom 9. Oktober 1916 wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
Hinsichtlich der Herstellung von Futterschrot aus Gerste verbleibt es vorbehaltlich der wegen der abweichenden Auslegung der Reichsfuttermittelstelle angerufenen Entscheidung des Kriegsernährungsamts bei der Vorschrift in Ziffer 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern über die Regelung des Verbrauchs von Brotgetreide und Mehl durch die Selbstversorger vom 28. August 1915/14. August 1916 (Staatsanzeiger Nr. 203 von 1915 und Nr. 190 vom 16. August 1916), wonach die Unternehmer landwirtschaftlicher Beriebe Gerste nur auf Grund eines Mahlscheines ausmahlen lassen dürfen und als Ausmahlen auch Schroten oder Reißen gilt.
2. Zu 8 28 der Bundesratsverordnung:
Um einen Verderb der nach dieser Vorschrift verfallenen Gerste und Gerstenerzeugnisse zu verhüten, werden die Polizeibehörden angewiesen, der Reichsfuttermittelstelle und der Reichsgerstengesellschaft m. b. H. in Berlin sofort Nachricht zu geben, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich derart verfallene Gerste oder Gerstenerzeugnisse festgestellt werden.
Stuttgart, den 23. Oktober 1916.
Fleischhauer.
Neuenbürg.
Bekanntmachung
betreffend den Vollzug des Weingesetzes.
Zur Nachachtung für Wirte und Weinhändler werden nachfolgende Bestimmungen des Weingesetzes in Erinnerung gebracht:
Dem aus inländischen Trauben gewonnenen Traubenmost oder Wein, bei Herstellung von Rotwein auch der vollen Traubenmaische, darf Zucker, auch in reinem Wasser gelöst, zugesetzt werden, um einem natürlichen Mangel an Zucker bezw. Alkohol oder einem Uebermaß an Säure insoweit abzuhelfen, als es der Beschaffenheit des aus Trauben gleicher Art und Herkunft in guten Jahrgängen ohne Zusatz gewonnenen Erzeugnisses entspricht. Der Zusatz an Zuckerwaffer darf jedoch in keinem Falle mehr als ein Fünftel der gesamten Flüssigkeit betragen (d. h. unter 80 Liter reinen Wein darf man höchstens 20 Liter Zuckerwasser mischen).
Die Zuckerung darf nur in der Zeit von: Beginne der Weinlese bis zum 31. Dezember des Jahres vorgenommen werden; sie darf in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt werden.
Die Absicht, Trauvenmaische, Most oder Wein zu zuckern, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß im Falle der Nichtbeachtung dieser Vorschriften hohe Strafen festgesetzt sind.
Von den Bestimmungen des Weingesetzes kann hier jederzeit Einsicht genommen werden.
Den 27. Okt. 1916. Stadtschültheißenamt.
Stirn.
Neuenbürg.
austrnuk.
Die Wirte werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie nicht nur die Zuckerung des neuen Weinmosts, sondern auch die Herstellung von Haustrunk anzuzeigen haben. (Unter Haustrunk versteht man nicht etwa den reinen Obstmost, sondern ein Getränke, das aus Traubentrestern, Traubenmaische, Wein, Hefe, Rosinen, Zuckerwasser usw. hergestellt wird.)
Den 27. Okt. 1916. Ortspolizeibehörde.
Stirn.
Neuenbürg.
K. Oberamt Neuenbürg.
Kartoffelbrennereien.
Die beteiligten Schultheißenämter werden beauftragt, die Inhaber der Kartoffelbrennereibetriebe aus die Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts vom 24. Oktober 1916 über die Regelung des Betriebs in Kartoffeln verarbeitenden Betrieben im Betriebsjahr 1916/17 — Staatsanzeiger Nr. 252 — unverzüglich hinzuweisen.
Den 28. Okt. 1916. Oberamtmann Ziegele.
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Kntter-Urrkans
am Dienstag, den 31. Oktober,
nachm. 2—3 Uhr für die Inh. der Fleischkarten Nr. 431—714, „ 3 — 3 '/, „ „ „ „ „ „ „ 1—120 gegen Butlermarken II und Hl, III nur insoweit, als II schon früher eingelöst ist.
Den 28. Oktober 1916.
Geschäftsstelle für Kriegsmaßnahmen.
Im Monat November ds. Js. beginnt
der Ichmmtmrkt um 7'st Uhr „ Wchkimark! „ 8
morgens.
Den 30. Oktober 1916.
Stadtschultheißenamt.
Stirn.
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Brot- und Zuüerkarten-Ausgabe
am Dienstag, den 31. Oktober, vorm.
8— 9 Uhr für die Inhaber der Fleischkarten Nr. 1—250,
9— 10 „ „ „ „ „ „ 251—500,
10—11,, „ „ „ „ „ „501b. Schluß.
Den 27. Oktober 1916.
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