Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Streu-, Heide- und Weidenutzung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 275).
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Die Besitzer von Forsten und anderen nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet, den von dieser benannten Personen, Genieinden oder Kommunalverbänden zu gestatten, daß sie
1. aus den Grundstücken Streumaterial jeder Art sonne Heideaufwuchs zu Futterzwecken oder sonstige Futtermittel gewinnen,
2. auf den Grundstücken Schweine und Rindvieh weiden lassen und die zu diesem Zwecke erforderlichen Hürden und Unterkunftsräume anlegen.
Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt den Umfang und die Bedingungen dieser Nutzung und setzt insbesondere die zu zahlende Entschädigung endgültig fest.
ß 2. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 13. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
_Delbrück.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend Streu-, Heide- und Weidenutzung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Streu-, Heide- und Weidenntzung auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) wird auf Grund des 8 2 der Verordnung bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 1 Abs. 2 der Verordnung ist die K. Zentralstelle für die Landwirtschaft. Soweit forstwirtschaftlich benutzte Grundstücke in Betracht kommen, hat sie hinsichtlich der Privatwaldungen im Benehmen mit der K. Forstdirektion, hinsichtlich der Waldungen der Körperschaften, Gemeinden und Stiftungen im Benehmen mit der K. Körper schaftsforstdirektion zu entscheiden.
Stuttgart, den 26. Mai 1916.
Fleischhauer. Pistorius.
Vorstehendes wird hiemit öffentlich bekannt gemacht. Neuenbürg, den 31. Mai 1916.
K. Oberamt:
Ziegele.
K. Oberamt Neuenbürg.
Höchstpreise für Schlachtschtveine.
Es ist Veranlassung gegeben, auf die z. Zt. geltenden Höchstpreise für Schlachtschweine wiederholt hinzuweisen:
I. Nach 8 1 der B.V.O. zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 (Reichsgesetzbl. S. 99), darf beim Verkauf von Schlachtschweinen durch den Viehhalter der Preis für 50 KZ Lebendgewicht nicht übersteigen:
1. Für Schweine
im Gewicht von 60 KZ und darunter ^ 78.—
„
„
über
60—70 KZ
83.—
„
„
„
70-80 „
„
88.—
„
„
80-90 „
„
98 —
„
„
90—Iw „
„
108.—
„
„
100 —110 „
118,8
„
„
110—120 „
„
124,2
„
„
120—140 „
129,6
„
„
140 KZ
„
135.—
2. Für fette (früher zur Zucht benützte) Sauen und im Gewicht von 120 KZ und darunter ^ 93.— „ „ „ über 120—150 KZ „ 113.—
„ „ 150 KZ „ 118.-
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Diese Preise gelten für nüchtern gewogenes Vieh. Als „nüchtern gewogen" gelten Schweine, die 12 Stunden vor ihrer Verwägung zum Verkauf nicht gefüttert worden sind. Bei Schweinen, für welche diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind vom ermittelten Lebendgewicht 5 vom Hundert abzuziehen. Bei Schweinen, welche nach der Schlachtung trächtig befunden werden, darf außerdem der Tragsack mit Inhalt in Abzug gebracht werden.
Jede Nebenabrede über Entschädigungen irgend welcher Art zur Umgehung des Höchstpreises ist verboten, insbesondere besonders hohes Trinkgeld, hoher Fuhrlohn, angenommene Gewichtserhöhung, nicht nüchterne Ablieferung usw.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle des
Viehhalters und die Kosten der Verladung daselbst, sind in dem Höchstpreis inbegriffen. Nur wenn die Verladestelle weiter als 2 km vom Standort des Tieres entfernt ist, kann für diese Kosten ein Zuschlag zum Höchstpreis berechnet werden, der für jede angefangenen 50 KZ ^ 1.— nicht überschreiten darf.
II. Die Preise beim Verkauf durch den Händler unmittelbar an den Verbraucher oder Verarbeiter sowie für den Verkauf durch den Viehhalter auf öffentlichen Schlachtviehmärkten und in öffentlichen Schlachthäusern dürfen die in Ziff. I angegebenen Preise um folgende Beträge nicht übersteigen:
s) wenn das Tier in Stuttgart abzuliefern ist, um 10 von: Hundert,
b) wenn das Tier in einer Gemeinde abzuliefern ist, die bis zu 25 km (nach Land- oder Schienenweg gemessen) von Stuttgart entfernt gelegen ist, um 8 vom Hundert,
c) wenn das Tier in einer Gemeinde abzuliefern ist, die mehr als 25 km von Stuttgart entfernt gelegen ist, um 6 vom Hundert.
Hiebei ist das Lebendgewicht maßgebend, welches das Tier am Ablieferungsort nüchtern gewogen (siehe oben) aufweist.
Zuwiderhandlungen gegen die festgesetzten Höchstpreise sind mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 bedroht und werden unnachsichtlich verfolgt werden.
Die Ortspolizeibehörden werden beauftragt. Vorstehendes in seinem ganzen Umfang ortsüblich bekannt zu machen und bei jeder Gelegenheit die Landwirte und Schweinehalter über die bestehenden Höchstpreisbestimmungen zu belehren, auch darüber zu wachen, daß Ueberschreitungen nicht Vorkommen.
Die Landjägermannschaft wird angewiesen, Höchstpreisüberschreitungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Den 20. Mai 1916.
. Oberamtmann Ziegele.
Nächsten Donnerstag den 8. Jnni
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in Neuenbürg.
Oberamtsstadt Neuenbürg.
Bestellungen auf das von der Bezirksgetreidestelle überwiesene
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können unter Angabe der Geflügelzahl (nach der letzten Zählung, zutreffendenfalls mit Zuwachs) am
Mittwoch den 7. Juni, nachm. 5—6 Uhr,
bei der Unterzeichneten Stelle gemacht werden.
Den 5. Juni 1916.
Geschäftsstelle für Kriegsmaßnahmen.
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K. Forstamt Hirsau.
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im schriftliche» Aufftreich.
Am Mittwoch, den 14 . ^„i /
vormittags 9 Uhr I im Gasthaus zum „Rößle" in Hirsau aus Staatswald Otten- bronnerberg, Lützenhardt Weckenhardt: ' i
1. Aufbereitet: 124 Fichte» l 1080 Tannen, 112 Förch« mit Fm. 305 I. 353 II M ' III. 101 IV. 112 V. 37 VI. A. u. 50 Fm. Abschnitte I.—IH.K 1 ^
2 . Auf dem Stock: 715 Fichte !
45 Tannen mit Fm. 880 > I.—III. Kl. 90 IV.-VI. KI. l u. 25 Fm. Abschnitte I.—Il.Kl - Bedingungslose Gebote auf die einzelnen Lose in ganzen u. 1/1g Prozenteil sind unterschrieben, verschlossen und mit der Auf-' schrift „Gebote auf Stammholz" vor angegebener Stunde beim Forstamt einzureichen. Losverzeichnisse von der K. Forstdirektion, GeschäftsftellefürHolz- v erkauf, Stuttgart. >
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Druck und Verlag der C. Meeh'schen Buchdruckerei des Enztälers. — Verantwortlicher Redakteur C. Me eh in Neuenbürg.