Amtliche Bekanntmachungen unS Privat-Anzeigen.

K. Oberamt Neuenbürg.

An die Gemeindebehörden.

Neuanlage der Empfangsbescheinigungen über Familienunterftntzungen

I. Für alle bisher genehmigten Unterstützungsfälle müssen zur Fortsetzung der Zahlungen ab 1. April 1916 neue Empfangs­bescheinigungen angelegt und hiezu die Vordrucke des amtlichen Musters lt. Staatsanzeiger Nr. 50 verwendet werden. Die er­forderlichen Vordrucke dazu nebst Zahlungsverzeichnis für die Gemeindepflegen gehen den Ortsvorstchern in den nächsten Tagen zu. Bei der Neuanlage der Empfangsbescheinigungen (der leere halbe Bogen darf nicht abgetrennt werden) ist mit Sorgfalt darauf zu achten, daß die Uebertragung der Verhältnisse richtig und vollständig erfolgt. Der Ortsvorsteher ist für die Richtigkeit des übertragenen Unterstütznngsbetrags persönlich verantwortlich. Bei jedem Unterstützungsfall sind die Verhältnisse genau nachzuprüfen; insbesondere ist daraus zu achten, ob die Einberufenen inzwischen nicht zurückgekehrt sind oder ob Kinder nicht das 15. Lebensjahr überschritten und ihren Unterstützungs­anspruch verloren haben. Ueber alle eintretenden Aenderungen ist dem Oberamt Vorlage zu machen.

II. Ueber die im Rechnungsjahr 1915 ausbezahlten Unter­stützungen ist der Oberamtspflege längstens bis 1. Mai d. I. unter Anschluß sämtlicher Empfangsbescheinigungen eine genaue Aufstellung zu übergeben, die den Namen des Unterstützungs­empfängers, den Tag des Beginns der Unterstützung, sowie Soll und Hat des Gesamtbetrags der Unterstützung enthalten muß. Der Gesamtbetrag der Unterstützungen muß mit den örtlichen Zahlungsverzeichnisscn übereinstimmen. Auf den Empfangsbescheinigungen ist der Gesamtbetrag der Unterstützungen vorzumerken.

III. Die Herren Verwaltungsaktuare werden den Ge­meindebehörden ihres Bezirks bei der Erledigung der vor- bezeichneten Geschäfte tunlichst an die Hand gehen.

IV. Neue Vordrucke für Anträge auf Genehmigung von Kriegsfamilienunterstützung nebst Fragebogen (amtl. Muster lt. Staatsanzeiger Nr. 50) können von der Öberamtspflege nach Bedarf bezogen werden. Gegen den Aufbrauch der alten Vor­drucke ist nichts einzuwenden.

Den 24. März 1916. Oberamtmann Ziegele.

Feldrennach, 26. März 1916. ^

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Tieferschüttert teilen wir Verwandten und Freunden ^ mit, daß mein l. Mann, unser teurer Vater, Groß- W vater, Bruder und Schwager ^

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heute morgen im Alter von schlafen ist.

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Katharine Dengler, geb. Schönthaler, W mit ihren Kindern, D

wovon 4 Söhne im Felde sind. ^

Beerdigung findet Dienstag nachmittag 3 lj^r statt. ^

um '/-4 Uhr nach 56 Jahren sanft in

längerem Leiden dem Herrn ent-

K. Oberamt Neuenbürg.

Mehl- md BrchskM sm TchMrrckittr.

Mit Wirkung vom 1. April 1916 an können durch die Kartenabgabestellen auf Antrag Mehl- und Brotzulagen an Schwerarbeiter nach folgenden Grundsätzen abgeben werden:

1. Die Zulage erhalten Bauarbeiter (an Straßen-, Bahn-, oder Hochbauarbeiten), Waldarbeiter, Sägwerksarbeiter, Arbeiter in der Eisenindustrie, soweit und solange sie mit schwerer körperlicher Arbeit beschäftigt sind.

2. Die Zulagen müssen beschränkt bleiben auf männliche Arbeiter der genannten Arten über 14 Jahren; Familien­angehörige erhalten die Zulage nicht.

3. Die Zulage erhalten ferner nicht Selbstversorger und ihre Wirtschaftsangehörigen.

4. Die Zulage beträgt 25 § Mehl täglich und wird wie schon seither die Minderbemittelten-Zulage in Form von Zulagemarken über je 375 § Brotmehl oder 550 Z Hausbrot für einen Halbmonat gewährt. Diese Zulage­marken, welche zu Karten von je 9 Stück zusammengefaßt sind, müssen vor der Abgabe an die Bezugsberechtigten von der Karte abgetrennt werden.

5. Die Schwerarbeiter-Zulage wird nur aus ausdrücklichen Antrag der Bezugsberechtigten, der von der Kartenabgabe­stelle sorgfältig zu prüfen ist, abgegeber.

6. Namen und Beschäftigung der Bezugsberechtigten sind in ein Verzeichnis einzutragen, das bei eintretenden Verände­rungen in den Verhältnissen der Zulage-Empfänger zu berichtigen ünd dem Oberamt oder der Bezirksgetreidestelle auf Verlangen vorzulegen ist.

7. Die Einführung der Schwerarbeiter-Zulage erfolgt zunächst nur versuchsweise, bis die Wirkungen auf den Mehl­verbrauch genauer zu übersehen sind. Die Wiederauf­hebung der Einrichtung muß Vorbehalten bleiben.

Den 25. März 1916. Oberamtmann Ziegele.

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