4'/?/« Deutsche Reichsschatzanweisungen.
5"/« Deutsche Reichsanleihe, unkündbar bis IM
(Vierte Kriegsanleihe.)
Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden LV-"/« Reichsschatzanweisungen und 5°/° Schuldverschreibungen des Reichs hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Die Schuldverschreibungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Oktober 1924 nicht kündbar; bis dahin kann also auch ihr Zinsfuß nicht herabgesetzt werden. Die Inhaber können jedoch über die Schuldverschreibungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) Verfügen.
Bedingungen.
1. Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden
von Sonnabend, den 4. März, au bis Mittwoch, den 22 März mittags 1 Uhr
bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und der Preußischen Central - Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschast und jeder deutschen Kreditgenossenschaft erfolgen.
Zeichnungen auf die Ho/o Reichsanleihe nimmt auch die Post an allen Orten am Schalter entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 31. März, sie muß aber spätestens am 18. April geleistet werden. Wegen der Zinsberechnung vgl. Ziff. 9, Schlußsatz.
2. Die Schatzanweisungen sind in 10 Serien eingeteilt und ausgefertigt in Stücken zu: 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Juli 1916, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1917 fällig. Welcher Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.
Die Reichsfinanzverwaltung behält sich vor, den zur Ausgabe kommenden Betrag der Reichsschatzanweisungen zu begrenzen; es empfiehlt sich deshalb für die Zeichner, ihr Einverständnis auch mit der Zuteilung von Reichsanleihe zu erklären.
Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie in den Jahren 1923 bis 1932. Die Auslosungen finden im Januar jedes Jahres, erstmals im Januar 1923 statt; die Rückzahlung geschieht an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli. Die Inhaber der ausgekosten Stücke können statt der Barzahlung viereinhakbprozentige bis 1. Juli 1932 unkündbare Schuldverschreibungen fordern.
3. Die Reichsanleihe ist ebenfalls in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schatzanweisungen ausgefertigt.
4. Der Zeichnungspreis beträgt:
für die 4 '/,"/<> Reichsschatzanweisungen SS Mark,
„ „ 5°/o Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt werden, S8,50 Mark,
„ 5 o/o „ wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch
mit Sperre bis 15. April 1917 beantragt wird, S8,30 Mark
für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen (vgl. Ziffer 9).
5. Die zugeteilten Stücke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1917 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen.
6. Zeichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öM lichen Sparkassen, Lebensversichernngsgesellschasten und Kreditgenossenschaft^ zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnung scheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen s< der Post werden durch die Postanstalten ausgegeben.
7. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt. Ueber die Hös der Zuteilung entscheidet die Zeichnnngsstelle. Besondere Wünsche wegen dx Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite tzs Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum AusdriH gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ikW Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelunz kann nicht stattgegeben werden.
8. Ditz Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 31. März d. I. U jederzeit voll bezahlen.
Sie sind verpflichtet:
30»/« des zugeteilten Betrages spätestens am 18. April d. I.,
20»/>, „ „ „ „ „ 24. Mai d. I.,
25»/« „ „ „ „ „ 23. Juni d. I.,
25»/o „ „ „ „ „ 20. Juli d. I.
zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden duft 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch die Zeichnungen bis zi 1000 Mark brauchen nicht bis zum ersten Einzahlungstermin voll bezahl, zu werden. Teilzahlungen sind auch auf sie jederzeit, indes nur in runde» durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht di, Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordene» Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.
Beispiel: Es müssen alio spätestens zahlen: die Zeichner von ^ 300: -/tL 100 am 24 Mai, -4L 100 am 23. Juni, -4L 100 am 20. JO die Zeichner von -4L 200: -4L 100 am 24 Mai, 100 am 20. Juli;
die Zeichner von -4L 100: -4L 100 am 20. Juli.
Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnunj angemeldet worden ist.
Die am 1. Mai d. I. zur Rückzahlung fälligen 80000000 Mar! 4"/« Deutsche Reichsschatzanweisungen von 1912 Serie II werden —ohm Zinsschein — bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert unter Abzug der Stückzinsen bis 30. April in Zahlung genommen.
Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichewerden — unter Abzug von 5«/o Diskont vom Zahlungstage, frühesten- aber vom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genominen.
9. Da der Zinsenlauf der Anleihen erst am 1. Juli 1916 beginnt, werden aus sämtliche Zahlungen für Reichsanleihe 5«/», für Schatzanweisungen 4'/-°) Stückzinsen vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zuni 30. Juni 1916 zu Gunsten des Zeichners verrechnet; auf Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Zeichner die Stückzinsen vom 30. Juni bis zim Zahlungstage zu entrichten. Wegen der Postzeichnungen siehe unten.
Beispiel: Von dem in Ziffer 4 genannten Kaufpreis gehen demnach ab:
I. bei Begleichung von Reichsanleihe
o) bis zum Sl. März
d) am
18. April
c) am
24. Mai
5 Proz. Stückzinsen für
90 Tage
72 Tage
36 Tage
—
1,25 Proz.
1,— Proz.
0,50 Proz.
Tatsächlich zu zahlen- ... j Sluüe
97,25 Proz.
97,50 Proz.
98, - Proz.
97,05 Proz.
97,80 Proz.
97,80 Proz.
II. bei Begleichung v. Reichsschatzanw.
ckl bis zum 31. März
e) am
18. April
k> am
24. Mai
4'/- Proz. Stückzinsen für
90 Tage
72 Tage
36 Tage
1 , 12 - Proz.
0,90 Proz.
0,45 Proz.
Tatsächlich zu zahlender Betrag also nur
Bei der Reichsanleihe erhöht sich der zu sich die Einzahlung weiterhin verschiebt, um jede 4 Tage um 5 Pfennig für je 100 -4L
93,87- Proz.
zahlende B 25 Pfennig Nennwert.
94,,0 Proz.
etrag für je! bei den Sä
94,55 Proz.
e 18 Tage, um d>! atzanwei'sungen siil
Bei Postzeichnungen (siehe Ziffer 1, letzter Absatz) werden auf bis zum 31. März geleistete Vollzahlungen Zinsen für 90 Tage (Beispiel lu), auf alle andern Vollzahlungen bis zum 18. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 72 Tage (Beispiel Ib) vergütet.
10. Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden für die Reichsanleihs sowohl wie für die Schatzanweisungen auf Antrag vom Reichsbank- Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgiltige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit größtmöglicher Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im August d. I. ausgegeben werden.
Berlin, im Februar 1916.
Reichsbank-Direktonum.
Havevstein. v. Grimm.
Druck und Verlag der E. Meeh'sche« Buchdruckerei des Enztälers. — Verantwortlicher Redakteur C. Me eh in Neuenbürg.