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K. Oberamt Neuenbürg.
Bekm-sW kr Äermßizei PreiHrigemz.
Die folgenden Bestimmungen werden hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß die Straf- verfolgunasbehörden angewiesen sind, gegen Zuwiderhandlungen «nnachsichtlich einzuschreiten:
I. Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. Armeekorps vom 14. Juli 1915 (Staatsanzeiger Nr. 162):
8 1-
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr nach 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand wird bestraft:
1. wer beim gewerbsmäßigen Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfes unverhältnismäßig hohe Preise bietet, wenn nach den Umständen des Falles die Absicht anzunehmen ist, eine Preissteigerung oder eine Hinaufsetzung bestehender Höchstpreise herbeizusühren;
2. wer Vorräte von Gegenständen des täglichen Bedarfs, die an sich zum Verkaufe bestimmt sind, aus dem Verkehr zurückhält, um eine ungerechtfertigte Hochhaltung oder eine Steigerung der Preise oder eine Hinaufsetzung bestehender Höchstpreise herbeizuführen;
3. wer beim gewerbsmäßigen Verkauf für Gegenstände des täglichen Bedarfs unverhältnismäßig hohe Preise fordert oder annimmt;
4. wer als Verkäufer von Gegenständen des täglichen Bedarfs ohne rechtfertigenden Grund einem Käufer die Abgabe seiner verfügbaren Verkaufsgegenstände gegen Barzahlung verweigert.
8 2 .
Die Bezirkspolizeibehörden werden ermächtigt, die auf Grund dieser Verfügung ergehenden Verurteilungen durch die Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen.
Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs ist zu untersagen, wenn Taffachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in Bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Das Handelsgewerbe, dessen Betrieb untersagt wird, ist genau zu bezeichnen. Die Untersagung ist im Amtsblatt der untersagenden Behörde und im Reichsanzeiger bekanntzugeben.
Bei der Feststellung der Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Handelsbetrieb dartun, sind insbesondere zu berücksichtigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Höchstpreise, Vorratserhebungen, Preisaushang und übermäßige Preissteigerung.
Den 24. Nov. 1915. Oberamtmann Ziegele.
Suppen Würfel
IM Stück.... Mark 1.75
500 ., 7.50
1000 . „ 12.50
Gier-Grsatz
I Beutel gleich 4 Eier 25 Stück Beutel Mark 1.85 50 „ „ „ 3.60
IM „ „ 7.M
K. Oberamt Neuenbürg.
Au die Schultheitzenärnter.
1 Pfd. in '/r-Pfd.-Packung 1.20 3 „ „ „ „ 3.M
8.50
II. 8 5 der Bundesratsverordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467)
23. September „ » „ S. 603):
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 OM Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage,
- einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt;
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichnten Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen
- Gewinn zu erzielen;
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 be- zeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt;
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 bezeichnten Art zum Zwecke hat.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei.
Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
III. 8 6 des Höchstpreisgesetzes:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 OM Mark wird bestraft:
1. wer die nach ß 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet:
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§8 2,3) betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört;
4. wer die Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind (8 4), nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
IV. 8 1 der Bundesratsverordnung über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603):
Der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, sowie rohen
Me Stammrolle für 1916, enthaltend die im Jahr 1896 geborenen Militärpflichtigen, sind nach Vorschrift des 8 46 der Wehrordnung anzulegen und bis 1. Februar 1916 nebst etwaigen Auszügen aus den Geburtsregistern und sonstigen Belegen dem Oberamt einzureichen.
Bei jedem Militärpflichtigen sind die auf Grund des 8 361 Ziffer 1—8 R.Str.G.B. ausgesprochenen polizeilichen, sowie alle gerichtlichen Bestrafungen einzutragen (Vers. des Min. des Innern vom 1. Oktober 1903, Min.-Amtsbl. Seite 505).
Am Schluffe der Rekrutierungsstammrolle ist diese durch den Standesbeamten bezüglich der richtigen und vollständigen Uebertragung der Namen sämtlicher im Jahre 1896 in der betreffenden Gemeinde geborenen und noch lebenden männlichen Personen aus dem Geburtshtruptregister für 1896 in die Re krutierungsstammrolle zu beurkunden, auch mit der weiteren nach Ziffer 1 u. 2 der Minist.-Verf. vom 16. Februar 1876 (Minist.-Amtsbl. S. 67) vorgeschriebenen Beurkundung des Ortsvorstehers zu versehen.
Die noch nicht ausgehobenen Militärpflichtigen des Jahrgangs 1896 und der älteren Jahrgänge sind aufzufordern, sich nach Maßgabe der Bestimmungen im 8 25 Z. 1 u. 7 W.O. zur Rekrutierungsstammrolle anzumelden.
Den 7. Jan. 1916. Oberamtmann Ziegele.
Vers, ab Leipzig durch Postnachn.
Nährmittelhaus Germania,
Leipzig-Möckern.
Auch sehr lohnend für Hausierer.
Ca. 12 Rrrr
Spaltholz
(Schindelholz)
habe ich von meinen Lagern in
Wildbad und Calmbach abzugeben.
C. Ramge, Holzhdlg.,
Heilbrou« a. N
Wurtt. Jugendwehr:: Kex. Uerrenbürg.
Zu dem Führerkurs, der am 14. und 15. Januar in Calw abgehalten werden wird, hat die Stadt Calw in großherziger Weise jedem Teilnehmer 3 Mk. Quartier- und Beköstigungsgeld verwilligt.
Dies wird mitgeteilt mit dem Anfügen, daß weitere Anmeldungen zum Kurs noch bis Dienstag, den 11. d. M., eingereicht werden können.
Der Bez.-Vorsitzende:
Bezirksschulinspektor Baumann.
von
iMeB-LeitlilMli reiWWen «sw.
empfiehlt sich
Hie öllWaaerei üer kurMerr.
Holr-Nerkanf.
Neu erschienen:
Der
Die Stadtgemeinde Pforzheim läßt am Donnerstag den 13. Januar 1916, mit Treffpunkt nachm. '/-4 Uhr im Aufsehergebäude im Größeltal an Fichtenholz versteigern:
Baustangen: 44 Stück I. Kl. s, 73 Stück I. Kl. b und 11 Stück II. Kl.
Hagstangen: 61 Stück I. Kl. und 61 Stück II. Kl. Hopfenstangen: 195 Stück I. Kl., 57 Stück II. Kl. und 3 Stück III. Kl.
Langholz: VI. Kl. 1,04 Fm.
Die Bedingungen werden vor der Versteigerung durch Vorlesen bekannt gegeben.
Pforzheim, den 8. Januar 1916.
Stadt. Gas- und Wasserwerke:
Heinrich.
Lustige Bilder und Verse
von
!arl Ewald-Olszuvski.
Geschichten vom Bombenpeter — vom bösen Nikolai — von den schwarzen Buben — vom wilden Jäger — vom Neutralitätslutscher —vomBlockade-John— vom Guck-in-die-Lust — vom Nicki — und die gar traurige Geschichte mit dem Feuerzeug. Empfohlen von
6. IVIköll, öuolilisricklimg.
I?s14r6iillaoli, Isriusi 1916.
v3Nk83gUNg.
?ür slle beleben beirlicker leilnskme so dem beid über den lod meiner lieben?rsu
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sprecke icb kieinit meinen innigsten Dank sus.
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Druck und Verlag der C. Mee h'schen Buchdruckerei des Enztälers. — Verantwortlicher Redakteur C. Meeh in Neuenbürg.
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(WTB.) Den 11. Großes Hauptquart Westlicher Krie
Feindliche Vorstöß Massiges genommen wiesen. Die Zahl der erhöht sich auf 480 3 Ein französisches, ausgerüstetes Kampfs! (südlich von Dixmuid einen Kampfflieger zu Flugzeug ist mit seil unsere Hände gefallei Bei Tournay wu lischer Doppeldecker o
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