Kmtlichs Belranntmachungen unS privat-klnzeigsn.

Da« stkllv. Geurralkouinmndo

gibt bekannt:

Eine Bekanntmachung ist erschienen, die sich mit der Be­schlagnahme, Veräußerung und Verarbeitung von wollenen und halbwollenen Wirk- und Strickwarenlumpen und von wollenen und halbwollenen Abfällen der Wirk- und Strick­warenherstellung befaßt. Nach dieser Bekanntmachung sind alle wollenen und halbwollenen Lumpen und Abfälle in jeder Mischung und Farbe beschlagnahmt, die in: Besitz von Personen sind, die sich mit dkm Handel oder der Verwendung von wollenen und halbwollenen Lumpen und Abfälle gewerbsmäßig befassen. Der Verkauf der beschlagnahmten Lumpen und Abfälle bleibt aber weiter zulässig zu Heeres- oder Marinezwecken. Als ein der­artiger erlaubter Verkauf ist die umnittelbare oder mittelbare Veräußerung an bestimmte Sortierbetriebe anzusehen, die von der Kriegswollbedarfs-Aktiengesellschaft in Berlin mit dem An­kauf für die Zwecke der Heeres- und Marineverwaltung beauf­tragt sind, und deren Liste von der Kriegs - Rohstoff - Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums veröffentlicht wird auch von dort angefordert werden kann.

Ohne Rücksicht auf die Beschlagnahme ist das Sortieren von Lumpen erlaubt und durchaus erwünscht. Lumpen und Abfälle, die vor Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits ge- wolst waren, dürfen weiter verarbeitet werden. Ebenso ist die Verwendung und Verarbeitung zur Herstellung solcher Ganz- und Halberzeugnisse zulässig, deren Anfertigung unmittelbar von dein Preußischen Kriegsministerium, dem Reichs-Marineamt, dem Bekleidungs-Beschaffungsamt, durch Vermittelung der Kriegswollbedarfs-Aktiengesellschaft oder des Kriegsgarn- und Tuchverbandes in Berlin veranlaßt ist.

Der genaue Wortlaut der Bekanntmachung, die mit Be­ginn des 1. Dezember 1915 in Kraft tritt, kann im Staatsan­zeiger vom 1. Dezember 1915 eingesehen werden.

Stuttgart, 30. November 1915.

K. Oberamt Neuenbürg.

Are Musterung

der im Jahre 1897 geborenen Wehrpflichtiger» FLaudfturmPflichtigeu) sowie der in den Jahren 1894 nud 1895 gevorenev, bis einschließlich 1. Januar 1916 znrückgcftelltcn Militärpflichtigen findet wie folgt statt:

am Mittwoch den 8. Dezember 1915, vormittags 9'/- Uhr

im Rathaus in Herrenalb für die Gemeinden Bernbach, Dobel, Herrenalb, Loffenau, Neusatz und Rotensol;

am Donnerstag den 9. Dezember 1915, vormittags 8 Uhr in Calmbach (Rathaus) für die Gemeinden Beinberg, Bieselsberg, Calmbach, Enzklösterle, Höfen, Jgelsloch, Kapfen­hardt, Langenbrand, Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, Schwarzenberg, Unterlengenhardt und Wildbad;

am Freitag den 10. Dezember 1915, vormittags 8 Uhr in Neuenbürg (Rathaus) für die Genreinden Arnbach, Birkenfeld Conweiler, Dennach, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhausen, Grunbach, Oberniebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Unterniebelsbach;

am Samstag den 11. Dezember 1915, vormittags 8 Uhr in Neuenbürg (Rathaus) für die Pflichtigen der Gemeinden Neuenbürg und Waldrennach.

Die Pflichtigen haben auf Grund vorstehender Bekannt­machung mit rein gewaschenem Körper und reiner Wäsche pünktlich zu erscheinen. Besondere Vorladung erfolgt nicht; unterlassene Anmeldung zur Landsturmrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht.

Unentschuldigtes Fehlen oder nicht rechtzeitiges Erscheinen im Musterungstermin wird nach den bestehenden Bestimmungen bestraft.

Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat ein von der Ortsbehörde beglaubigtes ärztliches Zeugnis vorzulegen, sofern es nicht vom K. Oberamtsarzt ausgestellt ist.

Pflichtige, die an einem Gebrechen leiden, das bei der Musterung nicht eingehend untersucht werden kann, haben hierüber ärztliche Zeugnisse vorzulegen. Diese sind von der Ortsbehörde zu beglaubigen,, falls sie nicht vom Oberamtsarzt abgegeben sind.

Die Militärpflichtigen haben ihre Militärpapiere mitzu­bringen.

Die Herren Ortsvorsteher

werden angewiesen. Vorstehendes wiederholt aus ortsübliche Weise in ihren Gemeinden bekannt zu geben.

Den 30. November 1915.

Zivilvorsitzender -er Ersatzkommisston:

Oberamtmann Ziegele.

K. Oberamt Neuenbürg.

Künstliche Beschwerung von Leder.

Eine Bekanntmachung des Stv. Generalkommandos vom 22. November verbietet die Herstellung künstlich beschwerten Leders. Die Beteiligten werden auf die Bekanntmachung, Staatsanzeiger vom 23. Nov. 9ir. 275, verwiesen.

Den 3. Dez. 1915. Oberamtmann Ziegele.

K. Verficherungsamt Neuenbürg.

Landwirtschaftliche Unfallversicherung.

Die Akten über die Umlage der Beiträge zur landwirt­schaftlichen Berufsgenossenschaft für 1915 sind heute an die Gemeinden abgegangen. Die Gemeinderäte erhalten unter Hinweis auf § 27 Abs. 2 u. 3 der Verfügung des K. Mini­steriums des Innern vom 26. Oktober 1912 (Reg.Bl. S. 820) den Auftrag, für rechtzeitige Ablieferung der auf die Gemeinde entfallenden Umlagebeträge an die Berufsgenossenschast Sorge zu tragen.

Auf die gemäß § 32 Abs. 2 der genannten Verfügung zu erlassende Zahlungsaufforderung wird noch besonders aufmerksam gemacht.

Den 3. Dez. 1915. Oberamtmann Ziegele.

K. Oberamt Neuenbürg.

Bewilligung «M jilhimg im die Angehörige» Kriegsgesallge«» oder Ilmnitzta,

Die Ortsbehörden werden auf das Merkblatt des K. Kriegs­ministeriums im Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern von 1915, S. 194, zur Beachtung hingewiesen. Hienach sind alle Anträge an den Feldtruppenteil zu richten, dem der Kriegs­gefangene oder Vermißte zuletzt angehört hat, auch haben die Ortsbehörden zutreffendenfalls zu bescheinigen, daß dieser seine Eltern ganz oder überwiegend unterhalten hat und daß sie bedürftig sind.

Den 4. Dez. 1915. Oberamtmann Ziegele.

»»»»»»WMWWWWWWNWWM

Bekanntmachung!

Für ,,

Harrsschlachtuugen

empfielt sich höflichst

Gg. Kappler. Schömberg.

Für einen gangbaren guten Artikel wird in jedem Ort im Oberamt Neuenbürg ein

IWigtr Ukrtrettt

gesucht mit einem Anlagekapital von mindestens 30 Mk.

Offerte erbitte unter Chiffre 205 E. (l. an die Exp. ds. Bl.

Neu erschienen:

Der

Lustige Bilder und Verse

von

Karl Ewald-Olszuvski.

Zm Witkuml WkihnMen im Felde.

Der Württ. Landesverein vom Roten Kreuz beabsichtigt nicht, auf Weihnachten 1915 wieder sämtlichen württemb. Truppen Liebesgaben zugehen zu lassen. Dagegen will er auf das Fest Liebesgaben beschaffen und hinausschicken

1. an (voraussichtlich etwa 40000) bedürftige Mann­schaften in württemb. Truppenteilen, d. h. an solche Soldaten, die keine Aussicht haben, von Angehörigen oder.Freunden etwas zugeschickt zu erhalten. Diese Liebesgaben sollen nach Rücksprache mit der Militär­behörde diesmal nicht in einzelnen Paketen an die Mannschaften, sondern in Sammelsendungen an die Truppenteile zur Verteilung an die bedürftigen Sol­daten abgeführt werden.

Ferner beteiligt sich der Württ. Landesverein

2. an der Bereitstellung von Weihnachtsgaben für 23000 Kranke und Verwundete in den Kriegslazaretten.

Weiterhin sollen Weihnachtsgaben beschafft werden

3. für die Vereins- und Reservelazarette in Württem­berg;

4. für eine Beisteuer zu Geschenken an die deutschen Ge­fangenen in Frankreich (für diejenigen in Rußland und England ist bereits Fürsorge getroffen);

5. für die in nicht württembergischen Truppenteilen stehenden bedürftigen württ. Ausmarschierten, soweit' ihre Versorgung mit Liebesgaben nicht durch Angehörige, Freunde, Gemeinden, Kirchengemeinden, Arbeitgeber usw. erfolgt.

Die umfassendste Teilnahme an der Durchführung dieses großen Liebeswerks, dessen Berechtigung und Notwendigkeit keiner weiteren Darlegung bedarf, ist eine gewiß allerseits freudig empfundene

Ehrenpflicht unseres Bezirks.

Geldgaben (auch die Kleinsten) oder zweckentsprechende Gebrauchsgegenstände bitten wir an den Unterzeichneten entweder durch Vermittlung der örtlichen Stellen (Ortsvorsteher, Orts­geistliche, Lehrer) oder unmittelbar unter der Bezeichnung

Weihnachtsspeude 1915

bis längstens 10. Dezember ds. Js. einzusenden.

Die unter Ziff. 5 bezeichneten Gaben an in nicht württ. Truppenkörpern stehende bedürftige Württemberger, die von anderer Seite keine Weihnachtsgaben erhalten, sollen durch den Bezirksvertreter beschafft und an die Bedachten unmittelbar aus dem gewöhnlichen Postweg hinausgesandt werden. Die örtlichen Stellen werden daher freundlichst gebeten, Name, Dienstgrad und Truppenteil der beteiligten Soldaten genau festzustellen und dein Unterzeichneten bis längstens 1. Dezember ds. Js. mitzuteilen.

Bei Uebersendung von Gcldgaben für die Weihnachts­spende 1915 bitten wir der geordneten Verrechnung wegen nicht das Postscheckkonto des Unterzeichneten benützen zu wollen.

Die Herren Ortsvorsteher werden ersucht, gegenwärtige Bekanntmachung am Rathaus anzuschlagen.

Neuenbürg, 19. November 1915.

Der Bezirksvertr. -es Württ. Landesvereins vom Roten Kreuz:

Oberamtmann Ziegele. >

Geschichten vom Bombenpeter vom bösen Nikolai von den schwarzen Buben vom wilden Jäger vom Neutralitäts­lutschervom Blockade-John vom Guck-in-die-Lust vom Nicki und die gar traurige Geschichte mit dem Feuerzeug. Empfohlen von

6. LuollllSllcklunge:

»an»»»»»»»»»»»»»»»»»»

Mrs SslSI FttMlltWitt-

Mllfl

zum Verschicken von Gelee, Honig, Bntter, Ochsen» manlsalat re am Stück

empfiehlt

pro 1916

Klnmen-Schmidt, Ueuktrchener, mit Spräche«, Koch­rezepten etc.

empfiehlt die

C. Meeh'sche Buchhandlung.

kW, Bestellungen auf Blocks mit Angabe der Größe wollen baldigü gemacht werden.

k-----. für 1916 L--->

in den bekannten Ausgaben

empfiehlt

6. IVIkkli, kuokliaiiälung.