Beilage

Sonderabdruck aus demStaats-Anzeiger für Württemberg" Nr. 112

Amtliches.

BersSWW der Behörde».

Herstellnngsverbot, Beschlagnahme und Bestands- erhebung für Militärtuche.

Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Jede Übertretung (worunter auch ver­spätete oder unvollständige Meldung fällt) sowie jedes An­reizen zur Übertretung der erlassenen Vorschriften wird, so­weit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9, Ziffer d desGesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851" sowie nach ß 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt, Seite 54) außer mit Konfiskation der Vorräte und Schließung des Betriebes mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 ^ bestraft.

Die Verfügung tritt am 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft.

Herstellungsverbot.

8 r.

Die Herstellung von Militärtuchen, d. h. Woll- oder Halbwoll- goweben irgendwelcher Art und Farbe, die zu Uniformbekleidungs­stücken für Offiziere oder Mannschaften in Betracht kommen können im nachstehenden kurz Militärtnche genannt ist nach dein 15. Mai 1915 verboten. Tie bis zum 15. Mai 1915 in der Weberei auf Stühlen eingerichteten und auf Bäumen vorbereiteten Ketten dürfen bis spä­testens 30. Juni 1915 abgewetzt werde» (in den Meldescheinen als roh" auszuführen).

Fertiggewebte Militärtuche müssen bis spätestens 31. Juli 1915 appretiert sein. Soweit dies in der eigenen Fabrik oder in der der­zeitigen Lagerstelle nicht möglich ist, müssen die Waren nach endgül­tiger Fertigstellung an die'in dein Meldeschein angeführte Lagerstelle zurückgführt werden. Ist dies untunlich, muß die neue Lagerstelle hem Meldeamt angezeigt werden.

8 2 .

Nach dein 15. Mai 1915 ist die Herstellung von Militärtuche» auf Grund alter Lieferungsverträge nur solchen Fabrikanten gestattet, die bereits unmittelbare Aufträge haben: a) vom Bekleidungs-Beschaffungs-Amt, d) von dem Kriegs-Tuch-Verband, o) von dem Kriegs-Weber-Perband, ä) von einem deutschen Kriegs-Beklcidungs-Amt, s) von Personen, die eine Bescheinigung des Bekleidungs-Bc- schaffungs-Amtes oder eines deutschen Kriegs-Bekleidungs- Amtes beibringen, aus der hervorgeht, daß Lieferungsverpflich­tungen gegenüber einem dieser Aeinter bestehen.

Neue HerstellungS- und Lieferungsverträge für Militärtuche dürfen nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Verfügung nur vom Bekleidungs-Beschaffungs-Amt in Württemberg auch vom Kriegsbekleidungsamt Ludwigsburg abgeschlossen werden.

Beschlagnahme.

8 s-

Beschlagnahmt und der Verfügungsberechtigung der Eigen­tümer entzogen sind sämtliche Vorräte von Milttärmannschaftstuchen irgenwelcher Herstellungsart in rohem, halbfertigem und fertigem Zu­stande (Manteltuch, Rocktuch. Hosentuch) in grau, feldgrau und graugrün.

Ausgenommen von dieser Beschlagnahme sind:

1. alle Mengen von Militärtuchen, für die Lieferungsverträge bestehen mit:

n) dem Bekleidungs-Beschaffungs-Amt,

d) dem Kriegs-Tuch-Verband, v) dem Kriegs-Weber-Verband,

ck) einem deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amt,

e) Personen, die eine Bescheinigung des Bekleidungs - Be­schaffungs-Amtes oder eines deutschen-Kriegs-Bekleidungs- Amtes besitzen, aus der hervorgeht, daß Lieferungsver­pflichtungen gegenüber einem dieser Aemter bestehen, gleichviel, ob diese Mengen bereits vorhanden sind oder gemäß tz 2 erzeugt werden sollen;

2. bereits zur Verarbeitung zugeschnirtene Vorräte;

3. diejenigen Vorräte, die in ein und derselben Warengattung (Quali­tät) eine Menge von 180 m bei doppelt breiter Ware,

360 m bei einfach breiter Ware,

nicht erreichen;

4. diejenigen Waren, die in der Norinalbreite von 140 om zwischen den Leisten ein Gewicht von weniger als 600 g für den laufenden Meter haben;

5. Offizierstuche (siehe H 5, 3).

Meldepflicht.

8 4.

Zur Meldung verpflichtet sind alle Personen, Behörden oder Ge­sellschaften, die Militärtuche für sich oder für andere in Besitz oder Ge­wahrsam haben oder sie erzeugen oder verarbeite^.

Meldepflichtig

Meldeschein

Meldeschein

Meldeschein

Meldeschein

alle Mengen an Mannschaftstuchen, soweit sie nach tz 3 der Beschlagnahme unterliegen;

alle Mengen an Mannschaftstuchen in grau, teldgrau und graugrün unter 180 m in doppelter Breite bezw. 360 m in einfacher Breite einer und derselben Warengattung (Qualität) oder im Gewicht von weniger als 600 g für den laufenden Meter (bei 140 om Breite) (siehe 8 3, ^ und Z. Eine Teilung der Vorräte einer Warengattung ist verboten; Offizierstuche, d. h. wollene Uniformstoffe feinerer Qualitäten, z. B. feine Trikotstoffe, feine Cordstoffe, feine Kammgarnstoffe und feine Tuche, die für Mannschaftsdienstbekleidung im allgemeinen nicht Verwender werden, in rohem, halbfertigem oder fertigem Zstltande in grau, feldgrau und grau­grün, soweit sie noch nicht zur Verarbeitung zuge- fchnitten sind und sich zur Herstellung von OssizicrS- beklcidungsstücken eignen;

diejenigen Mengen, für welche Lieferungsverträge im Sinne des K 3 Absatz 1 bestehen.

Die unter 2, 3 und 4 aufgeführten Vorräte sind nur melde­pflichtig, nicht beschlagnahmt.

Melde Bestimmungen.

8 6 .

Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Tuche zu erfolgen, wofür Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind.

Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und des­selben Eigentümers gemeldet werden. Die Bestände sind für jede Warengattung getrennt aufzugeben.

Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. Alle die, die Militärtuche nur in Gewahrsam haben, ohne Eigentümer zu sein, brauchen nur die von ihnen verwahrten Mengen und den oder die Eigentümer dieser anzugebcn. Ist über eine Waren­lieferung zwi'chen zwei Personen ein Rechtsstreit entstanden und noch nicht entschieden, so ist diejenige Person zur ausführlichen Meldung in obcnstehendem Sinne verpflichtet, die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter zur Verfügung eines anderen übergeben hat.

Von jeder Warengattung ist von dem Eigentümer ein Muster bei­zufügen :

a) Von Mannschaftstuchen in Waren- Mengen von mehr als 180 m (doppelte Breite) einer Waren- gattunq

b) Von Mannschaftstuchen in Mengen

in Größe von 50 om Länge, 70 om Breite mit einer Leiste.

(25X140 am sind zwecklos).

von weniger als 180 m (doppelte f von 20 am

Breite) ' "

Länge und 25 am Breite.

Von Offizierstnchen find keine Muster einzusenden. Die Muster sind an der Seite der Leiste mit einem gut befestigten Papier- oder Pappzettel zu versehen, auf dem der Name, Wohnort und Straße des Eigentümers, Stofjbezeichnung (Dessin) mit deutlicher Schrift vermerkt sind.

8 8 .

Den Meldepflichtigen wird empfohlen, das Zeugnis eines staat­lichen Material-Prüfungs-Amtes oder einer unter behördlicher Aussicht stehenden Prüfungsstells (Konditionieranstalt), die zur Führung eines Amtssiegels berechtigt ist, beizufüaen, da hierdurch eine schnellere Be­arbeitung und Erledigung der Meldungen (Übernahme seitens der Militärbehörde oder Freigabe) ermöglicht wird.

Die Zeugnisse haben folgende Punkte zu enthalten:

») Bezeichnung des Stoffes,

d) Fadeneinstellung in Kette und Schuß auf 1 qäcm, o) Reißfestigkeit in Kett- und Schußrichtung in Kilogramm (Versuchs­streifen 9 am breit doppelt zusammengelegt und 30 am freie Länge zwischen de» Klappen), ä) Dehnung in Prozenten, s) Gewicht auf 1 qäam,

f) Material unter Feststellung des Anteils tierischer und pflanz­licher Spinnstoffe.

8 s.

Meldescheine und Muster sind getrennt an

das Wollgewerbemeldeamt des Königl. Kriegsminifieriums

Berlin 8tzV. 48,

verlängerte Hedemannstraße Nr. 11 vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 31. Mai 1915 einschl. einzu- reichen. Prüfungszeugnifse mit angesiegeltem Muster können bis 15. Juni 1915 nachgeliefert werden; dies ist im Meldeschein anzugeben.

Alle Anfragen, welche die vorliegende Verfügung betreffen, sind in gesonderten Briefumschlägen an das Meldeamt zu richten.

8 io.

Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.

Zur Ermittlung richtiger Angaben werden im Aufträge des Kriegs­ministeriums Beamte der Polizei- und Militärbehörden die Vorrats­räume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.

Stuttgart, den 14. Mai 1915.

Das stell«. Generalkommando des XIH (K. Württ.) A.K. von Marchtaler.

u. 113 vom 15. u. 17. Mai 1915.

Bekanntmachung, betreffend Borratserhebung und Be­schlagnahme über Gummibereifung für Kraftfahrzeuge jeder Art.

Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ileber- tretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Mel­dung fällt), sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der er­lassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Straf­gesetzen höhere Strafen verwirkt find, nach § 9 Zifferl>" des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1651 oder nach A 5 der Bekanntmachung über Vorrats­erhebungen voin 2. Februar 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 bestraft wir. , und daß Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden können

8 1 -

Von der Verfügung betroffene Gegenstände. Mcldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte in Gummi-Bereifung (Decken, Schläuchen, Vollreife») für Kraftfahrzeuge jeder Art, auch die an Fahrzeugen, für welche eure erneute Znlaffungsbescheinigung nicht er­teilt wird, befindliche Bereifung.

8 2 .

Von der Verfügung betroffen« Personen, Gesellschaften usw.

Bon dieser Verfügung betroffen werden:

s) alle Personen und Firmen, die die in 8 1 aufgefichrten Gegen­stände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Ge­wahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;

5) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;

aj alle Empfänger (in dem unter n und b bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter n und b aufgefichrten Personen usw. in Gewahrsam und/oder unter Zollaussicht gehalten werden.

Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen rnd anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten als bei diesen beschlagnahmt.

Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vor­handen (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus und dergl.), sa ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Be- schlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen Verden einzeln betroffen.

8 s.

Umsang der Meldung.

Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch folgende Fragen:

s) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden;

b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist.

8 4 .

Inkrafttreten der Verfügung.

Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 17. Mai 1915 (Meldetag) mittags 12 Uhr bestehende tatsächliche Zustand maß­gebend.

Für die in Z 2 Absatz o bezeichneten Gegenstände treten Melde­pflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Gegenstände in Kraft.

Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 17. Mai 1915 etwa hinzu­kommenden Gegenstände.

8 b.

Beschlaqiiahmebestimuiungeu.

Die beschlagnahmten fliesten und Schläuche verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es »st eine Lagerbuchführung einzurichten und den Polizei- und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Lager sowie oer Lagerbuchführung zu ge­statten.

8 6 .

Meldebestimmungeu.

Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen orange Melde­scheine für Bereifung zu erfolgen, für die Vordrucke in den Post- anstaltcu 1. und 2. Klaffe erhältlich sind.

Dem Meldepflichtigen wird anheimgesiellt, in der Meldung ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen Bestände zu machen.

Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten.

Die Meldezettel sind an die Königliche Inspektion des Kraft- fahrwesens Berlin-Schöneberg vorschriftsmäßig ausgesüllt bis zum 27. Mai 1915 einschließlich einzureichen.

An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vor­liegende Verfügung betreffen.

Stuttgart, den 16. Mai 1915.

Das K. Stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps, gez. v. Marchtalcr.

Druck der Stuttgarter Buchdruckerei-Gesellschast (früher Ehr. Fr. Eotta'S Erben).