ohne Kampf und nur das Ergebnis In diesen hatten e, besonders durch rlassenen russischen n buchstäblich an. nten Kämpfen des Tannenberg, sind russische Leichen Kämpfen um Lodz, pabinanize und der iser mären, blieben Russen weit zurück, nsatze zu ihnen ganz erkoren. So fielen nseres 25. Reserve« nur 120 Mann, Zahl. Für die ngegenüber bezeich- südlich Lutomiersk, 887 tote Russen d.
erluste können wir. ziemlich zuverlässig bisherigen Kämpfen wn uns erbeuteten hen mit der Bahn sind, mindestens
sie jüngsten Kämpfe itten. Einige Vor» lb des Stadtbezirks sen, doch ist das unversehrt. Das ein reger Verkehr ktrische Straßenbahn riedenszeiten.
., 2.50 Uhr nachm.
)ez. vorm. Amtl.
. die französische döstlich von St. ler Feind gestern >nt über Flirey t-a-Mousson an. e Franzosen mit efangenen, einer cd Verwundeter, twa 70 Verwun- er Tag auf dem im wesentlichen
wir eine Anzahl -ten 11000 Ge- Naschinengewehre. Südpolen nichts
4, 5.55 Uhr vorm. ) In der Schlacht Flügel der Russen hlagen und zum >)ie Verfolgung des üngriffe auf unsere nso wie in früheren die Karpathen vor- cfachen Kämpfen die Nachmittags wurde ybow Gorlicc und i wieder ein. Das ade vollkommen ge- auplatzes der großen Waldkarpathen ver- Zebirgskammes nir- en. Im allgemeinen zhöhen und in der
Bukowina die Linie des Suczawatales. In Südpolen wurde nicht gekämpft. Nördlich Lowitsch setzen die Verbündeten ihre Angriffe auf stark befestigte russische Stellungen erfolgreich fort.
Stellvertretender Generalstabschef:
Höfer, Generalmajor.
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Freiburg i. Br., 14. Dez. (WTB.) Gestern ! nachmittag zwischen halb 3 und 3 Uhr erschienen i wieder feindliche Flieger über der Stadt und warfen I Bomben ab. Eine Bombe schlug in dem Hause ! Unter den Linden 7 ein. Ein auf dem Dache stehendes ? Fräulein, das die Flieger beobachtete, wurde am! rechten Oberschenkel erheblich verletzt. Der an dem i Hause angerichtete Schaden ist bedeutend. Eine !
weitere Bombe schlug im Columbipark ein, wo sich ! bei dem schönen Wetter viele Spaziergänger auf- ! hielten. Zwei Mädchen erhielten durch Bomben- > splitter Verletzungen am Fuß und an der rechten ' Hand. Einige weitere Personen, man spricht von ' sieben, sollen auf dem Rotecksplatz Verletzungen davongetragen haben.
Berlin, 14. Dez. (WTB.) Ueber die Straßenkämpfe in Lodz erfährt die „Voss. Ztg." aus Amsterdam: Der Petersburger Correspondent des Daily Telegraf widerspricht selbst den Behauptungen des russischen Generalstabs, in denen er schreibt: Nach den hier veröffentlichten Berichten fanden in Lodz schwere Straßenkämpfe statt. Am Abend ließen die Deutschen das Bombardement der Stadt für den nächsten Morgen ansagen, doch die Russen zogen es vor, dies nicht abzuwarten.
Den 14. Dezember 1914, mittags.
Berlin. (Privattel.) Der Oberkommandierende in den Marken hat das Erscheinen der antisemitischen Staatsbürgerzeitung wegen Nichtbeachtung von Vorschriften für die Presse für die Dauer des Krieges untersagt.
Essen a. d. Ruhr. (Privattel.) Aus dem Haag meldet die „Rhein. Wests. Ztg.": Es sprächen verschiedene Anzeichen dafür, daß England in nächster Zeit sein Verlangen nach freier Durchfahrt durch die Schelde bis Antwerpen dringend wiederholen wird. Die gewaltsamen Erkundungen vor Ostende und Zeebrügge hatten die Unmöglichkeit einer dortigen Landung ergeben. Der neue englische Kriegsplan
fasse die Bedrohungen der deutschen Stellungen in Belgien ins Auge, das deshalb zurückerobert werden müsse.
Basel. (Privattel.) Von gestern vormittag 11 Uhr bis tief in die Nacht hinein vernahm man Kanonendonner aus dem Oberelsaß. Wie verlautet, handelt es sich um einen neuen, mit großer Kraft ausgeführten französischen Vorstoß in der Gegend von Altkirch. Im Zusammenhang damit dürften die in den letzten Tagen ununterbrochenen zahlreichen Erkundigungsflüge französischer Flieger im Sundqau stehen.
Christiania. (Privattel.) Bor Sebastopol hat der türkische Kreuzer „Midill>" einen Feuerturm beschossen und dabei erheblichen Schaden angerichtet. Er ist darauf verschwundern, ehe es möglich war, das Feuer des Kreuzers zu erwidern.
Stuttgart. (Priv.-Tel) Eine Feldpostkarte von Stadtschultheiß Conz in Calw besagt: Heute für das tapfere Verhalten und den schönen E-folg meines 1. Bataillons am 1. Dezember (4 Gräben genommen. 2 Offiziere, 378 Mann gefangen. 3 Minenwerfer erobert) vom Kronprinz im Vollmachtsnamen des Kaisers das Eiserne Kreuz 1. Klasse erhalten.
Bekanntmachung,
betr. Wochenhilfe während des Kriegs.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 i.
Wöchnerinnen wird während der Dauer des gegenwärtigen Krieges aus Mitteln des Reichs eine Wochenhilfe gewährt, wenn ihre Ehemänner
1. in diesem Kriege dem Reiche Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten oder an deren Weiterleistung oder an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod, Verwundung, Erkrankung oder Gefangennahme verhindert sind und
2. vor Eintritt in diese Dienste auf Grund der Rsichsver- sicherungsordnung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen gegen Krankheit versichert waren.
8 2.
Die Wochenhilfe wird durch die Orts, Land-, Betriebs-, Jnnungskrankenkasse, knappschaftliche Krankenkasse oder Ersatz- kaffe geleistet, welcher der Ehemann angehört oder zuletzt angehört hat. Ist die Wöchnerin selbst bei einer anderen Kasse der bezeichnet«» Art versichert, so leistet diese die Wochenhilfe; sie hat davon der Kasse des Ehemanns sofort nach Beginn der Unterstützung Mitteilung zu machen.
Als Wochenhilfe wird gewährt:
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von fünfundzwanzig Mark.
2. ein Wochengeld von einer Mark täglich, einschließlich der Sonn- und Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen,
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Hebammendienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich werden,
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe von einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn- und Feiertage, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.
8 4.
Die Vorstände der Kassen (§ 2) können beschließen, statt der baren Beihilfen nach Z 3 Nr. 1 und 3 freie Behandlung durch Hebamme und Arzt sowie die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden zu gewähren.
Ein solcher Beschluß kaun nur allgemein für alle Wöchnerinnen gefaßt werden, denen die Kasse auf Grund dieser Vorschriften Wochenhilfe zu leisten hat.
Bei Wöchnerinnen, denen die Kasse diese Behandlung bei der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden schon auf Grund ihrer Satzung als Mehrleistung nach der Reichsversicherungs- vrdnung zu gewähren hat, bewendet es dabei in allen Fällen.
8 5.
Das Wochengeld für diejenigen der im § 1 bezeichneten Wöchnerinnen, welche darauf gegen die Kasse einen Anspruch nach Z 195 der Reichsversicherungsordnung haben, hat die Kasse selbst zu tragen.
Die übrigen Leistungen werden ihr durch das Reich erstattet. Dabei ist für Aufwendungen, welche die Kasse nach 8 4 gemacht H»t, in jedem Einzelfall als einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (8 3 Nr. 1) der Betrag von fünfundzwanzig Mark und als Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Behandlung bei Schwangerschaftsbeschwerden (8 3 Nr. 3) der Betrag van zehn Mark zu ersetzen.
Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Versicherungsamte nachzuweisen; dieses hat das Recht der Beanstandung; das Oberversicherungsamt oder knappschaftliche Schiedsgericht entscheidet darüber endgültig.
Das Nähere über die Nachweisung, Verrechnung und Zahlung bestimmt der Reichskanzler.
8 6 .
Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften bedarf es für die Kassen nicht.
8 7.
Für das Verfahren bei Streit zwischen den Empfangsberechtigten und den Kassen über diese Leistungen gelten die Vorschriften der Reichsverstcherungsordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus der Krankenversicherung; jedoch entscheidet das Oberversicherungsamt oder knappschaftliche Schiedsgericht endgültig.
Für die Leistungen nach 88 3, 4 und .den Anspruch darauf gelten die 88 118, 119, 210, 223 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
8 8 .
Gegen Krankheit versicherten Wöchnerinnen, die Anspruch auf Wochengeld nach 8 195 der Reichsverstcherungsordnung, nicht aber auf Wochenhilfe nach 8 1 haben, hat sihre Kaffe, auch wenn die Satzung solche Mehrleistungen nicht vorsieht, während der Dauer des Krieges die im 8 3 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Leistungen aus eigenen Mitteln zu gewähren.
8 4 gilt entsprechend.
8 9.
DiessVerstcherungsanstalten haben den Kassen, die in ihrem Bezirke den Sitz haben und mindestens 40- v. H. des Grundlohns als Beiträge erheben, auf Antrag Darlehen zur Deckung der durch die Vorschrift des 8 8 erwachsenden Kosten zu gewähren.
Sofern die Versicherungsanstalt und die Kasse nichts anderes vereinbaren, richtet sich die Höhe der Darlehen nach den bis zum Antrag und demnächst von Vierteljahr zu Vierteljahr der Kasse erwachsenen Kosten dieser Art.
Die Darlehen sind mit 3 v. H. zu verzinsen und nach zehn Jahren zurückzuzahlen. Eine frühere Rückzahlung steht den Kassen frei.
Für Kassen, deren Mitglieder gegen Invalidität überwiegend bei einer Sonderanftalt versichert find, tritt diese an Stelle der Versicherungsanstalt.
8 10 .
Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündigung in Kraft. Wöchnerinnen, die vor diesem Tage entbunden sind, erhalten diejenigen Leistungen, welche ihnen von diesem Tage an zustehen würden, wenn diese Vorschriften bereits früher in Kraft getreten wären.
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu bestimmen.
Berlin, den 3. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Diese Bekanntmachung wird hiermit böherem Auftrag gemäß veröffentlicht. Zugleich werden die Ortsbehörden für die Arbeiterversichernng beauftragt, die Hebammen über die neuen Bestimmungen zu belehren, damit sie in den beteiligten Kreisen auf die Anmeldung der Ansprüche bei den zuständigen Krankenkassen hinwirken. Die Ortsbehörden haben die bei ihnen angemeldeten der sonst bekannt gewordenen Fälle alsbald den Krankenkassen mitzuteilen.
Neuenbürg, 10. Dez. 1914. K. Versicherungsamt.
Ziegele.
Senreirrde Schwann.
Ämchih- und ÄaiMN - Verknus
im schriftlichen Anfftreich.
Aus Abteilung Büchert und Haselbrunnen kommen zum Verkauf:
Fichtenes und tannenes Langholz: I. Kl. 8 St., II. Kl. 38 St., III. Kl. 60 St.. IV. Kl. 51 St., V. Kl. 43 St., VI. Kl. 47 St.
Sägholz: I. Kl. 6 St., II. Kl.
3 St., Hl. Kl. 1 St.
Eichen: VI. Kl. 2 St. Baustangen: Id Kl. 7 St.. II. Kl. 5 St.. III. Kl. 2 St., IV. Kl. 3 St.
Hagstangen: III. Kl. 7 St., IV. Kl. 6 St.
Hopfenstangen: III. Kl. 6 St.
Die bedingungslosen Gebote auf die einzelnen Lose, in ganzen und Zkhntelsprozenicn der An- schlagspreisc ausgedrückt, wollen verschlossen mit der Aufschrift „Gebot auf Langholz bezw. Stangen" bis spätestens
Freitag, de« 18. Dezember 1914 abeuds 7 Uhr
beim Schultheißcnamt eingereicht werden.
Deutsche
LTHüomLr-Lerlag öhemmtz
»»»»»»»»s»»»»»»»»»»
Heft 1—8 erschienen.
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Expedition des Enztalers Neuenbürg.
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