K. Oberamt Neuenbürg.
Pferde Uorwusterrrrtg.
I. Die Vormufterung des Pferdebestandes im Oberamtsbezirk Nenenvürg findet statt:
für die Gemeinde» bezw. Parzellen
am
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Wildbad Stadt.
Kälbermühle, Nonnenmiß, Sprollenhaus.
Sprollenmühle, Enzklösterle.
Calmbach.
Höfen.
Birkenfeld.
Neuenbürg.
Dennach.
Dobel..
Neusatz.
Rotensol.
Loffenau.. . . .
Herrenalb und Bernbach.
Waldrennach.
Langenbrand .
Schömberg. Bieselsberg, Ober- und Unterlengenhardt. Schwarzenberg.
Maisenbach. Beinberg. Jgelsloch.
Ealmbach und Kapfenhardt.
Grunbach.
Engelsbrand.
Conweiler.
Schwann.
Feldrennach.
Ottenhausen.
Ober- und Unterniebelsbach.
Gräfenhausen und Arnbach.
Montag den 13. Jnli 1814, vormittags SUhr
mittags
nachmittags
Dienstag de« 14. Jnli 1S14, vormittags
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Mittwoch den IS. Jnli 1S14, vormittags 7/. Uhr
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Donnerstag de« 16. Jnli 1S14, vormittags 7'/. Uhr
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Wildbad beim Kühlen Brunnen.
Kälbermühle, Gemeinde Wildbad.
Calmbach an der Straße Höfen zu.
Höfen bei der Villa Commerell.
Birkenfeld beim Bahnhof.
Neuenbürg an der Bahnhofstraße.
Dennach beim Rathaus.
Dobel auf der Hauptstraße.
Neusatz beim Rathaus.
Rotensol auf der Mönchstraße.
Loffenau an der Straße oberhalb des Dorfs. Herrenalb bei der großen Brücke.
Waldrennach beim Rathaus.
Langenbrand beim Hirsch.
Schömberg bei der Kirche.
Zainen unten am Dorf.
Salmbach beim Rathaus.
Grunbach auf der Hauptstraße.
Engelsbrand bei der Kirche.
Conweiler beim Rathaus.
Schwann beim Rathaus.
Feldrennach auf dem Marktplatz.
Ottenhausen beim Rathaus.
Oberniebelsbach oben am Wald auf der Straße. Gräfenhausen beim Waldhorn.
II. Jeder Pfervevesitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde zur Musterung zu gestelle«.
Ausgenommen sind:
1. Die unter 4 Jahre alten Pferde;
2. Hengste;
3. Stuten, deren Abfohlen innerhalb 4 Wochen nach dem Vormusterungstage zu erwarten ist oder die innerhalb 14 Tagen vor dem Musterungstag abgefohlt haben;
4. Pferde, die auf beiden Augen blind sind;
5. Pferde, die wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen;
6. Pferde, die bei einer früheren Musterung in der Gemeinde des Standorts als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind;
7. Pferde unter 1.50 w Bandmaß.
Pferdebesitzer, die ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder nicht vollzählig vorführen, haben neben Bestrafung zu gewärtigen, daß die nicht gestellten Pferde auf ihre Kosten zwangsweise herbeigeschafft werden.
m Die Herren Ortsvorsteher
werden unter Hinweis auf die 4 und 5 der Pferdeaushebungsoorschrift vom H. Oktober 1902 (Reg.Bl. S, 455) mit Aenderungen vom 7. März 1905 (Reg. Blatt S. 47) und vom 18. Oktober 1907 (Reg.Bl. S. 765) beauftragt:
1. sofort nach Empfang der Formulare das Verzeichnis der im Gemeindebezirk vorhandenen Pferde (Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung anzulegen und unter Anschluß der Vorführungsliste von 1913 bis spätestens 1. Juli ds. Js. dem Oberamt einzusenden. In die Vorführungsliste sind alle im Gemeindebezirk vorhandenen Pferde, also auch diejenigen aufzunehmen, die nicht gestellungspflichtig sind, ausgenommen jedoch die in 8 4 Abs. 4 Ziffer 1—8 der Pf.A.V. genannten Pferde; die Spalten 1, 2. 6. 7 und 8 der Liste, ferner die Spalte 3 mit Ausnahme der vierten Unterspalte (Größe des Pferdes) sind durch den Oltsvorsteher auszufüllen. Sodann ist Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge auf Seite 1 der Liste (s. Vordruck) zu bescheinigen.
Beide Ausfertigungen der Vorführungsliste müssen seitenweise genau übereinstimmen. In parzellierten Gemeinden sind die Wohnplätze in der Reihenfolge des Staatshandbuchs aufzuführen. Da die richtige Aufstellung der Verzeichnisse für den geordneten Gang des Vormufter- ungsgeschäfts von größter Wichtigkeit ist, so ist auf die Anlegung besondere Sorgfalt zu verwenden.
2. Die Besitzer gestellungspflichtiger Pferde urkundlich aufzufordern, ihre Pferde so zeitig am Musterungsort vorzuführen, daß das Musterungsgeschäft zu den oben angegebenen Zeiten anstandslos begonnen werden kann;
3. dafür zu sorgen, daß die Pferde auf dem Musterungsplatz genau in der Reihenfolge der Pferdevorführungsliste aufgestellt und vorgeführt werden. Hiezu ist an der Halfter jedes Pferdes eine Nummerntafel anzubringen, welche der Nummer in der Vorführungsliste entspricht.
Außerdem sind bei denjenigen Pferden, welche bei der letzten Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet wurden, unter Verantwortlichkeit der Ortsvorfteher die entsprechenden Bestimmungstäfelchen am linken Backenstück der Halfter anzubringen;
4. die zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute bereit zu stellen. Es empfiehlt sich, die Pferde durch ehemalige Soldaten berittener Waffen vorführen zu lassen. Keinesfalls ist die Vorführung der Pferde durch Kinder statthaft;
5. auf dem Musterungsplatz einen Tisch mit 2 Stühlen und Tintenzeug ausstellen zu lassen.
Die Ortsvorsteher haben sich zu dem Musteruugstermiu eiuzufiuden, die Ladungsbescheinigungen und die Pferdevorführungslisten zu übergeben, auch wegen Aufrechterhaltung der Ordnung die geeigneten Anordnungen zu treffen.
Das Oberamt erwartet von den Schultheißenämtern, daß sie durch sorgfältige und umsichtige Vorbereitung des Musterungsgeschäfts einen raschen und »»bedingt geordnete» Verlauf der Musterung gewährleisten. Veröffentlichungen über das Ergebnis der Musterung haben zu unterbleiben.
Den 20. Juni 1914.
Overamtmann Ziegele.
Bekanntmachung der Direktion der K. landwirtschaftliche« Anstalt in Hohenheim, betreffend die Ausnahme in die Gartenbanschnle.
Auf den I. Oktober werden in die hiesige Gartenbauschule 15 Schüler zur Unterweisung in der Theorie und Praxis des Gartenbaus auf 1 Jahr ausgenommen.
Die Aufzunehmenden müssen:
1. das 16. Lebensjahr zurückgelegt haben.
2. vollkommen gesund und körperlich entwickelt sein.
3. im Lesen, Rechnen und Schreiben gute, im Zeichnen wenigstens einige Fertigkeit, auch genügende Befähigung zum Auffassen von gemeinverständlichen Lehrvorträgen besitzen,
eine gärtnerische Lehrzeit durchgemacht haben.
Jeder Bewerber hat eine Aufnahmeprüfung in den Schul- und gärtnerischen Fächern abzulegen.
Die Anstalt gewährt freien Unterricht, ferner Wohnung, Verköstigung, die erforderlichen Schreibmaterialien und dergl., bei gewöhnlichen Erkrankungen ärztliche Behandlung und Arznei bis zur Dauer von 14 Tagen gegen ein jährliches Kostgeld von 300 ^ Die etwa Aufnahme findenden Nichtwürttemberger haben ein Kostgeld von 500 ^ zn bezahlen.
Die Bewerber werden aufgefordert, unter Darlegung ihrer bisherigen Laufbahn, sowie unter Anschluß einer Geburtsurkunde, > eines Impfscheins, eines ärztlichen Zeugnisses über ihren Gesund-, heitszustand, das sich auch über etwaige frühere, der Aufnahme hinderliche Erkrankungen zu äußern hat, amtlicher Zeugnisse über Heimatrecht, Leumund und Vermögen, einer Urkunde über Einwilligung des Vaters oder Vormunds, auch, soweit sie im militärpflichtigen Alter stehen, unter Nachweisung ihres Militär- Verhältnisses, sich spätestens
bis zum 15. August ds. Js. schriftlich hier zu melden.
Am Donnerstag den 1. Oktober ds. Js., vormittags 8 Uhr, haben sich diejenigen Bewerber, die nicht ausdrücklich vorher zurückgewiesen worden sind, in Hohenheim zur Aufnahmeprüfung einzufinden.
Hohenheim, deu 9. Juni 1914.
I.B.: Prof. vr. Kirchner.
RtlhuWssmMlare
liefert billigst die
L. Meeh'sche Bnchdr.
Feldrennach.
Für Auswärtige ist das
EmMlnmBttNllrt.
in den hiesigen Gemeindewald- uugen bei Strafe verboten. Den 20. Juni 1914.
Schultheitzenamt:
Rapp.
Neuenbürg.
Zugelaufen
Unkosten
ein schwarzgefleckter Foxterrier.
Abzuholen gegen
Bacherscher Neubau.
Wilhelmshöhe.