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Zweites

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45»

Neuenbürg, Mittwoch den 19. März 1913

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7l. Jahrgang.

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z«r Abgabe der Kapitalsteuer - Erklärungen

für das Steuerjahr ISIS.

In Gemäßheit von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903. belr. die Kapijalfteuer (Reg.Bl. S. 313), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommandit­gesellschaften auf Aktien, die Berggeweikschaften. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenjchaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesell­schaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, aufgefordert,

späteste«» bis 8. April d«. As.»

jedoch nicht vor dem L. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, -welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandl erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeinde­behörde für die Einkommensteuer) verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Ge­walt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Milglieder­zahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertreter» abzugeben. An Stelle des im Konkurs be­findlichen Gemeinschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Ver­treter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheil nicht imstande sind, die Steuer­erklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte be­stellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde aus­zuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrifl unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigte« mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung Hai am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufuahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuer­erklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommen­steuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der ge­fährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerde­verfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuer­lahr. wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Be­rechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.

Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder

mündlichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuer­jahres vollendet.

Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zeitentfernung, auf welche sie sich zurückerstrccken. Doch ist das Strafverfahren nicht über zehn Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vol­lendung der letzten, zum Tatbestand der fortgesetzten Steuer- gefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.

Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Straf­gesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur eine Uebertrelung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe hastet der Auftrqggeber.

Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder ! Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuer­erklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder be- . richtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht ver­jährten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflich­tigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Ver­fehlung straffrei zu lassen.

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustsllender Mahnung eine Steuer­erklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichnten Kaffen, An­stalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Ge­setzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach > Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.

! Neuenbürg, den 12. März 1913.

! K. Kameralamt.

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