sächlich bei den Redaktionen, ob toß gewesen sei und ob man mrten habe. Auf den Fildern cheint der Stoß mehr empfunden s im Stuttgarter Kessel. In n der Stiftskirche, wo gerade, , der Jahresschlußgottesdienst nter den Kirchenbesuchern eine die sich aber bald wieder legte, dem Albtrauf entlang, Ebingen am stärksten empfunden. Man n 16. November 1911 einiges Mutter Erde schon so gewohnt, !r rollen und beben muß. ehe ! macht.

- Dez. An Stelle des zum en seitherigen Konsistorialpräsi- ermaas ist der Präsident des Zeller zum Präsidenten des ums ernannt worden.

Dez. Der Generalmajor und württ. Kavallerie-Brigade Karl Preußen kommandiert worden, w 4. Kavallerie-Inspektion ner- Zein neuer Standort ist Saar- lders viele Schwaben, die nach rt sind, befinden sich in den rutschen Westgrenze. Wir be- om Generalleutnant bis zum ler als 5 Generalen, neun Jn- ^ Grade, ebenso 12 Kavallerie-, eur-Offiziere. Außerdem haben ein Infanterieregiment. Der jetzige Saarbrücker Divisionär :r Colmarer v. Matter sind die Generalmajore v. Wundt ciebrigade in Saarburg und v. Feldartillerie-Brigade in Metz; t besonders die Artillerie stark iter 34 in Metz (Ob. v. Matter), a. Bernhard), 51 in Straßburg n Saarburg (Oberftlt. Kähler) ergern geführt und ebenso das Saarbrücken (Oberftlt. Keller), c Linienkommandant Oberst v. >erger und natürlich (mit einer :re des in Straßburg stehenden 26.

Dez. Nach einem Beschluß des sschusses des Württ. Volks­wird die nächste Hauptversamm- m Montag und Dienstag nach ;. Mai 1913) in Stuttgart ab- tgegenstand der Verhandlungen Einheitsschule" bilden, zu der r Allgemeine Deutsche Lehrer- chsten Haupttagung Stellung

Dez. (Zugverspätungen.) Aus bahnamt ausgegebenen Nach­ts den deutschen Eisenbahnen isrischen) während der Dauer 1912 bei den fahrplanmäßigen Personenzügen vorgekommenen cvor, daß die württ. Staats- ! Bahnverwaltungen die 31.

> deutsche Bahnen hatten ver- 11 Bahnen verhältnismäßig ahngebiet entstandene Verspät- Unter den Bahnverwaltungen ngen befinden sich nur 7 von ang.

Dez. Auf die Anfrage eines die zur Gewinnung von Eis olzgerüste (sog. Galgen) bau- ln find, hat das Ministerium tet, daß solche Gerüste, wenn i verbunden find. Bauten im bs. 1 Nr. 2 der Bauordnung Holzgerüste aber im Frühjahr ng wieder entfernt werden, die provisorischen Bauten des . Einer baupolizeilichen Ge­nese Gerüste nicht (Art. 101 aber, wenn nicht auf Grund lusnahmen zugelassen werden, rt. 46 unüberbaut zu lassende die nach Art. 70 Abs. 1 vor­abstände und ebensowenig auf er nach einer Ortsbausatzung :ten oder Hofflächen gestellt

Dez. (Von der deutschen Der von den deutschen Steno- ete Sachverständigen ausschuß

K. Oberamt Neuenbürg.

Bekanntmachung und Erlaß an die Ortsvorsteher

betreffend das

MMtiir-Ersatzgeschäft für 1913.

L. Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.

Während der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar ds. Js. haben sich alle im Jahre 1893 geborenen jungen Männer, sowie diejenigen Militärpflich­tigen der Altersklassen 1891 und 1892, sowie auch früherer Altersklassen zur Stammrolle anzumelden, welche weder ausgehoben wurden noch sonst eine end­gültige Entscheidung erhalten haben.

Das Nähere über die Meldepflicht ist aus der von den Ortsbehörden an den Rathäusern angeschlagenen gedruckten Bekanntmachung zu ersehen.

L Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle.

I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher aus die §§ 44, 45 und 46 der Wehrordnung hingewiesen.

Im einzelnen wird noch folgendes bemerkt:

1. Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind; es ist also unzulässig. Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aufhalten, zurückzuberufen; Zuwiderhandlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsbl. des K. Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur beson­deren Beachtung in Erinnerung gebracht.

2. Unterdauerndem Aufenthalt" in § 25 der Wehrordnung ist jeder nicht bloß vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist (zu vergl. Amtsblatt des Mini­steriums des Innern von 1875 S. 403, vergl. auch Ministerial-Amtsblatt von 1902 S. 290).

3. Bei Aufstellung und Ergänzung der Stammrollen ist nachzuforschen, ob alle Pflichtigen sich angemeldrt haben und sind die Säumigen hiezu anzuhalten. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle kann nach Art. 10 Z>ff. 10 des Landesgesetzes vom 12. August 1879 (Reg.-Blatt S. 157) im Wege der Strafverfügung von dem Ortsvorfteher abgerügt werden.

In die Stammrollen sind auch die im Ausland geborenen Militär­pflichtigen aufzunehmen und sind daher die Familienregister und Bürgerliften in der Richtung durchzugehen, ob nicht solche Pflichtige vorhanden sind, welche außerhalb des deutschen Reiches geboren sind und die württ. Staatsangehörigkeit noch besitzen. Im übrigen erfolgt die Uebertragung der Geburtsfälle aus dem Geburtsregister in die Rekrutierungsstammrolle unmittelbar.

4. Sämtliche Meldepflichtigen sind genau in die Listen ihrer Jahr­gänge einzutragen. In der neuen Liste für 1913 ist die alphabethische Reihen­folge einzuhallen und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstabens des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen frei zu lassen. Da, wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist ein entsprechend größerer Raum frei zu lassen. In die Stammrollen von 1911 und 1912 sind Neuangemeldete je hinter den letzten Namen mit gleichem Anfangsbuchstaben einzutragen. Auch wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen in den Stammrollen nicht durchlaufend, sondern diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu nummerieren sind.

Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Rekru- tieruugsstammrollen ausgeschlossen sind. Etwaige zweifelhafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen. (Minist.-Amtsbl. 1886 S. 136).

5. Die Rubriken 110 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen.

In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe anzugeben, dabei ist der haupt­sächlichste oder alleinige Beruf genau zu bezeichnen (z. B. Pferde-, Ochsen-, Kuh­bauer, landwirtschaftliche Taglöhner rc.), insbesondere ist bei Arbeitern und Tag­löhnern derjenige Arbeits- oder Geschäftszweig anzugeben, in welchem sie ständig oder meistens arbeiten (vergl. Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 8. No­vember 1901, Amtsblatt S. 305).

Rubrik 10 hat den Vermerkja" undnein" zu enthalten. Ein anderer Vermerk z. B.durch den Vater",den Vormund" rc. wird nur selten zu machen sein, da nur zeitig von ihrem dauernden Aufenthaltsort abwesende oder solche Militärpflichtige, welche keinen dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz innerhalb des Reichsgebiets, oder denselben im Auslande haben und sich im hiesigen Bezirk zur Musterung zu gesteüen beabsichtigen, durch ihre Eltern, Vormünder rc. zur Stammrolle anzumelden sind.

6. Bei Pflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen.

Damit später nicht unnötige Schreibereien entstehen, wollen die Orts« Vorsteher bei der Anmeldung jeden Militärpflichtige» nach der Schreibweise feines Namens und nach seinem Geburtstage befragen, dessen Angaben mit den Geburtslisten bezw. mit dem Geburtsschein vergleichen und Differenzen in der Stammrolle unter der RubrikBemerkungen" angeben.

7. In der RubrikBemerkungen" sind die Bestrafungen des Militär­pflichtigen, etwaige Ausschließungsgründe und sonstige Verhältnisse, welche für die Militärpflicht und für die Beurteilung des Lebenswandels von Bedeutung sind, anzugeben. Bei diesen Einträgen ist auf die Möglichkeit späterer Nach­träge Bedacht zu nehmen. Bei Ausgewanderten ist das Datum der Entlassungs- Urkunde anzugeben. Bei den Strafe» ist das Datum des Erkenntnisses, die er­kennende Behörde, die Verfehlung, sowie Art und Maß der Strafe anzugeben. Vorzumerken find nur diejenigen Bestrafungen, welche nach den bestehenden Vor- schriften in die Strafregister des Geburtsorts aufzunehmen sind. Ueber diejenigen Militärpflichtigen, welche in die Stammrolle aufzunehmen, aber in einer anderen Gemeinde geboren sind, hat der Orlsvorsteher unter Benützung des Formulars 6 (Reg.-Blatt 1896 S. 223) den Ortsoorstehern des Geburtsorts (nicht aber auch den des Aufenthaltsorts) um einen Auszug aus dem Strafregister zu ersuchen, sofern der Geburtsort in Württemberg liegt (bei Militärpflichtigen, welche außerhalb Württembergs geboren find, sorgt der Zivilvorfitzeude der Ersatz- kommisfion für die Erhebung der Bestrafungen). Liegen nach dem Strafregister der Gemeinde des württ. Geburtsorts keine Bestrafungen vor und sind auch sonstige Angaben nicht vorzumerken, so ist in der Stammrolle vom Ortsvorsteher kurzer Eintrag etwa in folgender Fassung zu machen:Registerftrafen und sonstige Angaben keine". Hinsichtlich der Vermerkung der Strafen wird im übrigen auf lit. L des Erlasses des K. Ministeriums des Innern vom 1. Okt. 1903 (Amtsblatt Seite 505) hingewiesen.

8. Von jeder im Laufe des Jahres erfolgenden Aufnahme eines Militär­pflichtigen in die Stammrolle, von jeder Veränderung, jedem Nachtrag von Strafen u. dergl. ist dem Oberamt sofort Anzeige zu machen. Wegen der an verziehende Militärpflichtige zu erteilenden Anmeldebescheinigungen werden die Ortsvorsteher auf den Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 31. Okt. 1903 (Minist.-Amtsbl. S. 525) hingewiesen.

9. Die Streichung eines Namens in der Stammrolle darf nur mit Genehmigung des Zioiloorsttzenden der Ersatzkommission erfolgen.

II. Die Ortsvorsteher wollen unverzüglich auf ortsübliche Weise die nach 8 24 der Wehrordnung in die Stammrolle aufzunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Ellern, Vormünder. Lehr-, Dienst-, Brot- und Fabrikherrn zur Be­folgung der oben bekannt gegebenen Vorschriften auffordern, insbesondere auch das entsprechende Plakat am Rathaus anschlagen.

III. Die Formularien zu den neuen Stammrollen werden den Ortsvorstehern demnächst zugehen.

IV. Die Stammrollen von 1911, 1912 und 1913 sind womöglich auf

den 8., spätestens aber 10. Februar 1813 an das Oberamt einzusenden.

V. Die Zahl der voraussichtlich an der Musterung teilnehmenden Militär- Pflichtige» ist unfehlbar bis 2S. Januar 1913 hieher anzuzeigen.

Den 3. Januar 1913. Regierungsrat Hornung.

K. Hberarnt Weuenöürg.

An die Grtsvnkstkher.

Für das Jahr 1912 sind über die Verhältnisse des Güter- haudels und die vorgekommenm Güterzertrümmeruugen im Oberamtsbezirk Erhebungen anzustellen. Es ist deshalb bis spätestens 1. Februar 1913 zu berichten,

1) ob im Laufe des Jahres 1912 gewerbsmäßige Güterhändler und Vermittlungsagenten tätig waren und zutreffendenfalls wer dieselben sind,

2) ob in der genannten Zeit Güterzertrümmerungen vorge­kommen sind, d. h. Fälle der Veräußerung einzelner Teile eines bisher wirtschaftlich zusammengehörigen landwirt­schaftlichen Besitztums mit der Wirkung, daß das Anwesen als solches nicht mehr fortbesteht oder so wesentlich ver­kleinert worden ist, daß sich hieraus nachteilige Folgen für den Fortbestand und die gedeihliche Fortführung der be­treffenden Wirtschaft ergeben.

Fehlanzeigen sind nicht erforderlich.

Den 30. Dezember 1912.

Regierungsrat Hornung.

K. Göeramt Muenöürg.

Kekanntmachuug.

In neuerer Zeit sind im Ausland reisende Deutsche rirehr- fach dadurch in Schwierigkeiten geraten, daß sie sich über ihre Person nicht genügend ausweisen konnten.

Die Mitführung eines Reisepaffes bei Reise» ins Aus- laud ist dringend zu empfehlen. Die Möglichkeit, sich nicht nur bei der Entgegennahme von Postsendungen, sondern auch sonst schnell und ausreichend über seine Person auszuweisen, kann für jeden Reisenden von großem Wert sein. So sind wiederholt deutsche Reisende im Auslande polizeilicherseits infolge Verwechs­lung mit strafrechtlich verfolgten Personen festgenommen und in Haft gehalten worden, bis ihre Persönlichkeit festgestellt war. Andererseits ist ein Reisepaß auch zum Zwecke des Nachweises über den Besitz der Reichsangehörigkeit von Nutzen, um in Fällen der Not unverzüglich den Schutz der Kaiser!. Konsulate in Anspruch nehmen zu können, die ein Eingreifen in der Regel von dem Nachweise der Reichsangehörigkeit abhängig machen müssen.

Den 4. Januar 1913.

Regierungsrat Hornung.

Hekauntmachnng.

Der auf nächsten Montag den 6. k. Mts. anberaumte

Wiehrnarkt

findet am nächsten

WM" Dienstag -en 7. Januar 1913 statt "WW Pforzheim, den 31. Dezember 1912.

Das Bürgermeisteramt.

Neuenbürg.

Schöne

mit Küche auf 1. April zu ver­mieten. Näheres

Bäckerei A-elei«, Alte Pforzheimer Straße.

Gesucht wird eine ordent­liche, fleißige

KMtNSPttsM

zur Führung einer kleinen Haus­haltung. Dieselbe muß im Kochen und Nähen gut bewandert fein. Familie besteht aus Vater und 2 Söhnen von 1619 Jahren, alle drei Goldarbeiter. Spätere Heirat nicht ausgeschlossen. Sprechzeit jeden Abend von 6 Uhr ab und Sonntags bis 5 Uhr. »

Pforzheim,

westl. Karl-Friedrichstr. Nr. 107

4. Stock links.