Bekanntmachung des Medizinalkollegiums, Tierärzt­liche Abteilung, betreffend Maßregeln gegen die Manl- und Klauenseuche.

(1) Im Hinblick auf die fortgesetzt drohende Gefahr der Ein- und Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der 88 27. 170 der Verfügung des K Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1912, betreffend Ausführungsvorschriften zum Viehseuchengesetz (Reg.Bl. S. 293), folgendes bestimmt: u) Die Vorschrift des 8 27 Abs. 1 Satz 1 der genannten Ministerialverfügung über die Beibringung von amtstier­ärztlichen Gesundheitszeugnissen für im Besitze von Händlern (vgl. ß 16 a. a. O.) befindliche Schweine wird bis auf weiteres auch auf die im Besitze von Viehhändlern befind­lichen Wiederkäuer mit der Maßgabe ausgedehnt, daß das Gesundheitszeugnis für Wiederkäuer von einem nicht­beamteten approbierten Tierarzt ausgestellt sein darf, b) Die Gesundheitszeugnisse für Wiederkäuer und Schweine müssen bis auf weiteres am Herkunftsort (vgl. 8 27 Abs. 2 Satz 2 a. a. O.) vor Beginn des Transports ausgestellt sein, o) Die Bestimmungen der 88 166 bis 169 a. a. O. werden mit der Maßgabe in Wirkung gesetzt, daß bis auf weiteres alle Wiederkäuer und Schweine, die aus anderen deutschen Bundesstaaten eingeführt werden, auf die Dauer von fünf Tagen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen find (vgl. auch Z 287 Abs. 1 a. a. O.), soweit nicht die Beobachtung auf Grund des 8 166 Abs. 3 a. a. O. vom Oberamt des

K. Forstamt Meister« i« Wildbad.

Nadklhmmhoh-Uerkms

im schriftliche« Aufstreich

am Montag de« 9. September,

vormittags 10 Uhr in Wildbad auf dem Rathaus aus Staatswald Meistern Abt. 4 Neuwiesenteich und Scheidholz: Langholz: 715 Stück mit Fm.: 152 I., 210 II.. 195 III 95 IV.. 60 V.. 3 VI. Kl.; Sägholz: 178 Stück mit Fm.:

87 1., 70 II., 11 III. Kl. Das Scheidholz ist angerückt. Die verschlossenen, bedingungs­losen Angebote, in ganzen und Zchntelsprozenten ausgedrückt, mit der AufschriftAngebot auf Nadelstammholz" wollen bis r/r10 Uhr beim Forstamt und spätestens bis 10 Uhr auf dem Rathaus abgegeben werden, wo­selbst die Eröffnung stattfindet,

, welcher die Bieter anwohnen

Entladeorts oder Grenzorts für Herkünfte aus seuchenfreien. können. Ein Abzug am Ausbot Bezirken nachgelassen wird oder die Einfuhr unter den der einzelnen Lose für das Voraussetzungen des 8 166 Abs. 4 a. a. O. in ckn öffent- Draufholz findet nicht statt, liches Schlachthaus oder einen Schlachtviehhof erfolgt. ! Abfuhrtermin: 1. Januar 1913. (2) Dabei wird darauf aufmerksam gemacht, daß ! Losverzeichnisse und Offertfor-

a) nach 8 20 Abs. I, 8 21 der Ministerialverfügung vom! mulare unentgeltlich, Schwarz- 11. Juli 1912 für die Dauer der Bestimmung im Abs. 1?^" ö^gen Bezahlung

unter e der gegenwärtigen Bekanntmachung die aus anderen - durchs Forstamt. _

deutschen Bundesstaaten im Eisenbahn- oder Schiffsverkehr eingeführten Wiederkäuer und Schweine bei dem Entladen amtstierärztlich zu untersuchen sind und von dem Zeitpunkt

Verkauf eines Geschäftshauses.

Aus der Konkursmasse des Theodor Becht, Inhabers eines gemischte« Warengeschäfts in Birkenfeld bringe ich dessen

Wohnhaus mit Kaden

am Kirchweg in Birkeufeld im Meßgehalt von 1 g, 41 gm nächsten

Montag den 2. September 1912,

«achmittags 3 Uhr

auf dem Rathaus in Birkeufeld (Grundbuchzimmer) im öffent­liche« Aufstreich zum Verkauf.

Das Haus ist taxiert zu 7000., ist baulich gut erhalten und befindet sich in guter, sehr zukunftsreicher Geschäftslage. Das Warenlager kann miterworben werden.

Auswärtige Liebhaber haben Vermogenszeugnisse mitzu­bringen.

Nenenbürg, den 28. August 1912.

Konkursverwalter:

Bezirksnotar Reuß.

Neuenbürg.

Zu geselligem Zusammensein mit unseren Veteranen an­läßlich der

Wickckhr des GckMgcs im Leim

ergeht hiedurch auf

Montag den 2. September, abends 8 Uhr

in das Bereinslokal (Branerei Holzapfel-

öffentliche Einladung. Insbesondere werden die HH. Mitglieder des Militärvercins zur Teilnahme eingeladen.

Forstamt Wildbad.

Hutten-Akkord.

des Entladens einer solchen Sendung der Oberamtstierarzt- «n, Sawstaa 31 Ana 1912

stelle, im Vieh- und Schlachthof in Stuttgart der Schlacht- j vnrmittans r'/.O ilbr Hofdirektion. Anzeige zu erstatten ist; ! . vormittags Uhr

d) nach 8 27 Abs. 2 Satz 3 der erwähnten Ministerialverfügung vtzf der Forstamtskanzler wrrd für die Dauer der im Abs. 1 unter d dieser Bekanntmachung dw Erstellung von 2 Block- getroffenen Anordnung auch solche Wiederkäuer und Schweine Hütten rm öffentlichen Abstreich am Herkunftsort mit Gesundheitszeugnissen zu versehen vergeben. Plane und Ueber- sind, die aus anderen deutschen Bundesstaaten in öffentliche A .3^ Md zur Einsicht auf dem Schlachthäuser oder Schlachtviehhöfe eingeführt werden; Forstamt aufgelegt, o) nach 8 49 Abs. 2 der genannten Ministerialverfügung die zum oder beim Transport von Wiederkäuern und Schweinen,

die dem Gesundheitszeugniszwang unterstellt sind, benutzten : Bom Sonntag

Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften nach dem Gebrauch h^rr 1. Seht, ab

nicht bloß zu reinigen, sondern außerdem zu desinfizieren finden

sind (vgl. 8 6, 8 14 Nr. 1, 5. 7, 8, 9. 10 in Verbindung mit 8 11 der Anweisung für das Desinsektionsverfahren).

Stuttgart, den 31. Juli 1912. Nestle.

Bezirksobmann:

Holzapfel.

Vorstand des Militärvereins:

Lustnauer.

Sonntag Sen 1. September

Me ÄHeluAigW

wozu freundlichst einladet

Fritz Schmid Mgrünen Kos".

regelmäßige«

Turnstunden

All VortW mit IN Lichtbildern über die ftmzös. FttncknlcM.

! wieder statt.

Der Turnwart. Schönes

K. Höeramt Keuenöürg.

Die Artsi«lireibehSr >> en

werden beauftragt, die Einhaltung vorstehender Vorschriften zu überwachen und die Viehhändler noch besonders aus die ihnen obliegende Verpflichtung zur Mitführung von Gesundheitszeugnissen fiir Wiederkäuer und Schweine hinzuweisen.

Die polizeiliche Beobachtung von aus anderen deutschen Bundesstaaten eingeführten Wiederkäuern und Schweinen wird wird bis aus weiteres zu bis auf weiteres nachgelassen, sofern es sich um Tiere aus Mk. 1. per vl»i» abgegeben.

8vI»8iiil»vrK.

Ter Verfasser des BuchesFünf Jahre Fremdenlcgionär in Algier, Marokko und Tunis", vür. NüUvr, hält am Freitag u. Sonntag abend 8 Uhr im Löwensaal einen für jedermann interessanten Bortrag über seine dortige 5jährige Dienstzeit. Anfang 8 Uhr. Eintritt Erwachsene nur 30 Schüler nur 10

nachweislich seuchenfreien Bezirken handelt. Der Nachweis! darüber, daß die eingeführten Tiere aus feuchenfreien Bezirken stammen, d. h. ihre« letzten dauernde« Standort in solchen gehabt. haben, ist durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde oder: des Fleischbeschauers zu erbringen. !

Sofern eine polizeiliche Beobachtung eingeführter Tieres stattzufinden hat, ist von den Ortspolizeibehörden nach 8 167 ff. - der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1912, betr. Ausführung des Viehfeuchengesetzes, zu verfahren.

Den 27. August 1912. Amtmann Gaiser.

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