Oessentliche Aufforderung
zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen für das Steuerjahr 1909.
In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommensteuer (Reg.-Blatt S. 261), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), deren steuerbares Einkommen 2600 ^ und darüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berg- gewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 2600 -/ti, welche ein Formular zur Steuererklärung zugesandt erhalten, aufgefordert,
spätestens bis 8. April ds. Js.,
jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Bezirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.
Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit! ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer ver-! antwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder! Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzu-! geben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevoll-! mächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine' in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Be-' zirkssteueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung. §
Die Steuererklärung ist nach dem vorgeschriebeneni Formular schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur! schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem! Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet' wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Bezirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder bei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen. Soweit hie- nach gestattet ist, die Steuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Bezirkssteueramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften haben mit den Steuererklärungen auch ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen.
Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuererklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen.
Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mahnung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuerjahr das Recht der Be- schwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.
Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der ge sährdeten Abgabe bestraft:
1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Einschätzung^ oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen
a) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,
b) steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt;
2. wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.
Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung des Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen angegeben und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuer- beträge ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
Den Steuerpflichtigen wird — bei etwaigen Zweifeln hinsichtlich der von ihnen abzugebeuden Steuererklärung — empfohlen, sich an das Unterzeichnete Bezirkssteneramt zu wenden, welches zu fachgemäßer Beratung und Belehrung der Steuerpflichtige« gerne bereit ist. Ein Auszug aus dem Einkommensteuergesetz und den hiezu ergangenen Ausführuugsbestimmungeu sowie eine Anleitung zur Berechnung des landwirtschaftliche« und des gewerblichen Einkommens werden den Steuerpflichtigen auf Verlangen von dem Bezirkssteueramt unentgeltlich abgegeben.
Neuenbürg, den 12 . März 1909.
K. Karneralarut.
Bunz.
Gemeinde Calmbach.
Stllmhch-M RenchlMckuf.
Aus verschiedenen Abteilungen des Kälbling wird
am Dienstag de« 6. April
im Rathaussaal verkauft
a) vormittags 9 Uhr im schriftliche« Anfstreich:
308 St. tannen und sichten Langholz I.—V. Kl. mit 327,67 Fm.,
6 St. dto. Sägholz I.—III. Kl. mit 5,81 Fm.,
82 „ forch. Langholz I.—V. Kl. mit 105,89 Fm.,
1 „ solchen Säg Holz III. Kl. mit 0.48 Fm.,
39 „ tannen Langholz VI. Kl. mit 7,85 Fm.,
4 „ Buchen-Langholz III.—V. Kl. mit 3,54 Fm. Die auf ganze und Zehntelsprozente der Taxpreise der betr. Lose zu stellenden bedingungslosen Gebote wollen verschlossen und mit der Aufschrift „Angebot auf Stammholz" bis spätestens zu obengenanntem Termin bei der Unterzeichneten Stelle eingereicht werden, woselbst zu dieser Zeit deren Eröffnung erfolgt:
b) um 10 Uhr im mündlichen Aufstreich:
340 Rm. Nadelholz-Anbruch,
dto. Reisprügel,
, buchen dto.,
, dto. Anbruch,
, dto. Scheiter, können vom Waldschützen
115 20 91 18
Losverzeichniste können vom Waldschützen Faas bezogen werden.
Entscheidung über den Zuschlag erfolgt am gleichen Tage. Den 27. März 1909.
Schultheitzenamt.
Hoernle.
Neuenbürg.
Für sofort oder auf Ostern wird ein
Mädchen
gesucht.
Zu erfragen in der Expedition.
Neuenbürg.
Eine Wohnung
mit 3 Zimmern ist an eine ruhige Familie auf 1. August zu vermieten.
Obere Gartenstraße 65.
Die seit neun labrcn mit kirn. R6ckt8avws.lt linri betriebene
kübre ick nacd äe88en Ableben nunmekr allein weiter.
vr. jur. k. Lrstt,
keebtsamvalt beim 6r. laallgeriM üarkrube, üer Hammer kür llaii<Iei88sedell in kkorrbeim aas <Iem 6r. 1ml8geriekt kkorrbeim mit Mob»8itr i» kkorrbeim. Lanrlvi lünäsostrasss 23.
- - TrsIspNon, 10 s. .. . ^ , —
den 27. Narr: 1909.
Conweiler.
Arbeits-Vergebung.
Unterzeichneter vergibt folgende Arbeiten:
Gipserarbeit, Flaschnerarbeit nebst Blechverschindlung, sowie Schlosserarbeit nebst In- stallation der Wasserleitung.
Offerte sind längstens bis 31. März 1909 bei mir einzureichen.
Wilhelm Frey.
Herrenalb. Offeriere schöne
KialMS, Wnk Ziersträucher, DekoriitiiiWflMM.
Handelsgärtner.
Für sofort oder später wird ein anständiges, einfaches
Mädchen
für Küche und Hausarbeit bei guter Bezahlung in kl. Pension gesucht. Off. mit Gehalts- anfpruch nach
Herrenalb, Charlottenrnhe,
Dobelstraße.
Wildbad.
Formulare
jeder Art sind vorrätig bei
C. Meeh.
finden dauernde Beschäftigung.
Windhofsägewerk.
Arnbach.
Gin Schaf
mit einem Jungen
hat zu verkaufen
Friedrich Bertsch.
Sämtliche Schulbücher
und
Schulschreibhefte,
sowie das nach dem neuen Normal-Lehrplan für die Raumlehre vorgeschriebene
Geornetriehest
sind zu haben und erbittet sich gefl. Bestellungen.
Redaktion, Druck und Verlag von C. Meeh in Neuenbürg.