Oessentliche Aufforderung

zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen für das Steuerjahr 1909.

In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommensteuer (Reg.-Blatt S. 261), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechts­fähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), deren steuerbares Ein­kommen 2600 ^ und darüber beträgt, und ferner ohne Rück­sicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Aktien­gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berg- gewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 2600 -/ti, welche ein Formular zur Steuererklärung zugesandt erhalten, aufgefordert,

spätestens bis 8. April ds. Js.,

jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Bezirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Ge­walt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuer­pflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit! ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer ver-! antwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder! Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzu-! geben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevoll-! mächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine' in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Be-' zirkssteueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Ver­tretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung. §

Die Steuererklärung ist nach dem vorgeschriebeneni Formular schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur! schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem! Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet' wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachts­verhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Bezirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeindebehörde für die Einkommen­steuer oder bei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen. Soweit hie- nach gestattet ist, die Steuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine ver­schlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Bezirkssteueramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuer­pflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung be­zeichnet ist.

Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften haben mit den Steuererklärungen auch ihre Ge­schäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen.

Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicher­ungsvereine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuer­erklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen.

Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mahnung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuerjahr das Recht der Be- schwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Ver­säumnis entschuldbar machen.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der ge sährdeten Abgabe bestraft:

1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beant­wortung der im Einschätzung^ oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen

a) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tat­sächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,

b) steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzu­geben verpflichtet ist, verschweigt;

2. wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.

Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten er­folgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung des Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen angegeben und hie­durch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuer- beträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.

Den Steuerpflichtigen wird bei etwaigen Zweifeln hinsichtlich der von ihnen abzugebeuden Steuererklärung empfohlen, sich an das Unterzeichnete Bezirkssteneramt zu wenden, welches zu fachgemäßer Beratung und Belehrung der Steuer­pflichtige« gerne bereit ist. Ein Auszug aus dem Einkommen­steuergesetz und den hiezu ergangenen Ausführuugsbestimmungeu sowie eine Anleitung zur Berechnung des landwirtschaftliche« und des gewerblichen Einkommens werden den Steuerpflichtigen auf Verlangen von dem Bezirkssteueramt unentgeltlich abgegeben.

Neuenbürg, den 12 . März 1909.

K. Karneralarut.

Bunz.

Gemeinde Calmbach.

Stllmhch-M RenchlMckuf.

Aus verschiedenen Abteilungen des Kälbling wird

am Dienstag de« 6. April

im Rathaussaal verkauft

a) vormittags 9 Uhr im schriftliche« Anfstreich:

308 St. tannen und sichten Langholz I.V. Kl. mit 327,67 Fm.,

6 St. dto. Sägholz I.III. Kl. mit 5,81 Fm.,

82 forch. Langholz I.V. Kl. mit 105,89 Fm.,

1 solchen Säg Holz III. Kl. mit 0.48 Fm.,

39 tannen Langholz VI. Kl. mit 7,85 Fm.,

4 Buchen-Langholz III.V. Kl. mit 3,54 Fm. Die auf ganze und Zehntelsprozente der Taxpreise der betr. Lose zu stellenden bedingungslosen Gebote wollen ver­schlossen und mit der AufschriftAngebot auf Stammholz" bis spätestens zu obengenanntem Termin bei der Unterzeichneten Stelle eingereicht werden, woselbst zu dieser Zeit deren Eröff­nung erfolgt:

b) um 10 Uhr im mündlichen Aufstreich:

340 Rm. Nadelholz-Anbruch,

dto. Reisprügel,

, buchen dto.,

, dto. Anbruch,

, dto. Scheiter, können vom Waldschützen

115 20 91 18

Losverzeichniste können vom Waldschützen Faas bezogen werden.

Entscheidung über den Zuschlag erfolgt am gleichen Tage. Den 27. März 1909.

Schultheitzenamt.

Hoernle.

Neuenbürg.

Für sofort oder auf Ostern wird ein

Mädchen

gesucht.

Zu erfragen in der Expedition.

Neuenbürg.

Eine Wohnung

mit 3 Zimmern ist an eine ruhige Familie auf 1. August zu vermieten.

Obere Gartenstraße 65.

Die seit neun labrcn mit kirn. R6ckt8avws.lt linri betriebene

kübre ick nacd äe88en Ableben nunmekr allein weiter.

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- - TrsIspNon, 10 s. .. . ^ ,

den 27. Narr: 1909.

Conweiler.

Arbeits-Vergebung.

Unterzeichneter vergibt folgende Arbeiten:

Gipserarbeit, Flaschnerarbeit nebst Blechverschindlung, so­wie Schlosserarbeit nebst In- stallation der Wasserleitung.

Offerte sind längstens bis 31. März 1909 bei mir einzureichen.

Wilhelm Frey.

Herrenalb. Offeriere schöne

KialMS, Wnk Ziersträucher, DekoriitiiiWflMM.

Handelsgärtner.

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Mädchen

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Dobelstraße.

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C. Meeh.

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Windhofsägewerk.

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Gin Schaf

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Friedrich Bertsch.

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sowie das nach dem neuen Normal-Lehrplan für die Raum­lehre vorgeschriebene

Geornetriehest

sind zu haben und erbittet sich gefl. Bestellungen.

Redaktion, Druck und Verlag von C. Meeh in Neuenbürg.