K. HSerarrrt Yeuenöürg.

Hedanulmaching,

betr. die Verwendung der Bezirkspostwertzeichen.

Das Oberamt sieht sich veranlaßt, an alle Stellen, welche mit Bezirkspostwertzeichen ausgestattet sind, die dringende Mahn­ung zu richten, in der Verwendung der Bezirkspostwertzeichen die bestehenden Vorschriften sorgfältig zu beachten, jeden Miß­brauch zu vermeiden und aus die Frankatur der Postsendungen genügende Sorgfalt zu verwenden.

Für unrichtig verwendete Postwertzeichen ist nach § 6 Abs. 2 der Ordnung für den amtlichen Bezirkspostverkehr im hiesigen Bezirk vom 7. August 1897 Ersah zu leisten

Oberamtmann Hornung.

K. Höeramt Neuenbürg

Es ist Anlaß gegeben, daraus aufmerksam zu machen, daß zur gegenwärtigen Schonzeit der Forellen (10. Oktober bis 10. Januar ds. Js.) und während weiterer sechs Wochen nach be­endigter Laichzeit wegen der für die Fischzucht zu befürchtenden Nachteile Guten in die Enz und in andere Fischwafser, wo sich die Forellen vorherrschend aufhalten, nicht zugelassen wer­den dürfe».

Zuwiderhandlungen sind nach Art. 9 des Fischereigesetzes vom 27. November 1865, Z 12 der Min.-Verf. vom 1. Juni 1894/7. Oktober 1898, Art. 39 P.-St.-G.-B. strafbar.

Die Landjägermannschaft und die Ortspolizeiorgane wer­den angewiesen, die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen und gegen Zuwiderhandelnde Anzeige zu erstatten.

Den 22. November 1907. Amtmann Gaiser.

Calmbach.

Aekanntmachung,

betreffend die Anmeldung von Veränderungen, welche eine Berichtigung des Grund-, Gebände- oder Gewerbe-Katasters bedingen.

Auf Grund des Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899, betreffend die Anlegung und Fortführung der Steuer­bücher (Reg.-Bl. S. 1219) und Art. 60 des Gesetzes vom 8. August 1903, betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg.-Bl. S. 397), sowie K 7 der Anweisung des K. Steuerkollegiums Abteilung für direkte Steuern vom 23. September 1904 zum Vollzug des Gesetzes betr. Aenderungen des Gesetzes vom 28. April 1873 über die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 8. August 1903 (Amtsbl. des Steuer­kollegiums S. 227) werden diejenigen Grundeigentümer (und Gefällberechtigten), sowie Gebäudebesitzer, bei deren Grund­stücke, Gefälle und Gebäude während des laufenden Kalender­jahres eine Veränderung stattgefunden hat, welche eine Aender- ung des Steuerkatasters zur Folge hat, aufgefordert, hievon bis 31. Dezember l. Js., spätestens aber bis zum 15. Januar k. Js. bei dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen.

Ebenso sind von den Gewerbetreibenden etwaige in ihrem Betrieb eingetretenen (nachhaltige) Veränderungen bis spätestens 31. Dezember l. Js. bei den, Ortsvorsteher anzuzeigen.

Das Nähere enthält der Anschlag am Rathaus.

Neuenbürg.

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Nächsten Mittwoch

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Tobias Rüd.

Neuenbürg.

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Schwann, den 25. November 1907.

Für die vielen Beweise herzlicher Teil­nahme an dem uns so schwer betroffenen Verluste unserer lieben Mutter

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sagen wir unfern innigsten Dank.

Die trauernden Hinterbliebenen:

Emil, Oskar mit Frau und Kindern, Martha, Adolf, Jda Kämmerer.

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Gewerbeverein Neuenbürg.

Wir erfüllen hiemit die traurige Pflicht, mitzu­teilen, daß am 22. November, morgens früh 5ff- Uhr nach längerer Krankheit unser verehrter

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Malermeister,

1. Vorsitzender d. Handwerkskammer Reutlingen, Vorsitzender des Gewerbevereins Reutlingen, Beirat im Gesamtkollegium der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel

verschieden ist.

Wir verlieren in dem Entschlafenen, der Jahr­zehnte hindurch seine Kraft in selbstloser Weise dem Handwerk zur Verfügung gestellt hat und feit Erricht­ung der Kammer in unermüdlicher Tätigkeit die Stelle des 1. Vorsitzenden versah, einen treuen Mitarbeiter. Sein Andenken wird von uns alle Zeit in Ehren gehalten werden.

Der Vorstand.

Friedrich Gollmer.

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