K. HSerarrrt Yeuenöürg.
Hedanulmaching,
betr. die Verwendung der Bezirkspostwertzeichen.
Das Oberamt sieht sich veranlaßt, an alle Stellen, welche mit Bezirkspostwertzeichen ausgestattet sind, die dringende Mahnung zu richten, in der Verwendung der Bezirkspostwertzeichen die bestehenden Vorschriften sorgfältig zu beachten, jeden Mißbrauch zu vermeiden und aus die Frankatur der Postsendungen genügende Sorgfalt zu verwenden.
Für unrichtig verwendete Postwertzeichen ist nach § 6 Abs. 2 der Ordnung für den amtlichen Bezirkspostverkehr im hiesigen Bezirk vom 7. August 1897 Ersah zu leisten
Oberamtmann Hornung.
K. Höeramt Neuenbürg
Es ist Anlaß gegeben, daraus aufmerksam zu machen, daß zur gegenwärtigen Schonzeit der Forellen (10. Oktober bis 10. Januar ds. Js.) und während weiterer sechs Wochen nach beendigter Laichzeit wegen der für die Fischzucht zu befürchtenden Nachteile Guten in die Enz und in andere Fischwafser, wo sich die Forellen vorherrschend aufhalten, nicht zugelassen werden dürfe».
Zuwiderhandlungen sind nach Art. 9 des Fischereigesetzes vom 27. November 1865, Z 12 der Min.-Verf. vom 1. Juni 1894/7. Oktober 1898, Art. 39 P.-St.-G.-B. strafbar.
Die Landjägermannschaft und die Ortspolizeiorgane werden angewiesen, die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen und gegen Zuwiderhandelnde Anzeige zu erstatten.
Den 22. November 1907. Amtmann Gaiser.
Calmbach.
Aekanntmachung,
betreffend die Anmeldung von Veränderungen, welche eine Berichtigung des Grund-, Gebände- oder Gewerbe-Katasters bedingen.
Auf Grund des Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899, betreffend die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher (Reg.-Bl. S. 1219) und Art. 60 des Gesetzes vom 8. August 1903, betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg.-Bl. S. 397), sowie K 7 der Anweisung des K. Steuerkollegiums Abteilung für direkte Steuern vom 23. September 1904 zum Vollzug des Gesetzes betr. Aenderungen des Gesetzes vom 28. April 1873 über die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 8. August 1903 (Amtsbl. des Steuerkollegiums S. 227) werden diejenigen Grundeigentümer (und Gefällberechtigten), sowie Gebäudebesitzer, bei deren Grundstücke, Gefälle und Gebäude während des laufenden Kalenderjahres eine Veränderung stattgefunden hat, welche eine Aender- ung des Steuerkatasters zur Folge hat, aufgefordert, hievon bis 31. Dezember l. Js., spätestens aber bis zum 15. Januar k. Js. bei dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen.
Ebenso sind von den Gewerbetreibenden etwaige in ihrem Betrieb eingetretenen (nachhaltige) Veränderungen bis spätestens 31. Dezember l. Js. bei den, Ortsvorsteher anzuzeigen.
Das Nähere enthält der Anschlag am Rathaus.
Neuenbürg.
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Schwann, den 25. November 1907.
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sagen wir unfern innigsten Dank.
Die trauernden Hinterbliebenen:
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Wir erfüllen hiemit die traurige Pflicht, mitzuteilen, daß am 22. November, morgens früh 5ff- Uhr nach längerer Krankheit unser verehrter
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Malermeister,
1. Vorsitzender d. Handwerkskammer Reutlingen, Vorsitzender des Gewerbevereins Reutlingen, Beirat im Gesamtkollegium der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel
verschieden ist.
Wir verlieren in dem Entschlafenen, der Jahrzehnte hindurch seine Kraft in selbstloser Weise dem Handwerk zur Verfügung gestellt hat und feit Errichtung der Kammer in unermüdlicher Tätigkeit die Stelle des 1. Vorsitzenden versah, einen treuen Mitarbeiter. Sein Andenken wird von uns alle Zeit in Ehren gehalten werden.
Der Vorstand.
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