Zweites

Blatt.

Der «nztäler.

Zweites

Blatt.

52.

Reuenbürg, Samstag den 30. März 1007

65. Jahrgang.

Oeffentliche Aufforderung

zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen

für das Steuerjahr 1SV7.

In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommensteuer (Reg.-Bl. S. 261 ), werden alle diejenigen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), deren steuerbares Ein­kommen 2600 und darüber beträgt, und ferner ohne Rück­sicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Aktien­gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berg­gewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 2600 welche ein Formular zur Steuererklärung zugesandt erhalten, aufgefordert, spätestens bis 8. April ds. Js., jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Bezirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuer­pflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzu­geben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevoll­mächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Be­zirkssteueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Ver­tretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist nach dem vorgeschriebenen For­mular schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Bezirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeindebehörde für die Einkommen­steuer oder bei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen. Soweit hie- nach gestattet ist, die Steuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine ver­schlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Bezirkssteueramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuer­pflichtigen aus der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung be­zeichnet ist.

Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften haben mit den Steuererklärungen auch ihre Ge­schäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen.

Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicher­ungsvereine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuer­erklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen.

Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mahnung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuerjahr das Recht der Be­schwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Ver­säumnis entschuldbar machen.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der ge­fährdeten Abgabe

1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beant­wortung der im Einschätzungs- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen

u) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tat­sächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, b) steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzu­geben verpflichtet ist, verschweigt;

2. wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht und da­durch eine Herabletzung der Steuer zu Unrecht erlangt.

Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten er­folgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung des Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen angegeben und hie­durch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuer­beträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflich­tigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.

Den Steuerpflichtigen wird bei etwaige« Zweifeln hinsichtlich der von ihnen abzugebenden Steuererklärung empfohlen, sich an das Unterzeichnete Bezirkssteueramt zu wenden, welches zu sachgemäßer Beratung und Belehrung der Steuer­pflichtigen gerne bereit ist.

Neuenbürg, den 12. März 1907.

K. Kameralamt.

Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Land« Wirtschaft, betr. die Abhaltung von Unterrichts« kursen über Bienenzucht.

Im heurigen Sommer sollen an der K. landwirtschaftlichen Anstalt in Hohenheim und an der K. Weinbauschule in Weins­berg sechstägige Unterrichtskurse abgehalten werden, in welchen den Teilnehmern eine theoretisch-praktische Anleitung zum Be­trieb der Bienenzucht gegeben werden wird.

Der Unterricht in diesen Kursen ist unentgeltlich, dagegen haben die Teilnehmer, welche das 16. Lebensjahr zurückgelcgt haben müssen, für Wohnung und Kost während der Dauer der Kurse selbst zu sorgen.

Der Beginn des Kurses in Hohenheim ist auf Montag, den 3. Juni ds. Js., der Beginn des Kurses in Weinsberg auf Montag, den 10. Juni ds. Js. festgesetzt. Da jedoch nur eine beschränkte Zahl von Teilnehmern gleichzeitig ausgenommen werden kann, so wird Vorbehalten, im Bedarfsfall noch weitere Kurse zu veranstalten und die Angemeldcten einem dieser Kurse, deren Beginn in Hohenheim auf den 1. Juli, in Weinsberg auf den 17. Juni festgesetzt werden würde, zuzuweisen.

Anmeldungen zu den Kursen, in welchen insbesondere an­zugeben ist, wie lange der Angemeldete Bienenzucht betreibt und wie viele Völker er besitzt, wollen nun vor dem 21. Mai an die Leiter der Kurse, Oberlehrer Keck in Hohenheim bezw. Oberlehrer Burkhardt in Weinsberg, eingereicht werden.

Diejenigen Angemeldeten, welche nicht mittelst besonderen Schreibens auf einen späteren Kurs verwiesen werden, haben sich am 3. Juni, vormittags 8 Uhr, im Hörsaal der Ackerbauschule in Hohenheim, bezw. am 10. Juni, vor­mittags 8 Uhr, im Lehrsaal der Weinbauschule in Weinsberg einzusinden.

Stuttgart, den 14. März 1907. I. B.: Krais.

I keim»« k-klLmsNÄk M

' rum kocksn."

Lehrlings-Gesuch.

Ein ordentlicher Junge, der Lust hat, die Brot- und Feiu- bäckerei zu erlernen, wird zu gründlicher Ausbildung unter günstigen Bedingungen angen. Fritz Becht, Bäckerei, Birkenfeld.

Arnbach.

Eine Ziege

mit Jungen

hat zu verkaufen

Friedrich Knüller.

Waldrennach.

40 Pis 5V Zentner

(Ackerfutter) hat zu verkaufen

A. Ambühler.

Pforzheim.

Lehrlings-Gesuch.

Unter Zusicherung gründlicher Ausbildung werden unter den ortsüblichen Löhnen

Wuterie-Lehrlinge ü. Poliffkuseu-Lehrmädchen

angenommen, Fahrt-Vergütung nach Uebcreinkunft, bei

Durchlacherstr. 33, II. St.

Engelsbrand.

4V Stück fchöues

Spargel-a. Riegelhch

vorjährig geschlagenes, verkauft

Ernst Schwemmte.

Heklogravhen-Maffe

in Kilo-Paket und Dosen,

HektMOn'Mttn

in Folio und Quart,

Hektagraphen-Aftarate

in Kanzleiformat,

Hektographeu-Tinte

empfiehlt z. geneigten Abnahme

Lweriks

von

Llltverpsn

mit 12ÜVÜ ton8 grossen Doppel- solrrsndvil-DLmpkeiil Oer

keä 8tnr Linie

Nrstklnsslxe SvLItko. ALssixe krel8«. VorrilxUvde VerpNox- ollx. ^dkatu-teu vvvkvitlUvIi 8»M8t»S8 »sek Avv-r«rk. ^.aijkuukt beim Dellien:

vnrl Kaufmann

in Reuenbürg.