Amtlich? Bekanntmachungen unS Vnvat-Nnseigen.

Reuenbürg.

Hollanntmachnng, betreffend das Musterungsgeschäft 1007 .

1 . Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirk Neuenbürg wird in folgender Weise vorgenommen werden:

Samstag, de» 16. März Vs. IS., Musterung in Herrenalb.

Zu erscheinen haben:

Morgens 9^2 Uhr die Militärpflichtigen von Bernbach, Dobel u. Herrenalb. Morgens 10 Uhr diejenigen von Loffenau, Neusatz und Rotensol.

Montag, den 18. März, Musterung in Calmbach.

Zu erscheinen haben:

Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Calmbach, Enzklösterle u. Jgelsloch. Morgens 9 Uhr diejenigen von Wildbad.

Dienstag, de« IS. März, Musterung in Höfen.

Zu erscheinen haben:

Morgens 8 Uhr die Militärpflichtigen von Beinberg, Bieselsberg, Dennach und Höfen.

Morgens 9 Uhr diejenigen von Kapfenhardt, Langenbrand, Maisenbach und Oberlengenhardt.

Morgens 9tz's Uhr diejenigen von Salmbach, Schömberg, Schwarzenberg und Unterlengenhardt.

Mittwoch, den 2«. März, Musterung in Neuenbürg.

Zu erscheinen haben:

Morgens 7 b /2 Uhr die Militärpflichtigen von Arnbach und Birkenfeld. Morgens 9 b -'2 Uhr diejenigen von Feldrennach.

Donnerstag, de« 21. März, Musterung in Neuenbürg.

Zu erscheinen haben:

Morgens 7H- Uhr die Militärpflichtigen von Gräfenhausen.

Morgens 8^/2 Uhr diejenigen von Neuenbürg.

Morgens 9ffn Uhr diejenigen von Oberniebelsbach, Ottenhausen und Unterniebelsbach.

Freitag, de« 22. März, Musterung in Neuenbürg.

Zu erscheinen haben:

Morgens 7*/? Uhr die Militärpflichtigen von Conweiler.

Morgens 8 '/s Uhr diejenigen von Engelsbrand und Grunbach.

Morgens 9 b'« Uhr diejenigen von Schwann und Waldrennach.

Die Losung

findet für sämtliche Militärpflichtige des Bezirks am Samstag, den 23. März ds. Js., morgens 8 Uhr in Neuenbürg statt.

2 . Bei der Musterung haben die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1887, sowie diejenigen der Jahrgänge 1886, 1885 und früherer Jahrgänge, über deren Militärpflicht noch nicht endgültig entschieden worden ist, zu erscheinen, sofern nicht einzelne auf Ansuchen von der Gestellung ausdrücklich durch das Oberamt entbunden sind.

Die Pflichtigen früherer Jahrgänge haben ihre Losungsscheine unfehlbar vntzubringen, ebenso die Schulamtskandidaten ihre Prüfungszeugnisse.

Sämtliche Gestellungspflichtige werden hiemit aufgefordert, zur Vermeidung der gesetzlichen Strafen, Zwangsmittel und Rechtsnachteile an den vorgenannten Tagen in den Musterungsstationen (Musterungslokal in Herrenalb, Calmbach, Höfen und Neuenbürg im Rathaus) rechtzeitig sich einzufinden. Unpünktliches Erscheinen kann den Verlust der Vorteile der Losung, böswilliges oder wiederholtes Nichterscheinen die sofortige Einstellung beim Truppenteil zur Folge haben. Unter- lafsene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht.

3. Ob die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1887 bei der Losung per­sönlich erscheinen wollen, bleibt denselben freigestellt; für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission gelost. Von der Losung sind ausge­schloffen: die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, die von den Truppen­teilen angenommenen Freiwilligen, die vorweg Einzustellenden und die dauernd Unwürdigen.

4. Auf Grund der Stammrollen haben die Ortsvorsteher die im laufen­den Jahre im Aushebungsbezirk Neuenbürg gestellungspflichtigen Leute sofort

urkundlich zur Musterung vorznlaben und für deren rechtzeitige Gestellung vor der Ersatzkommission Sorge zu tragen.

Die Eröffnungsurkunden sind im Musterungstermin zum Gebrauch bereit zu halten.

Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaub­hafte Zeugen zu stellen.

Leute, welche gehörleideud find, oder zu sein behaupten, haben bei der Musterung mit vollkommen gereinigten Ohren zu erscheinen und event. Zeugnisse vorzulegen: ebenso haben schwachsinnige und kurzsichtige Pflichtige amtlich be­glaubigte Zeugnisse ihrer Lehrer, Geistlichen rc. mitzubringen.

Zur Musterung haben die Militärpflichtigen mit reingcwaschenem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen.

Die Gemeindebehörden können von der Gestellung nicht entbinden. Wer durch Krankheit verhindert ist, zu erscheinen, hat ein ärztliches Zeugnis einzu­reichen, welches von der Gemeindebehörde beglaubigt sein muß, wenn der be­treffende Arzt nicht amtlich angestellt ist.

Gemütskranke. Blödsinnige, Krüppel u. s. w. dürfen auf Grund eines der­artigen Zeugnisses durch das Oberamt von der Gestellung überhaupt befreit werden.

5. Etwa in der Zwischenzeit vorkommeude An- und Abmeldungen find dem Oberamt umgehend anzuzeigen.

Die Ortsvorsteher haben darauf zu sehen, daß An- und Abmeldungen von den Militärpflichtigen nicht fälschlicherweise gemacht werden und genau darauf zu achten, ob der An- oder Abmeldende auch wirklich seinen dauernden Aufent­halt gewechselt hat. Scheinverziehungen dürfen die Ortsvorsteher nicht begün­stigen; sie haben solche, eventuell noch gelegentlich des Musterungsgeschäfts der Ersatzkommission zur Kenntnis zu bringen.

6. Bei der Musterung haben die Ortsvorsteher je mit den Militär­pflichtigen ihrer Gemeinde zu erscheinen, bei der Losung dagegen nicht. Die Rekrutierungsstammrollen sind mitzubringen und bei der Musterung nach deren Ergebnis genau zu ergänzen. Die Losnummern sind auf Grund der Losungs­scheine, wenn diese vom Oberamt den Ortsvorstehern behufs Ausfolge an die Pflichtigen zugesendet werden, in die Stammrollen einzutragen.

Die Ortsvorsteher sind dafür verantwortlich, daß die Militärpflichtigen bei der Musterung vollzählig und rechtzeitig auf dem Rathaus des Musterungs­orts sich einfinden. Bei der Vorladung ist denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß alles Lärmen und jede Störung der Verhandlungen bei Strafe verboten sei und daß gegen Pflichtige, welche nicht in geordnetem Zustand erscheinen, das geeignete verfügt werden wird.

7. Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermin Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aus­hebung zu stellen. Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation (z. B. Todesfall u. s. w.) erst nach Beendigung des Musterungsgeschüfts, so kann der Antrag auch noch bei der Aushebung vor der K. Oberersatzkommission angebracht werden. Die Anträge können durch Vorlegung von obrigkeitlich beglaubigten Urkunden, sowie durch Stellung von Zeugen und Sachverständigen unterstützt werden.

Die Verhandlung über sämtliche Reklamationsgesuche findet am Samstag den 23. März Vs. Js., vormittags S Uhr in Neuenbürg statt

Da behauptete Erwerbsunfähigkeit von Angehörigen der Reklamierten eventuell durch ärztliche Untersuchung beim Musterungsgeschäft festgestellt werden muß, so haben sich die betreffenden Personen zu dieser Zeit der Ersatzkommission hier vorzustellen, falls sie nicht bereits ärztliche Zeugnisse vorgelegt haben.

8. Ueber die Klassifikation der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatz­reserve, und der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots (s. die Bekanntmachung in Nummer 28 des Enztälers) findet die Verhandlung ebenfalls am Samstag den 23. März ds. Js. in Neuenbürg statt.

Hienach haben die Ortsvorsteher das Weitere zu besorgen.

Den 14. Februar 1907.

Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission.

Oberamtmann Hornung.

Neuenbürg.

Bekanntmachung»

betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getötete oder vor Ausführung der Tötungsauordnuug gefallene Tiere, sowie zur Bestreitung der Entschädigung für au Milzbrand und a« Maul- und Klauenseuche gefallene Tiere.

Durch Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 5. ds. Mts. «Staatsanz. Nr. 56) ist der für das Jahr 1907 zu entrichtende Beitrag für jedes Pferd auf 10 für einen Esel, Maultier oder einen Maulesel auf 10 I, und für eiu jedes Stück Rindvieh ebenfalls auf 10 Pfg. festgesetzt worden.

Dies wird mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die in 13 der Minist.-Verfügung vom 15. Januar 1896 (Reg.-Bl. S. 11) für die Aufnahme der Viehbesitzer und ihres beitrags­pflichtigen Viehbestandes, sowie für den Vollzug der Umlage erteilten Vorschriften und Fristen genau einzuhalten sind. Da Heuer Ostern auf 31. März und 1. April fällt, wird darauf aufmerksam gemacht, daß es keinem Anstand begegnet, mit der Viehaufnahme erst nach den Feiertagen zu beginnen.

Die Belohnung der örtliche» Eiubringer für die Auf­nahme und Verzeichnung der Tierbesitzer und ihres Tierbestandes, sowie für die Umlage und den Einzug der Beiträge und die Ablieferung derselben an die Oberamtspflege beträgt nach H 15

der vorgenannten Minist. - Verfügung zehn Pfennig von der Mark der eingezogenen Beiträge und im Mindestbetrag eine Mark

Die erforderlichen Formulare werden den Ortsvorstehern demnächst zugehen. Die Berichte an das Oberamt sind als portopflichtige Dienstsache einzusenden.

Zugleich wird darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen der M 9, 10, 63 und 6567 des Reichsviehseuchengesetzes

gleichzeitig mit der nach Artikel 5 des Ausführungsgesetzes er­

folgenden Bekanntmachung des Einzugs der Beiträge der Tier­besitzer von der Ortspolizeibehörde in der ortsüblichen Weise zu veröffentlichen sind.

Endlich werden die Ortsvorsteher gemäß dem ihnen am 4. 4. 05 mitgeteilten Erlasse des K. Ministeriums des Innern vom 10. 3. 05 beauftragt, dafür zu sorgen, daß bei dieser

Aufnahme des Viehbestandes die Zahl und Raffe der im

Gemeindebezirk vorhandenen Kühe und sprungfähigen Kalbelu, zutreffendenfalls für jede der verschiedenen Raffen besonders, sorgfältig erhoben wird. Das Ergebnis dieser Erhebung ist in dem in Abs. 4 oben erwähnten Bericht an das Oberamt besonders aufzuführen.

Neuenbürg, den 8. März 1907. K. Oberamt.

Hornung.

Formulare ^ °°E- x ^

Neuenbürg.

Ein Geldbetrag

ist gefunden worden. Eigen­tums-Ansprüche sind bis 16. ds. Mts. hier geltend zu machen. Den 9. März 1907.

Stadtschultheißenamt.

Stirn.

Formulare

zu

Uebergabsscheme in die Christenlehre, Auszug aus dem Tauf­register,

Auszug aus dem Fa- milienregister

u. a. m. empfiehlt

LLvvL.