Neuenbürg.

Bekanntmachung und Erlaß an die Ortsvorsteh

betreffend das

MiMär-C-rsatzgeschiift für 1907.

Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle.

I. Bezüglich der Anmeldung zur Stammrolle schreibt § 25 der Wehrordnung folgendes vor:

1. Alle Militärpflichtigen haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden.

2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Als dauernder Aufenthalt ist anzufehen:

- a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Hand­lungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen und wenn solche an einem anderen Orte als dem der Wohnung in Arbeit bezw. im Dienste stehen, der Ort, in welchem sie ihre Wohnung (Schlafstellen) haben;

b) sür militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, so­fern dieselben auch an diesem Orte wohnen.

3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Ort, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

5. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugnis vsrzu- legen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.

6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziff. 2 oder 3 anzumelden haben, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- und Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der An­meldung ist der im ersten Militarpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Aenderungen in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, Standes u. s. w. dabei anzuzeigen.

8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur die­jenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe !.

Art. 10 Ziff. 10 des Landesgesetzes vom 12. Aug. 1879 (Reg.-Bl. S. 157) im Wege der Strafverfügung von dem Ortsvorsteher abgerügt werden.

In die Stammrollen sind auch die im Ausland geborenen Militär­pflichtigen aufzunehmen und find daher die Familienregister und Bürgerlisten in der Richtung zu durchgehen, ob nicht solche Pflichtige vorhanden sind, welche außerhalb des deutschen Reiches geboren sind und die württ. Staatsangehörigkeit noch besitzen. Im übrigen erfolgt die Uebertragung der Geburtsfälle aus dem Geburtsregister in die Rekrutierungsstammrolle unmittelbar.

4. Sämtliche Meldepflichtigen sind genau in die Listen ihrer Jahrgänge einzutragen. In der neuen Liste für 1907 ist die alphabetische Reihenfolge ein­zuhalten und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstaben des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da, wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist ein entsprechend größerer Raum frei zu lassen. In die Stammrollen von 1905 auf 1906 sind Neuangemeldete je hinter den letzten Namen mit gleichem Anfangsbuchstaben einzutragen. Auch wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen in den Stammrollen nicht durch­laufend, sondern diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu num­merieren sind.

Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Re­krutierungsstammrollen ausgeschlossen sind. Etwaige zweifelhafte Fälle find bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen. (Minist.-Amtsbl. 1886 S. 136).

5. Die Rubriken 110 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen.

In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe anzugeben, dabei ist der haupt­sächliche oder alleinige Beruf genau zu bezeichnen (z. B. Pferde-, Ochsen-, Kuh­bauer, landwirtschaftliche Taglöhner re.), insbesondere ist bei Arbeitern und Tag­löhnern derjenige Arbeits- oder Geschäftszweig anzugeben, in welchem sie ständig oder meistens arbeiten (vergl. Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 8. No­vember 1901, Amtsblatt S. 305).

Rubrik 10 hat,den Vermerkja" odernein" zu enthalten. Ein anderer Vermerk z. B.durch den Vater",den Vormund" re. wird nur selten zu machen sein, da nach oben .4 I Ziff. 6 nur zeitig von ihrem dauernden Aufenthaltsort abwesende oder solche Militärpflichtige, welche keinen dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz innerhalb des Reichsgebiets, oder denselben im Auslande haben und sich im hiesigen Bezirk zur Musterung zu stellen beabsichtigen, durch die Eltern, Vormünder re. re. zur Stammrolle anzumelden sind.

6. Bei Pflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen.

^ ....... .... Damit später nicht unnötige Schreibereien entstehen, haben die Ortsvor-

eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, > ^eher beider Anmeldung jeden Militärpflichtigen nach der «chreibtveife haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang der Be-! fernes Namer^ und nach seinem Geburtstage zu befragen, dessen An­hörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch sisib^n mit den Geburtsttsten bezw. mit dem Geburtsschein zu vergleichen und nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle - Differenzen m der Stammrolle unter der^ RubrikBemerkungen anzugeben, führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 7- ^n der RubrikBemerkungen sind die Bestrafungen des Mttttar-

10. Versäumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht. > Ausichließuilgsgruiide und sonstige Verhältnisse, welche für

11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Be- > Mültarpfücht und für die Beurteilung des Lebenswandels von Bedeutung richtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 ^ oder mit Haft!^,^ ^söugeben. Bei diesen Einträgen ist auf die Möglichkeit spaterer Nach-

bis zu drei Tagen zu bestrafen.

ll. Anzumelden haben sich hieuach in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1997 ebensowohl Württemberger als Angehörige anderer deutscher Staaten und zwar:

1. Alle im Jahre 1887 geborenen jungen Männer.

2. Alle diejenigen Militärpflichtigen der Altersklassen 1885 und 1886, welche weder ausgehoben, noch vom Dienst ausgeschlossen, noch ausgemustert, noch der Ersatzreserve, noch dem Landsturm überwiesen worden sind, mögen die­selben seither am gleichen oder an einemlandern Ort gestellungspflichtig gewesen fein.

3. Alle diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Grund, z. B. Krankheit, Abwesenheit, Untersuchungs- oder Straf­haft, kürzlich erfolgte Einwanderung, an der Aushebung noch nicht oder noch nicht insoweit teilgenommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv ent­schieden werden konnte.

4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts (Oberamt) schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs­scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

ö. Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle.

I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf die M 44, 45 und 46 der Wehrordnung hingewiesen.

Im einzelnen wird noch folgendes bemerkt:

1. Es ist strenge darauf zu halten, daß die Militärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind (zu vergl. oben V I 24): es ist also unzulässig, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aufhalten, zurückzuberufen; Zuwider­handlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrutier­ungsrats vom 27. August 1878 (Amtsbl. des K. Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.

2. Unterdauerndem Aufenthalt" in § 25 der Wehrordnung ist jeder nicht bloß vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist (zu vergl. Amtsblatt des Mini­steriums des Innern von 1875 S. 403, vergl. auch Ministerial-Amtsblatt von 1902 S. 290). Im übrigen s. oben ^ I 2.

3. Bei Aufstellung und Ergänzung der Stammrollen ist nachzuforschen, ob alle Pflichtigen sich angemeldet haben und sind die Säumigen hiezu anzuhalten. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle kann nach

träge Bedacht zu nehmen. Bei Ausgewanderten ist das Datum der Entlassungs­urkunde anzugeben. Bei den Strafen ist das Datum des Erkenntnisses, die er­kennende Behörde, die Verfehlung, sowie Art und Maß der Strafe anzugeben. Vorzumerken sind nur diejenigen Bestrafungen, welche nach den bestehenden Vor­schriften in die Strafregister des Geburtsorts aufzunehmen sind, lieber diejenigen Militärpflichtigen, welche in die Stammrolle aufzunehmen, aber in einer anderen Gemeinde geboren sind, hat der Ortsvorsteher unter Benützung des Formulars 6 (Reg.-Bl. 1896 S. 223) den Ortsvorsteher des Geburtsorts (nicht aber auch den des Aufenthaltsorts) um einen Auszug aus dem Strafregister zu ersuchen, sofern der Geburtsort in Württemberg liegt (bei Militärpflichtigen, welche außer­halb Württembergs geboren sind, sorgt der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission für die Erhebung der Bestrafungen). Liegen nach dem Strafregister der Gemeinde des württ. Geburtsorts keine Bestrafungen vor und sind auch sonstige Angaben ! nicht vorzumerken, so ist in der Stammrolle vom Ortsvorsteher kurzer Eintrag etwa in folgender Fassung zu machen:Registerstrafen und sonstige Angaben keine". Hinsichtlich der Verwertung der Strafen wird im übrigen auf lit. L des Erlasses des K. Ministeriums des Innern vom 1. Oktober 1903 (Amtsblatt S. 505) hingewiesen.

8. Von jeder im Laufe des Jahres erfolgenden Aufnahme einer Militär­pflichtigen in die Stammrolle, von jeder Veränderung, jedem Nachtrag von Strafen u. dergl. ist dem Oberamt sofort Anzeige zu machen. Wegen der an verziehende Militärpflichtige zu erteilenden Abmeldebescheinigungen werden die Ortsvorsteher auf den Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 31. Okt. 1903 (Minist.-Amtsbl. S. 525) hingewiesen.

9. Die Streichung eines Namens in der Stammrolle darf nur mit Ge­nehmigung des Unterzeichneten Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission erfolgen.

II. Die Ortsvorsteher haben unverzüglich auf ortsübliche Weise die nach 8 25 der Wehrordnung in die Stammrolle aufznnehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Dienst- Brot- und Fabrikherrn zur Be­folgung der oben bekannt gegebenen Vorschriften aufzufordern.

I!I. Die Fornrulare zu den neuen Stammrollen sind den Ortsvorstehern bereits zugegangen.

IV. Die Stammrollen von 1907, 1906 und 1905 sind womöglich auf den

5., spätestens aber 15. Februar 1997 an das Oberamt einzusenden.

V. Die Zahl der voraussichtlich an der Musterung teilnehmenden Mi- litärpflichtrgen ist unfehlbar bis 1. Februar 1997 hieher anzuzeigen.

Den 2. Januar 1907. Kgl. Oberamt

Hornung.

Redaktion, Druck und Verlag von C. Meeh in Neuenbürg.