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und Anzeigeötatt für den Bezirk Halm. 18. I-hrM,.

Erscheinungstage: Dienstag, Donnerstag, Sams­tag, Sonntag. Jnsertionspreis 10 Pfg. pro Zeile für Stadt und Bezirksorte; außer Bezirk 12 Pfg.

Donnerstag, den 2. April 1903.

Abonnementspr. in d. Stadt pr. Viertels. Mk. 1.10 incl. Trägerl. Vierteljährl. Postbezugspreis ohne Bestellg. f. d. Orts- u. Nachbar­ortsverkehr 1 Mk., f. d. sonst. Verkehr Mk. 1.10, Bestellgeld 20 Pfg.

Amtliche Bekanntmachungen.

An die Ortsbehörden,

betreffend die Wahlen für de» deutschen Reichstag.

Die Wahlperiode des gegenwärtig tagenden Reichstags läuft mit dem 16. Juni ds. Js. ab. Es stehen demnach Neuwahlen für den Reichstag bevor. Ihr Termin steht noch nicht bestimmt fest; es ist aber angezeigt, jetzt schon in die Vorbereitung der für die Wahlen erforderlichen Geschäfte einzu­treten.

Die endgiltigen Anordnungen für die Auf­stellung der Wählerliste« können erst nach Be­kanntgabe des Tags der Wahlen getroffen werden; inzwischen haben aber die Ortsvorsteher unter Zu­ziehung der Gemeindepfleger und Ratsfchreiber die Aufstellung der Wählerlisten vorzubereiten, insbe­sondere durch vorläufige Ermittlung der in die Wählerlisten aufzunehmenden Personen und durch Einziehung von Erkundigungen über etwaige Aus­schließungsgründe. In die Wählerlisten sind alle An­gehörigen des deutschen Reichs aufzunehmen, welche im Gemeindebezirk ihren Wohnsitz und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und nicht nach den Bestimmungen des Reichstagswahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Reg.-Bl. von 1871 Nr. 1 Anlage S. 1 bis 4^3) von der Berechtigung zum Wählen aus­geschlossen sind. Der 8 3 des Reichstagswahlgesetzes lautet:

Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:

1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;

2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallitoerfahrens;

3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Jahre bezogen haben;

4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Er­kenntnisses der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder ein­gesetzt sind. Ist der Vollgenuß der staats­bürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berech­tigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist."

Für die zum aktiven Heer gehörigen Militär­personen mit Ausnahme der Militärbeamten ruht das Wahlrecht; Offiziere zur Disposition, welche nicht in einem aktiven Kommandoverhältnis stehen, sind wahlberechtigt. Formulare für die Wähler­listen werden den Ortsvorstehern vom Oberamt später zugestellt werden. Erkundigungsschreiben wer­den mit nächster Post zur Versendmi" kommen.

Calw, 30. März 1903.

K. Oberamt.

Amtm. Ripp mann, A.-V.

Bekanntmachung,

betr. die Bornahme von Schutzimpfungen gegen Schwetnerotlauf.

Es finden auch Heuer wieder staatliche Schutz­impfungen gegen den Schweinerotlauf statt. Die

Anmeldung von Schweinen zur Impfung kan« dei den Ortsvorstehern dis 15. Mai 1903 erfolge«.

Die Ortsvorsteher werden unter Hinweis auf den Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 3. d. M. (Min.-Amtsbl. S. 94) beauftragt, alsdald einen Aufruf zur Anmeldung von Schweinen zur Impfung zu erlassen und dabei darauf hinzuweisen,

1) daß bei einer Anzahl von 20 Impflingen die öffentliche Impfung in der Regel billiger zu stehen kommt, als die private,

2) daß das K. Medizinalkollegium, tierärztliche Abteilung ermächtigt ist, für diejenigen Schweine, welche anläßlich der öffentlichen Schutzimpfung im Gefolge der kombinierten Serum- und Kulturetnspritzung oder der 12 bis 15 Tage später zur Ausführung kommenden zweiten Kulturinjektion wider Erwarten an Jmpfrot- lauf eingehen sollten, eine der Billigkeit ent­sprechende Entschädigung, welche jedoch den Schlachtwert des verendeten Tieres nicht über­steigen darf, zu gewähren, ohne daß übrigens dem Tierbesitzer ein Rechtsanspruch hierauf zukommt. (Ueber die Bedingungen, unter denen die Entschädigung gewährt werden kann, stehe Ziffer 7 lit. a und d a. a. O.)

Das von den Ortsvorstehern nach Ziff. 3 des obengenannten Ministerialerlasses aufzunchmende Anmeldungsverzeichnis ist bis 20. Mai 1903 dem Oberamt vorzulege«. Fehlanzeigen sind nicht erforderlich.

Calw, 30. März 1903.

K. Oberamt.

Amtm. Nipp mann, A.-V.

Bekehrung über den Selbstschutz gegen die Hlotkantkrankheit der Schweine.

Der Rotlauf der Schweine gehört zu den an­steckenden Krankheiten und wird durch kleinste lebendige Krankheitserreger lBazillens verursacht, die nicht bloß von kranken auf gesunde Tiere übertragen werden, sondern unter geeigneten Verhältnissen auch außerhalb des Tier- körperS leben bezw. sich vermehren und von hier aus bei Gelegenheit auf der Ansteckung ausgesetzte Schweine krankmachend einwirken können. Die Ansteckung erfolgt für gewöhnlich nicht durch Vermittlung der Lust; der Austeckungsstoff wird vielmehr in der Regel an festen und flüssigen Körpern (Futter, Trinkwasser u. s. w.) haftend in den Verdauungskanal ausgenommen. Von Tier auf Tier geschieht die Uebertragung am häufigsten in der Weise, daß der Kot oder sonstige Abgänge kranker Tiere bezw. Abfälle oder Teile von an der Krankheit gefallenen oder wegen derselben geschlachteten Tieren von gesunden Schweinen verzehrt werden. In letzterer Beziehung ist besonders zu erwähnen, daß die Krankheit durch das Fleisch wegen Rotlaufs geschlachteter Schweine sehr häufig über ganze Ortschaften, oder wenn solches Fleisch auf dem Wege des Hausierhandels vertrieben wird, gleichzeitig über mehrere Ortschaften verschleppt wird. Durch das übliche Verfüttern des zum Abwaschen derartigen Fleisches benützten Wassers und selbst durch die Verabreichung der Küchenabfälle an gesunde Schweine wird in solchen Fällen die Uebertragung vermittelt. Ebenso werden gesunde Schweine auch nicht selten dadurch angesteckt, daß die beim Schlachten kranker Tiere ver­unreinigten Gefasst ohne weiteres wieder zum Tränken der gesunden Schweine benützt werden oder daß das Tränkwasser beim Spülen der beim Schlachten ver­wendeten Geräte verunreinigt wird. Endlich ist noch zu beachten, daß die Ratten und Mäuse für die Krank­heit ebenfalls empfänglich sind und sich in verseuchten Schweineställen oder durch Anfressen von Rotlaufka- davcrn rc. sehr leicht anstecken können; nicht selten werden die Kadaver von an Rotlauf verendeten Ratten oder Mäusen von Schweinen aufgcfressen. wodurch die Krank­heit dann wieder auf die letzteren übergeht. Außerhalb des TierkörperS, in der freien Natur hat der Rotlauf­

bazillus ebenfalls eine weite Verbreitung gefunden; er kann in gewissen Gegenden, besonders in Tälern mit langsam fließenden Gewässern, sowie auf schwerem feuchten Lehmboden, viel weniger auf Sand- und Gra­nitboden, sich sehr leicht dauernd ansiedeln und so ein­heimisch werden. Stehende faulige Gewässer und sumpfiger morastischer Boden sind seiner Ankeimung ebenfalls günstig. Große Hitze und Gewitterluft scheint die Entwicklung des Ansteckungsstoffes besonders zu fördern, weshalb auch die meisten Erkrankungen in den Sommermonaten Vorkommen, obwohl die Krankheit vereinzelt auch im Winter auftritt. Feuchte, dumpfe, morastische Stallungen, sowie die Verabreichung ver­dorbenen schlechten Futters scheinen den Ausbruch der Krankheit ebenfalls zu unterstützen. So viel steht aber fest, daß der Rotlaufbazillus allein die direkte veran­lassende Ursache bildet und daß dieser nirgends von selbst entsteht, sondern daß er, wo er sich findet, dort erst ausgesät worden sein muß.

AuS Vorstehendem ergiebt sich für die Verhütung des Schweinerotlaufs zunächst, daß es, wo immer durch­führbar, angezcigt ist, neu angekaufte Schweine minde­stens 8 Tage lang getrennt zu halten, ehe sie in größere Bestände oder wertvolle Zuchten eingestellt werden. Des Weiteren ist für möglichste Trockenlegung, Reinhaltung und Lüftung der Schweinestalluugen zu sorgen und auf Fernhaltung von Ratten und Mäusen aus den Stal­lungen tunlichst hinzuwirkcu. Sodann ist den Schweinen, namentlich in den Sommermonaten, nur durchaus ge­sundes Futter zu reichen und besonders streng darauf zu achten, daß weder das Abwaschwasser des Fleisches rotlaufkranker Tiere, noch die sonnigen von diesem Fleisch herrührcnden Speise- und Kücheabfälle in die Nahrung der Schweine oder an Oertlichkeiten gelangen, wo eine Ansirdluug des Ansteckungsstoffes möglichst ist. Alle Abgänge der kranken Tiere (Kot, Streu u. s. w.) und alle Abfälle der geschlachteten Tiere (Blut, Eingeweide, Wasch- und Spülwasser rc.) müssen sorgfältig gesammelt und wie die ganzen Kadaver der gefallenen Tiere in mindestens 1'/- Meter tiefe Gruben gebracht oder ver­scharrt oder in anderer geeigneter Weise unschädlich beseitigt werden, wie überhaupt jede Verstreuung von Trägern des Ansteckungsstoffs mit peinlichster Sorgfalt zu verhüten ist. Ferner ist es unerläßlich, alle mit kranken, geschlachteten oder gefallenen Tieren in Berührung ge­kommenen und von solchen oder ihren Abgängen und Ab­fällen besudelten Gegenstände, sowie alle mit Trägern des Ansteckungsstoffes beschmutzten Oertlichkeiten (Ställe, Dunglegen, Jauchegruben, Schlachtstätten rc.) zu des­infizieren. Zu diesem Zweck werden alle Gerätschaften zunächst mit heißer Lauge gründlich gereinigt, eiserne Gegenstände sodann ausgeglüht und hölzerne mit dicker Chlorkalkmilch angestrichen. Wandungen, Tröge und Fußböden der Ställe müssen zuerst sauber abgekratzt, erdige Fußböden, soweit sic feucht sind, ausgehobcn und die hierbei erhaltenen Abfälle wie der Dung vergraben werden. Hölzerne Wandungen und die Tröge (hölzerne, steinerne und eiserne) werden alsdann, soweit die Holz- tcile rissig sind, nach vorheriger Glättung, mit heißer Lauge gründlich abgewäschen; hierauf sind dieselben wie auch massive Wände mit dicker Chlorkalkmilch anzu­streichen. Morsche und zerfressene Holzteile sind ganz zu entfernen und durch neue zu ersetzen. Hölzerne Fuß­böden sind in der Regel zu entfernen; wenn sie noch neu und nicht stark durchfeuchtet sind, können sie wie hölzerne Wände behandelt werden; steinerne und ähnliche Böden sind nach dem Abkratzeu mit heißer Lauge zu waschen und dann mit dicker Chlorkalkmilch reichlich ab- zufchlämmen, erdige Fußböden find nach der Entfernung der durchfeuchteten Schicht mit Chlorkalkmilch reichlich zu begießen und dann mit einer neuen Erdschicht zu bedecken. Der Inhalt der Dunglegen und Jauchegruben ist abzuführen und unschädlich zu beseitigen bezw. an Orten unterzupflügen, woMder Schweine hingclangcn noch Schweinefutter gewonnen wird; die leeren Dung­legen und Jauchegruben sind sodann reichlich mit Chlor­kalkmilch zu behandeln.

Endlich ist noch besonders zu empfehlen, im Falle deS Ausbruchs der Seuche in einem Bestände sofort alle noch gesunden (und nicht etwa die bereits erkrankten)