Zweites

Statt.

Der Lnztäler.

Zweites

Blatt.

^ 23.

63. Jahrgang.

Bekanntmachung der K. Zentralstelle für Gewerbe «nd Handel, betr. die Abhaltung eines Genosseu- schaftsknrfes für Schreiner u. andere Holzhandwerker.

Unter der Voraussetzung genügender Beteiligung ist für die nächste Zeit die Abhaltung eines Unterrichtskurses für Werlgenossenschaften der Schreiner und anderer Holz- 'Handwerker beabsichtigt, in welchem einzelne Handwerker be­hufs künftiger Errichtung neuer Genossenschaften mit den für deren Gründung, Einrichtung und Geschäftsführung erforderlichen Kenntnissen ausgerüstet werden sollen, gleichzeitig aber auch Ge- schMführern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern be­stehender Genossenschaften Gelegenheit zur Erweiterung ihrer Kenntnisse in Beziehung auf die Einrichtung und Verwaltung ihm Genossenschaften gegeben sein soll.

Dieser Kurs, welcher in Stuttgart abgehalten werden, und dessen Dauer sich voraussichtlich auf 9 Tage erstrecken wird, soll am Montag den s. April d. I. beginnen.

Der Unterricht soll folgende Fächer umfassen:

1) Buch- und Rechnungsführung und Geschäftspraxis der Werkgenosfenschaften der Holzhandwerker, als Hauptsache (Lehrer: Verbandsrevisor Schumacher, Stuttgart);

2) Anleitung zur Errichtung und Einrichtung von Handwerker­genossenschaften (Wanderlehrer Dr. Zwiesele, Stuttgart);

3) wichtigste Bestimmungen des deutschen Genossenschaftsrechts (Rechtsanwalt Oßwald I., Ulm);

4) wirtschaftliche Bedeutung der Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften für das Handwerk (Handwerkskammer- sekretär Dr. Schaible, Stuttgart);

s) Belehrungen über Kraft- und Holzbearbeitungsmaschinen samt den hiezu gehörigen Werkzeugen, Apparaten, Schutz­vorrichtungen u. s. w. mit besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Genossenschaftsbetrieben; praktische Anleit­ung zur Behandlung und Instandhaltung jener Maschinen für Ungeübte (Wanderlehrer Dr. Zwiesele).

Den Aufwand für die Lehrerbefoldungen, Lehrmittel, Heiz­ung, Beleuchtung und Reinigung des Unterrichtsraüms und für sonstige mit der Veranstaltung des Kurses verbundene Neben­auslagen wird ebenso wie den Ersatz der den auswärtigen Kurs­teilnehmern bei einmaliger Hin- und Rückfahrt erwachsenden Fahelosten die Zentralstelle für Gewerbe und Handel aus ihren Mitteln bestreiten.

Außerdem werden de« am Kurs teilnehmenden, außerhalb Stuttgarts wohnende» Handwerkern, ohne daß hiezu der Nach­weis einer besonderen Bedürftigkeit erforderlich wäre, aus Mitteln der Handwerkskammer» und Gemeinden Geldentschädigungen für Zeitversäumnis während der Kursdauer und für erhöhten Lebens­auswand während der Abwesenheit von ihrem Wohnort in der Höhe von täglich 78 gewährt.

An dem den Hauptteil des Kurses bildenden Unterricht in der genossenschaftlichen Buch- und Rechnungsführung und Aschäftspraxis, sowie über Maschinenwesen können nur selbst. Mdige Holzhandwerker teilnehmen. Dagegen kann zu den an o Kurstagen stattfindenden, einen Teil des Kurses bildenden Weinverständlichen Vorträgen über GenosfenschaftSrecht, An- eitung zur Errichtung und Einrichtung von Handwerkergenossen- Wten und Wirtschaft!. Bedeutung der Erwerbs- und Wirt- Wlsgenosfenschaften für das Handwerk (oben Ziff. 24) achrdem noch eine beschränkte Anzahl weiterer Teilnehmer ins- öesondere Vorstandsmitglieder und Sekretäre von Handwerks- 'amniern, Gemeinde- und Staatsbeamte, sowie sonstige Freunde ves Handwerks zugelassen werden.

, Anmeldungen für diesen Unterrichtskurs sind bis ipatestens 15. Februar ds. Js. beim Sekretariat der Zentralstelle für Gewerbe und Handel einzureichen, wobei Ms es nicht nur um die Teilnahme an den für einen Aderen Zuhörerkreis bestimmten gemeinverständlichen Vorträgen uoer GenosfenschaftSrecht u. s. w. (oben Ziff. 24) handelt "«zugeben ist, oh der Angemeldete in der Maschinenbehandluug vereits llebung besitzt.

Stuttgart, den 19. Januar 1905.

K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel.^ Mosthaf.

Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Land­wirtschaft, betr. die Ueberwachnng der Rebenmärkte.

der mit den Rebenmärkten verbundenen Gefahr für .^.Ebreitung der Reblaus sind zufolge Erlasses des K. Mini- "»des Innern vom 13. Januar 1905 Nr. 15876 die im Wahres in Stuttgart (14. März), Beutelsbach (23. -fingen (18. und 25. März) und Untertürkheim (25. di-v k, 'iattftndenden Rebenmärkte einer Kontrolle nach Maßgabe folgenden Bestimmungen zu unterwerfen:

1. Zu den Rebeumärkten sind nur solche Wurzelreben oder Blindreben zugelaffen, welche mit einem Begleitzeugnis der Orts- Polizeibehörde versehen sind, worin die Herkunft der Reben an gegeben und bescheinigt ist, daß im Gemeindebezirk die Reblaus nicht festgestellt ist.

2. Die Kontrolle ist durch Landwirtschaftslehrer, denen erforderlichenfalls im Neblausüberwachungsdienst erprobte Hilfs° sachverständige beigegeben werden, in der Weise auszuüben, daß dieselben die Begleitzeugnisse zu prüfen und in verdächtigen Fällen die Reben selbst zu untersuchen haben.

Im Anschluß hieran wird sodann schon jetzt darauf hin­gewiesen, daß für diejenigen Rebcnmärkte, welche nach dem I. April 1905 stattfinden sollen, nach den vom Bundesrat auf Grund von ß 13 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904, betr. die Bekämpfung der Reblaus (Reichsgesetzblatt S. 261) zu erlassenden Grundsätzen für die Ausführung der tztz 13 und des § 5 dieses Gesetzes voraussichtlich vom 1. April 1905 ab der Marktverkehr mit Wurzel- und Blindreben allgemein zu untersagen sein wird und daher von diesem Zeitpunkt an keine Rebenmärkte mehr abgehalten werden können.

Stuttgart, den 31. Januar 1905. v. Ow.

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