8. Eintrag -er Militärpflichtigen in die Stammrolle.
I. Bezüglich der Anlegung und Führung der Stammrollen werden die Ortsvorsteher auf die tztz 44, 45 und 46 der Wehrordnnng hingewiesen.
Im einzelnen wird noch folgendes bemerkt:
1. Es ist strenge darauf zu halten, daß die Miltärpflichtigen da sich melden, wo sie gestellungspflichtig sind (zu vergl. oben .4 I 2—4): es ist also unzulässig, Pflichtige, welche an einem andern Ort sich aufhalten, zurückzuberufen; Zuwiderhandlungen hiegegen müßten bestraft werden. Der Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 27. August 1878 (Amtsblatt des K. Ministeriums des Innern von 1878 S. 252) wird zur besonderen Beachtung in Erinnerung gebracht.
2. Unter „dauerndem Aufenthalt" in 25 der Wehrordnung ist jeder nicht blos vorübergehende Aufenthalt zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist (zu vergl. Amtsbl. des Ministeriums des Innern von 1875 S. 403.) Im Uebrigen s. oben .4 I 2.
3. Bei Aufstellung und Ergänzung der Stammrollen ist nachzuforschen, ob alte Pflichtigen sich gemeldet haben und sind die Säumigen hiezu anzuhalten. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle kann nach Art. 10 Ziff. 10 des Landesgesetzes vom 12. Aug. 1879 (Reg.-Bl. S. 157) im im Wege der Strafverfügung von dem Ortsvorsteher abgerügt werden.
In die Stammrollen sind auch die im Ausland geborenen Militär- Pflichtigen aufzunehmen und sind daher die Familienregister und Bürgerlisten in der Richtung zu durchgehen, ob nicht solche Pflichtige vorhanden sind, welche außerhalb des deutschen Reichs geboren sind und die Württ. Staatsangehörigkeit noch besitzen. Im Uebrigen erfolgt die Uebertragung der Geburtsfälle aus dem Geburtsregister in die Rekrutierungsstammrolle unmittelbar.
4. Sämtliche Meldepflichtigen sind genau in die Listen ihrer Jahrgänge einzutragen. In der neuen Liste für 1903 ist die alphabetische Reihenfolge einzuhalten und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstaben des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen zu lassen. Da, wo von mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist selbstverständlich ein größerer Raum frei zu lassen. In die Stammrollen von 1901 und 1902 sind Neuangemeldete je hinter den letzten Namen mit gleichem Anfangsbuchstaben einzutragen. Auch wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die Pflichtigen in den Stammrollen nicht durchlaufend, sondern diejenigen mit gleichen Anfangsbuchstaben unter sich zu nummerieren sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, daß Personen, welche die deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von der Aufnahme in die Re- krutierungsstammrollen ausgeschlossen sind. Etwaige zweifelhafte Fälle sind bei dem Oberamt zur Sprache zu bringen. (Minist.-Ämtsbl. 1886 S. 136.)
5. Die Rubriken 1—10 der Stammrollen sind genau, deutlich und sauber auszufüllen. Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen.
In Rubrik 8 ist Stand oder Gewerbe anzugeben, dabei ist der hauptsächliche oder alleinige Beruf genau zu bezeichnen (z. B. Pferde-, Ochsen-, Kuhbauer, landwirtschaftliche Taglöhner :c.). insbesondere ist bei Arbeitern und Taglöhnern derjenige Arbeits- oder Geschäftszweig anzugeben, in welchem sie ständig oder meistens arbeiten (vergl. Erlaß des K. Oberrekrutierungsrats vom 8. Nov. 1901, Amtsbl. S. 305).
Rubrik 10 hat den Vermerk „ja" oder „nein" zu enthalten. Ein anderer Vermerk z. B. „durch den Vater", „den Vormund" 2 c. wird nur selten zu machen sein, da nach oben 4 1 Ziff. 6 nur zeitig von ihrem dauernden Aufenthaltsort abwesende oder solche Militärpflichtige, welche keinen dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz innerhalb des Reichsgebiets, oder denselben im Auslande haben und sich im hiesigen Bezirk zur Musterung zu stellen beabsichtigen, durch die Eltern, Vormünder rc. rc. zur Stammrolle anzumelden sind.
6. Bei Pflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu unter-, streichen.
Damit später nicht unnötige Schreibereien entstehen, haben die Ortsvorsteher bei der Anmeldung jeden Militärpflichtigen nach der Schreibweise seines Namens und nach seinem Geburtstage zu befragen, dessen An- gaben mit den Geburtslisten bezw. mit dem Geburtsschein zu vergleichen und Differenzen in der Stammrolle unter der Rubrik „Bemerkungen" anzugeben.
7. In der Rubrik „Bemerkungen" sind etwaige Notizen aus dem Geburtsregister, Strafen und sonst Bemerkenswertes beizufügen. Bei Ausgewanderten ist das Datum der Entlassungsurkunde anzugeben. Bei den Strafen ist das Datum des Erkenntnisses, die erkennende Behörde, die Verfehlung, sowie Art und Größe der Strafe anzugeben und zwar sind sämtliche Strafen (auch Polizei« und Forststrafen j in dieser Weise einzutragen. Bei diesen Einträgen ist auf die Möglichkeit späterer Nachträge Bedacht zu nehmen. Liegen Strafen oder sonst Bemerkenswertes nicht vor, so ist beizusetzen: „Bestrafungen und sonstige Angaben: keine." In dieser Beziehung wird ausdrücklich auf lit. II. der Minist.-Berf. vom 5. Januar 1899 (Minist.-Amtsblatt S. 3) aufmerksam gemacht.
8. Den neu sich anmeldenden Pflichtigen früherer Jahrgänge sind dix Losungsscheine abzuverlangen und der Stammrolle beizulegen.
9. Von jeder im Laufe des Jahres erfolgenden Aufnahme eines Militär-- Pflichtigen in die Stammrolle, von jeder Veränderung, jedem Nachtrag von Strafen u. dergl. ist dem Oberamt sofort Anzeige zu machen.
10. Die Streichung eines Namens in der Stammrolle darf nur mit Genehmigung des Unterzeichneten Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission erfolgen.
11. Die Ortsvorsteher haben unverzüglich auf ortsübliche Weise die nach tz 25 der Wehrordnung in die Stammrolle aufzunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Dienst-, Brot- und Fabrikherrn zur Befolgung der oben bekannt gegebenen Vorschriften aufzufordern.
III. Die Formulare zu der neuen Stammrolle werden den Ortsvorstehem demnächst zugehen.
IV. Die Stammrollen von 1903, 1902, 1901 und 1900, letztere zum Zweck der Ergänzung, sind womöglich auf den 3. spätestens aber 1». Februar 1883 an das Oberamt einzusenden.
V. Die ungefähre Zahl der voraussichtlich an der Musterung teilnehmenden Militärpflichtigen ist unfehlbar bis 3. Februar 1803 hieher anzuzeigen.
Den 3. Januar 1903. K. Oberamt.
Kälber.
Neuenbürg.
Au die OrtSMjlther und NemaltuussMuare.
Durch Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 4. Dez. 1902, Reg.-Bl. S. 579, ist die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Kalenderjahr 1903, im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden in der Weise bestimmt worden, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (Kgl. Verordnung vom 14. März 1853 tz 12 e) der Beitrag von Einhundert Mark Brandversichernngsanschlag zehn Pfennig
zu betragen hat.
Ferner ist durch jene Verordnung angeordnet worden, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August l. Js. an die Brandversicherungskasse einzuliesern ist.
Es ist hienach in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für den rechtzeitigen Abschluß der Kataster-Revisions-Geschäfte und der Umlage in den einzelnen Gemeinden zu sorgen.
Die zu fertigenden Uebersichten sind spätestens auf 5. März 1883 hieher einzusenden.
Den 31. Dezember 1902. K. Oberamt.
Kälber.
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werden unter Bezugnahme auf tztz 11 Abs. 3 der Min.-Verfügung vom I. Sept. 1899 (Reg.-Bl. S. 667) aufgefordert, das Aenderungs- protokoll zum Primärkataster auf 31. Dez. 1902 abzuschließen und dasselbe mit den vorhandenen Meßurkunden längstens bis 20. k. M. als portopflichtige Dienstsache an die K. Bezirksgeometerstelle in Calw einzusenden. Sollten noch nicht alle Meßurkunden beigebracht sein, so muß im Aenderungsprotokoll der den Beteiligten zur Beibringung erteilte Termin vorgemerkt sein, (vergl. K 40 Abs. 2 der erwähnten Verfügung.)
Den 31. Dezember 1902. K. Oberamt.
Kälber.
Schömberg, den 5. Jan. 1903.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme, die uns beim Ableben und Leichenbegängnisse unseres guten, unvergeßlichen Vaters, Bruders und Onkels
Johannes Riexinger
bezeugt wurden, insbesondere dem Herrn Pfarrer, dem Beteranenverein, den Militärvereinen von Schömberg und Langeubrand, sowie dem Hrn. Oberamtsbaumeister Link und den Straßenwärtern, sprechen wir hiemit den wärmsten Dank aus.
Die Kinder und Verwandten.
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