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Dev EnMiiler.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für den Hberamtsbezirk Weirenbürg.

51. Jahrgang.

Nr. 54 . Neuenbürg, Sonntag den 9. April 1893.

Mcheint Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. Preis vierteljährlich 1 ^ 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk vierteljährlich 1 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 ^ Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Neuenbürg.

Kkklinntmach«»».

Es wird diemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß durch Ent­schließung der K. Regierung für den Schwarzwaldkreis vom 5. d. Mts. die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der land- und forstwirtschaft­lichen Arbeiter einer Revision unterzogen und in folgender Weise scstge- stellt worden sind, für

a. Neuenbürg. Wildbad, Calmbach. Hosen:

bei erwachsenen männlichen Arbeitern auf . 500

weiblichen . 250

jugendlichen mäuulichen . 250

weiblichen . 150

d. die übrigen Gemeinden:

bei erwachsenen männlichen Arbeitern auf . 400 -16

weiblichen . 250

jugendlichen männlichen . 250

weiblichen . 150

Den 7. Avril 1893. K Oberamt.

Maier. A.V.

Aufforderung

zur Fatierung des Kapital-, Renten-, Dienst- «. Berufs- Einkommens zur Berstenerung auf 1. April 1893/94.

Unter Bezugnahme auf die im Staatsanzeiger Nr. 78 erschienene Bekanntmachung des K. Steuerkollegiums, Abteilung für direkte Steuern, sowie die auf den Fassionsbogen selbst enthaltene Belehrung werden sämtliche Steuerpflichtige des Oberamtsbezirks zur alsbaldigen und voll­ständigen mündlichen oder schriftlichen Angabe ihres Einkommens bei der Ortssteuerlommifsion ihres Wohnorts hiemit aufgefordert.

Zugleich wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß derjenige, welcher sein der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teil­weise verschweigt, neben Nachholung der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen hat.

Die durch gänzliche oder teilweise Verschweigung des steuerbaren Einkommens begangene Verfehlung wird jedoch dann straffrei gelassen, wenn von den Steuer- oder Fassionspflichtigen, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Ein­schreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Erklärung (Fajsion) bei einer Aufnahmebehörde oder bei einer dieser Vorgesetzten Steuerbehörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvollständiger Fassion keine oder zu wenig Einkommenssteuer ent­richtet hat, sind dessen Erben bezw. deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb 6 Monaten vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Bezirkssteueramt das nicht oder in zu geringem Betrage fatierte Ein­kommen, soweit die Steuer nicht am Todestage des Erblassers verjährt ist, anzumelden. Ferner sind die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft bereichert sind, schuldig, das dreifache der von dem Erblasser nicht enl- uchteten und nicht verjährten Steuerbeträge nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile zu ersetzen.

Unterbleibt die Anmeldung oder wird sie unvollständig abgegeben, so verfallen die Erben, bezw. solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erbschaft vermögensrechtlich beteiligt sind, nach Verhältnis der Erbanteile in die Strafe des lOfachen Betrages der zurückgebliebenen, chbrjährten und von ihnen durch die Unterlassung oder die Unvoll- standigkeit der Anmeldung verkürzten Steuerbeträge, andere gesetzliche -Vertreter der Erben unterliegen einer Ordnungsstrafe bis zu 300

Der Gewerbs- und Handelsstand wird noch besonders darauf auf­merksam gemacht, daß die Beiziehung zur Gewerbesteuer von der Fatier­ung der verzinslichen Aktiven und Ausstände nicht befreit, daß vielmehr >e verzinslichen oder diesen gleich zu achtenden Kapitalien als solche zu versteuern sind.

. 2 - Ferner wird darauf hingewiesen, daß durch Gesetz vom 30. März ^ die Steuerfreiheit der Renten und Dividenden aus den der württb.

Gewerbesteuer unterliegenden Aktien - Unternehmungen und ebenso die Steuerfreiheit des aus dem Ausland fließenden Kapital- und Renten- einkommcns aufgehoben worden ist.

Schließlich wird noch beigefügt, daß die Verpfändung von verzins­lichen Forderungen von der Fatierung und Versteuerung des vertrags­mäßigen Zinses nicht befreit und daß verzinsliche und unverzinsliche Ziclforderungen der Kapitalsteuer unterliegen und zu fatieren sind.

Zur Fassion verpflichtet das Recht zum Bezug, es ist z. B. eine von Martini 1892 an verzinsliche an Martini 1893 zahlbare Zins- orderung auf den 1. April 1893 zu fatieren.

Die Steuerpflichtigen haben die Fassionen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Auslande sich aufhaltenden Steuerpflichtigen und die Privatvermögensverwalter haben den Fassionen Vollmachten in Original oder beglaubigter Abschrift unter Angabe der Giltigkeitsdauer beizuschließen. Die gesetzlichen Stellvertreter bedürfen einer Vollmacht nicht.

Da mit dem I. April d. I. eine neue Etolsperiode beginnt, so muß Heuer speziell fatiert werden, d. h. es genügt nicht an der Erklärung, daß das Einkommen dem des Vorjahrs gleich geblieben sei.

Die Ortssteuerkommissionen werden angewiesen, die Aufforderung zur Einkommensfatierung in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen und das Aufnahmegeschäft bei strengster Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu besorgen und w zu beschleunigen, daß die ergänzten Aufnahmeprotokolle nebst allen Beilagen spätestens bis

31. Mai d. I.

an das Kamcralamt eingefendet werden können.

Neuenbürg, den 5. April 1893. K. Kameralamt.

L ö slund.

Dampfwalzbetriev.

Die Dampfstraßenwalze wird in der Woche vom 10. pjs 13. April 1893 die Staatsstraße Nr. 110 von Wildbad bis zum Windhof bearbeiten.

Die Arbeitszeit dauert in der Regel von 6 morgens bis 6 Uhr abends.

Reitern, sowie den Lenkern von Fuhrwerken wird beim Vorüber­gehen an der Dampfwalze besondere Vorsicht empfohlen.

Calw den 7. April 1893. K. Straßenbau-Inspektion.

Fleischhauer.

Neuenbürg.

Die feuerwehr Pflichtigen Einwohner

(vom vollendeten 18. bis 50. Lebensjahre), welche der freiwilligen Feuer­wehr beitrcten wollen, werden aufgefordert, bis

Samstag den IS. d Mts.

bei dem Stadtschultheißenamt sich zu melden.

Von den Nichtbeitretenden wird die festgesetzte jährliche Abgabe zur Feuerlöschkasse erhoben.

Den 7. April 1893. Stadtschultheißenamt.

Stirn.

Wivkenseld.

Langholz Verkauf.

Am Areitag den 14. d. Wts., vormittags 9 Hlyr

auf dem hiesigen Rathaus:

920

St.

Nadelholz-Stämme I.IV. Kl.

142

Baustangen,

2

Buchen mit 2.39 Fm.,

1

Eiche mit 1,76 Fm.,

33

Eichen-Wagnerholz,

184

Werkstangen I.-IV. Kl.,

82

Hopfenstangen I.III. Kl. und

77

Reisstangen 1.V. Kl.

Den 6. April 1893.

Schultheißenamt.

Holzschuh.