201

Der GnzltMer.

Anzeiger und Unterhaltungsblatt für das Enzthal nnd dessen Umgegend.

Amtsblatt für den Hberamtsbezirk Weuenbürg.

81 . Jahrgang.

Nr. 50. Neuenbürg, Donnerstag den 30. März 1893.

Erscheint Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. Preis vierteljährlich I ^ 10 monatlich 40 durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk vierteljährlich 1 «4t 25 monatlich 45 außerhalb des Bezirks vierteljährlich 1 ^ 45 ^ Einrückungspreis für die Ispaltige Zeile oder deren Raum 10

Amtliches.

Aufforderung

an die Kundeöefther zur Versteuerung ihrer Kunde

auf das Etatsjahr I. April 1893 bis 31. März 1894.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etasjahr 1. April

1893 bis 31. März 1894 aufgefordert, indem zugleich folgendes be­merkt wird:

1. Bon allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 Mark für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.

2. Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etats­jahr l. April 1892 bis 31. März 1893 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit vom l. bis 15. April 1893 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das Etatsjahr 1. April 1893 bis 31. März

1894 fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 1893 keinen Hund mehr besitzt.

3. Auf den 1. April 1893 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuer­pflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angezeigt und versteuert haben (Anmeldung). Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen.

Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15 April Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will (Abmeldung).

4. Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung der­selben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat,

5. Wer nach dem 1. April im Laufe der 3 Quartale April/Juni,

Juli/Septembcr und Oktober/Dezember 1893 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines anderen von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quar­ts Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten ohne

Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf die­selbe Zeit versteuert worden ist.

6. Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten.

7. Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitzer vor Ablaus der Anzeigefrist (Ziffer 3 Abs. 1 und Ziffer 5 und 6 oben) wieder ausgehört hat.

8. Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

9. Wenn in einer Gemeinde auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1889 (Reg.Bl. S. 215) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wrrd, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und emgezogen.

Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinderats ihres Wohnortes darüber vorzulegen, daß die Ausnahme jvon dem Zuschläge ous ihre Hunde zutreffe.

Neuenbürg.

Au die OrtSM-eher und Ortssteuerbeamteu.

Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamten werden hiemit zur Be­sorgung der Hundeaufnahme angewiesen.

Die vorgedruckte Aufforderung an die Hundebesitzer ist durch den Ortsvorstand in jeder Gemeinde am I. April öffentlich bekannt zu machen. Den 23. März 1893.

K. Oberamt. K. Kameralamt.

Maier. A.V. Löflund.

Neuenbürg.

Die OrtsnorAehrr

haben die Gemeindepfleger auf den ß 14 der Ministerialverfügung vom 23. März 1881, betr. die Vollziehung des Reichsviehseuchengesetzes und des dazu ergangenen Würtlb. Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg.-Bl. S. 202) hinzuweisen, wonach die Aufnahme und Verzeichnung der Viehbesttzer nnd ihres beitragspflichtigen Viehbestandes nach dem Viehbestand vom

31. März d. I.

zu erfolgen hat.

Die erforderlichen Formularien werden den Ortsvorstehern dem­nächst zugefertigt werden. Zugleich werden die Ortsvorsteher auf die in Nr- 68 des Staatsanzeigers enthaltene Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getötete oder vor Ausführung der Tötungs­anordnung gefallene Tiere, sowie zur Bestreitung der Entschädigung für an Milzbrand gefallene Tiere, vom 10, l. Mts. besonders hingewiesen.

Im Interesse der Geschäftsvereinfachung ist es gelegen, daß auch Heuer wieder der Einzug der Umlagebeträge mit der Viehaufnahme ver­bunden wird.

Den 25. März 1893. K. Oberamt.

Maier, A.V.

K. Amtsgericht Neuenbürg.

Geffentliche Kaduug.

1. Michael Linder, geb, am 10. Juli 186 l zu Schömberg,

2. Christoph Jakob Volz, geb. am 8. Februar 1857 zu Loffenau,

3. Wilhelm Fridrich Albrecht, geb. am 21. Juni 1860 zu Kullenmühle,

Gemeinde Herrenalb,

4. Gottlieb Gerstenlauer, geb. am 7. Septbr. 1850 zu Unterniebelsbach,

5. Carl Friedrich Schumacher, geb. am 15 Okt. 1865 zu Wildbad,

6. Johann Jakob Nittel, geb. am 6. Mai zu Gräfenhausen,

7. Jakob Friedrich Flachsmann, geb. am 4. Dez. 1860 zu Grunbach,

8. Gottlieb Jück, ged. am II. April 1856 zu Schwann,

9. Johann Andreas Dürr, geb. am 15. Dez. 1859 zu Kapfenhardt,

10 Carl Hermann Rentschler, geb. am I. Novbr. 1858 zu Calmbach,

11. Ernst Albert Robert Groß, geb, am 13. März 1851 zu Neuenbürg,

12. Jakob Friedrich Roth. geb. am 7. Januar 1859 zu Birkenfeld.

13 Jakob Friedrich Rau, geb, am 3. Oktober 1858 zu Calmbach.

14. Carl August Fischer, geb. am 25. April 1864 zu Grunbach,

15. Carl Friedrich Stoll, geb. am 9. Februar 1859 zu Gaisthal, Gde.

Herrenalb,

16. Wilhelm Friedrich Eilbert, geb. am 10, Febr. 1860 zu Herrenalb,

17. Wilhelm Philipp Adam, geb. am 5. Oktober 1853 zu Loffenau,

18. JakobLriedrich Weißinger, geb. am 2. Septbr. 1860 zu Herrenalb,

d zuletzt wohnhaft in Rothensol,

19. Gottlieb Friedrich Seyfried, geb. am 18. Septbr. 1851 zu Dobel,

20. Franz Carl Lehmann, geb. am 27, Oktober 1853 zu Dobel,

21. Ludwig Friedrich Schweikhardt, geb. am 3. Juni 1860 zu Loffenau,

22. Carl Friedrich Klenk, geb. am 30, Januar 1856 zu Loffenau,

23. Jakob Friedrich Zundel, geb. am 11. Juli 1864 zu Calmbach,

24. Carl Friedrich Faaß, geb. am 7. November 1855 zu Schwann,

25. Carl Friedrich Wagner, geb. am 3. April 1864 daselbst,

sämtliche zuletzt in ihren Geburtsorten wohnhaft mit Aus­nahme von Ziff. 18.