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Die Wartezeit beträgt für die Invalidenrente 5 Beitragsjahre, für die Alters­rente 30 Beitragsjahre.

Als Beitragsjahr gelten 47 Beitragswochen.

Wenn Personen durch Krankheiten, welche eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 7 Tagen zur Folge haben, verhindert sind, die Beiträge zu leisten, so werden diese Krankheitswochen als Beitragswochen in Anrechnung gebracht. Bei Krankheiten, die länger als ein Jahr dauern, wird nur ein Jahr als Beitragszeit gerechnet. Für Personen, welche behufs Erfüllung der Waffenpflicht in Friedens- oder Kriegs­zeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen werden, gilt die Dienstzeit als Beitragszeit.

Eine Invalidenrente kann entzogen werden, wenn eine Person nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig erscheint.

Die Mittel zur Gewährung der Renten werden aufgebracht durch einen Zuschuß des Reichs (von 50 zu jeder Rente, durch die Beiträge der Arbeitgeber und Versicherten zu gleichen Teilen.

Zum Zwecke der Bemessung der Beiträge werden 4 Klaffen gebildet nach dem Arbeitsverdienst von: 1 . Klasse bis zu 350 ^ einschließlich, 2. Klasse von mehr als 350550 d 3. Klasse von mehr als 550850 4. Klasse von mehr als 850

Arbeitgeber und Versicherte können aber Übereinkommen, einen höheren als den wirklichen Arbeitsverdienst zugrunde zu legen.

Die Invalidenrente steigt nach Beitragsjahren und beträgt nach 5 bis 50 Bei­tragsjahren für die 1 . Klasse von 114 ^ bis 157 2 . Klasse von 124 bis 251 »U,

3. Klasse von 131 bis 321 4. Klasse von 140 bis 415 »1L.

Die Altersrente beträgt für die 1 . Klasse 106 die 2 . Klasse 134 die 3. Klasse 162 --L, die 4. Klasse 19H

Die Renten werden durch die Postanstalten ausgezahlt.

Die Beiträge sind für die ersten zehn Jahre festgesetzt für die 1 . Klasse auf 14 für die 2 . Klasse auf 20 für die 3. Klasse auf 24 L und für die 4. Klasse auf 30 4 Z wöchentlich und sind von dem Arbeitgeber zu entrichten. Derselbe kann die Hälfte der Beiträge dem Arbeiter bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen.

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben von Marken auf die Quittungskarte. Der Arbeitgeber ist bei Strafe verantwortlich für die Leistung der Beiträge.

Jede Quittungskarte hat Raum für 47 Marken (den Beitragswochen des Jahres entsprechend) und ist mit dem Namen des Versicherten versehen. Für jeden Arbeiter wird eine solche Karte durch die Behörden unentgeltlich ausgestellt. Ist eine Quittungskarte ganz mit Marken ausgefüllt, so wird dieselbe gegen eine neue ausgetauscht und werden auf der neuen die bereits geleisteten Beiträge vermerkt.

Jede Quittungskarte muß nach dem dritten Jahre umgetauscht werden. auch wenn sie nicht ganz mit Marken beklebt ist, und verliert im anderen Falle ihre Giltigkeit.

Für Arbeiter, welche nicht eine ganze Woche von dem Arbeitgeber beschäftigt werden (Putzfrauen, Waschfrauen), hat derjenige Arbeitgeber den Beitrag zu entrichten, welcher den Arbeiter zuerst in der Woche beschäftigt.

Die Beiträge können zur Hälfte zurückerstattet werden: 1 ) weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt sind, wenn für sie mindestens für fünf Beitragsjahre die Beiträge entrichtet sind; 2) Witwen oder Kindern von Versicherten; 3) Kindern unter 15 Jahren von ver­storbenen weiblichen versicherten Personen, unter denselben Voraussetzungen.

Missen.

(Zum Beruhigen der Meereswogen durch Oel) in der Vorderrichtung des Schiffes ist nunmehr, wie dasZentralst, der Vauv." mitteilt, ein Geschoß in Ge­stalt eines HolzzylinderS von 46,5 Ceulim. Länge und 65 Millimeter äußerem Durch­messer hergestellt, dessen Jnnenraum 300 Gramm Oel aufnehmen kann. Das untere Ende des Geschosses ist durch Blechbeschlag gegen die Wirkung des Pulvers geschützt. Eine Beschwerung des Geschosses am Blech­beschlag bewirkt, daß dasselbe sofort, nach­dem es abgefeuert worden ist, in senkrechter Stellung schwimmt. In der Nähe der Spitze befinden sich unter Wasser drei Oeff- nungen, durch welche das Seewasser in den Zylinder eindriugen und infolge seiner größeren spezifischen Schwere das leichtere Oel hinauslreiben kann. Um zu ver­hindern, daß das Oel schon vorzeitig beim Abfeuern aus jenen Oeffnungen heraus­tropft, sind dieselben mit Löschpapier ver­klebt, welches sich aber sofort im Seewasser auflöst und die Oeffnungen freigiebt.

Aberglauben in China". Die Ueberzeugung, daß geheimnisvolle Mächte in das Schicksal der Menschen, bald hemmend, bald begünstigend eingreifen, spielt bei den Chinesen auch heutzu­tage noch eine so große Rolle, wie kaum bei einem andern Volke; daraus erklären sich denn auch die zahlreichen abergläubischen Gebräuche, denen sie bei jeder Gelegenheit huldigen. Einer der sonderbarsten ist die sogenannteUnschulds­probe", durch welche die Schuld oder Unschuld von Personen, welche des Ehebruchs angellagt sind, entschieden wird. Die Probe wird aber unglücklicherweise nicht eher angewandt, bis beide an dem angeblichen Verbrechen beteiligten Par­teien sich außerhalb des Bereiches der Genug- thuung befinden. Der aufgebrachte Ehegatte tötet die wirklich oder vermeintlich Schuldigen und schneidet ihnen die Köpfe ab; nach dieser That ist er natürlich ein Mörder und als solcher setzt er sich der Todesstrafe aus; doch, kann es bewiesen werden, daß sein Verdacht wohl be­gründet war, so wird er frei gesprochen. Um nun diese Frage zu entscheiden, werden die Köpfe der beiden Ermordeten in ein Gesäß gelegt, welches mit Wasser angesüllt ist, und dieses wird dann herumgerührt. Falls die Köpfe hierbei nach Bendigung des Umrührens eine solche Lage haben, daß die Gesichter sich anschauen, so nimmt man dies als einen Beweis der Schuld der Er­mordeten an und spricht den Mörder frei; wenn aber sich die Gesichter von einander wegwenden, nachdem die Bewegung des Wassers aufgehört hat, so nimmt man an, daß die Ermordeten

unschuldig waren und der Ehegatte wird sovann des Mordes angeklagt. Die Regenmacher Afrikas finden ihr Gegenstück in China in den Regenpriestern und in den ernsten Geberden­spielen Pekings, welche einer bestimmten eisernen Tafel, die den Trachen-König den Jupiter Pluvius dieses Landes repräsentiert, gezollt werden. Zu Zeiten anhaltender Dürren wird diese geheimnisvolle Tafel, welche sich für ge­wöhnlich auf dem Boden einer Cisterne, in dem Hantan-Dristrikte (Provinz Ttschili, etwa fünf Tagereisen südlich von Peking gelegen) befindet aus dem Brunnen genommen und nach Peking gebracht, wo man derselben Weihrauch opfert und sie anbetet, in dem Glauben, daß der Drachen-Gott," welcher die Macht haben soll, Regenwolken am Himmel herauszubeschwören, versöhnt wird. Zu einem ähnlichen Mittel nimmt man andererseits auch seine Zuflucht, wenn anhaltende Regengüsse die Ernten zu zer­stören drohen.

Der Gruß an den Gerichts Vollzieher. Dem erwarteten Gerichtsvollzieher zum Gruß hatte ein Leipziger Student in seinem Zimmer auf einem in die Augen fallenden Zettel folgende Verse niedergeschrieben:

Ich weiß, Du kommst, um mich zu pfänden, Du strammer Bote des Gerichts!

Ich kenn' die Leute, die Dich senden,

Doch diese Leute kriegen nichts;

Zwar Dein Bestreben scheint mir löblich, Pflichteifer treibt so früh Dich her:

Doch glaubt mir, Freund, Du kommst vergeblich, Denn hier ist alles öd und leer.

Sieh' hier eh'mal'gen Reichtums Reste:

Ein Port'monnaie mit nichts darin.

Dort an der Thür- hängt eine Weste,

Wenn sie Dir ansteht, nimm sie hin!

Sonst bieten nichts Dir diese Räume,

Die suchend jetzt dein Blick durchirrt;

Denn Stiefelknecht und Gummibäume Gehören meinem Zimmerwirt.

Du siehst: hier ist nichts sortzuschleppen,

Mich dauert, daß Du Dich bemüht!

Es sind vier unbequeme Treppen!

Geh hin, wo Pracht und Luxus blüt!

Noch ist es früh genieß den Morgen!

Was nützt es, daß du länger weilst?

Doch kannst Du, Freund, mir etwas borgen, Leg's hin eh' Du von dannen eilst!"

Gemeinnütziges.

(Bettfedern zu reinigen.) Zu diesem Zweck Weiche man sie 3 4 Tage lang in einer schwachen lauwarmen Auflösung von kohlensaurem Natron (Soda) ein. Dann wirft man sie auf ein Sieb, läßt die Flüssigkeit abtropfen, wäscht sie mit reinem Wasser und trocknet sie auf Netzen. Ein anderes Verfahren ist folgendes: 510 Kilo rein gewaschene weiße Kieselsteinchen, welche in einem eisernen Kessel über Kohlenfeuer erhitzt wurden, bringt man, mit den Federn in einem großen reinen Sack und rührt beide bis zum Erkalten anhaltend durcheinander, was wohl am besten geschieht, wenn der Sack an beiden Enden von zwei Personen gefaßt, hin und her ge­schwungen und zuweilen umgewendet wird. Alles muß rasch geschehen, damit die Steinchen nicht zu sehr abgekühlt sind, ehe sie mit den Federn in Berührung kommen. Die Federn werden nun mit den Händen aufgelockert und rein abgenom­men oder Mittels eines sogenannten Federkorbes von den Kieselsteinen, womit nun aller Schmutz vermischt ist, getrennt. Hieraus werden sie eine Zeit lang aufgelegt und dann wieder in den vor­her ebenfalls gereinigten Bettüberzug gehüllt. Tüchtiges Ausklopsön des gefüllten Bettes in der freien Luft oder bei offenem Fenster ist sehr zu empfehlen.

(Hohe Weiße der Wäsche) erzielt man auf folgende Weise: Man bereite eine Mischung aus 2 Teilen starken Spiritus und ein Teil reinen, sehr Hellen Terpentinöles und setze von dieser Misch­ung 2 Eßlöffel voll auf 50 Liter dem Blau­wasser zu. Die Wäsche bleicht hierdurch während des Troknens und ist dieser Zusatz für die Faser unschädlich. Der unverdünnte Teil kann längere Zeit stehen und entfernt starke Fett- und Harz­flecke.

Redaktion, Druck und Verlag von Chrn. Meeh in Neuenbürg.