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mens, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, insbesondere auch hinsichtlich der aus der deutschen Reichskasse flie­ßenden Bezüge, sowie des Kapital- und Rcnten-Einkommens, das aus Würt­temberg oder anderwärts herfließt, gelten folgende Bestimmungen:

1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienstlichen Wohnsitz in einem andern Bundesstaat haben.

2) Landes- und andere Reichsange­hörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie

a. ihren Wohnsitz in Württemberg haben oder

b. in keinem Bundesstaat einen Wohn­sitz haben, aber in Württemberg sich aufhalten.

3) Abgesehen von Ziff. 1 unterliegen Landesangchörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuer­frei bleiben.

4) Sind Landes- und andere Reichs­angehörige nach Ziff. 13 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Domizil außerhalb des deutschen Reichs­gebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.

5) Landesangchörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des deutschen Reichs haben, unterliegen nur in An­sehung ihrer in Württemberg erwachsen­den Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich auf­halten (oben Ziff. 2 b und 4).

Haben dieselben zugleich einen Wohn­sitz oder Aufenthalt in einem anderen Bundesstaate, so fällt die diesseitige Be­steuerung ganz hinweg.

0. Ausländer, welche dem deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Ein­kommens,

a. wenn sie am Anfänge des Steuer­jahres bereits sechs Monate in Würt­temberg wohnen, unbedingt,

b. andernfalls aber bloß dann zu be­steuern, wenn in dem Heimatland derselben die Württemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.

VI. Die nach Ziff. I. oben abzugeben­den Erklärungen (Fassionen)

1) über das Kapital- und Reu­ten ei nkom men können entweder münd­lich in das von der Ortssteuerkommission zu führende Aufnahmeprotokoll oder schriftlich nach den in Z 17 Ziff. 1 der Instruktion vom 10. Juni 1853 gegebenen, ans den Fassionsformularien ersichtlichen näheren Bestimmungen abgegeben werden.

Dagegen sind

2) Die Fassionen über das Dien st­und Berufs-Einkommen in der

Regel schriftlich nach dem vorgeschrie­benen Formular zu übergeben.

V. Von der Fassionspflicht be­freit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 bezeichneten Kapital- und R e n t e n - Ei n ko m m e n s die im Gesetz Art. 3. a b. Z. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3. o. erwähnte all­gemeine Sparkasse in Stuttgart und die­jenigen, welche in diese Sparkasse Erspar­niseinlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben aus diesen Einlagen zuflicßenden Zinsen, ferner die in Art. 3 V. I. ge­nannte Kaffe des Wohlthätigkeitsvereins, sowie bezüglich des Dienst- und Berufs-Einkommens die Landjäger und die militärischen Forst-, Zoll-, Grenz- und Steuerschutzwächter und diejenigen Personen, deren Dienst- und Bcruss-Ein- kommen den jährlichen Betrag von 350 ^ nicht übersteigt (Einkommenssteuergesetz Art. 3. L. a. und b., Gesetz vom 20. August 1861, Reg.-Bl. S. 186, Art. 3 und Gesetz vom 24. Juni 1875, Reg.-Bl. S. 331, Art. 1).

Uebrigens muß auf etwaiges Anfor­dern der Ortssteuerkommission gleichwohl die in H 14 Abs. 2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vorgeschriebene Anzeige abgegeben werden.

VI. Wenn weiter (siehe Ziff. V oben) im Gesetz Art. 3. -O v I. genannte An­stalten, oder wenn Institute der im Ge­setz Art. 3. e. cl k. bezeichneten Art Steuerbefreiung ansprechen, desgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art. 3. V. Ir. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so sind diese, mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuerkommission beim Kameralamt anzubringen.

Die den Mitgliedern des Kapita­listenvereins in Stuttgart früher eingeräumte, seit 1. Juli 1859 aber aus­gehobene Steuerfreiheit für ihre Einlagen in diesen Verein bleibt laut der vom Steuerkollegium auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 1861 (Reg.- Bl. S. 185) unterm 1. Juli 1864 (Amts­blatt S. 85) getroffenen Verfügung auf­gehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden daher aufgefordert, die Zinse aus diesen Einlagen gleich ihren übrigen Ka­pitalzinsen zu fatiren.

Ebenso haben die Mitglieder der All­gemeinen Nentenanstalt in Stutt­gart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu ver­steuern, da die Rentenanstalt seit 1. Juli

1860 nur die nach Abzug der auszube­zahlenden Renten ihr verbleibenden Aktiv­zinse versteuert, welches Verhältnis laut der vom K. Steucrkollegium unterm 9. August 1864 (Amtsblatt S. 99) auf Grund des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August

1861 getroffenen Verfügung fortbestehen bleibt. Desgleichen haben die Einleger in die mit der Allgemeinen Rentenanstalt verbundene Spar- und Depositen- kasse als Gläubiger der Rentenanstalt die hieraus zu beziehenden Zinsen gleich ihrem sonstigen Kapital- und Rentenein­kommen, und ebenso haben die Mitglieder der an die Allgemeine Rentenanstalt übcr- gegangcnen sogenannten Rottenburger Witwenkasse ihre diesfälligen Bezüge nach Art. 1. II. b. des Einkommenssteuer­gesetzes zu versteuern.

VII. Die bloße Thatsache einer erst­maligen oder einer gegen früher verän­derten Fassion soll für die Ortssteuer­behörden noch keine Veranlassung bilden, um von dem Fatenten einen näheren Nach­weis über den Grund der früheren Unter­lassung der Fasfion oder des früheren niedrigeren oder höheren Betrags der­selben zu verlangen. Die Forderung eines solchen Nachweises ist vielmehr den Ortssteuerbehörden nur dann als zulässig bezeichnet, wenn nach der Persönlichkeit des Fatenten oder nach den sonstigen Umstünden triftige Gründe vorliegen würden, die Richtigkeit der Fassion in Zweifel zu ziehen.

VIII. Wer sein der Besteuerung unter­liegendes Einkommen ganz oder teilweise verschweigt, hat neben der verkürzten Steuer den lOfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen, welche auch nach dem Tode des Schuldigen angesetzt werden kann.

Die Steuergefährdung ist im Falle un­vollständiger oder unrichtiger Faffion mit Ablage der schriftlichen oder mündlichen Erklärung an die Aufnahmebehörde, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit dem Ablauf des Steuerjahrs vollen­det (Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. September 1852).

Die durch gänzliche oder teilweise Ver­schweigung des steuerbaren Einkommens begangene Verfehlung wird dann straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder Fassionspflichtigen, oder nach dem Tode des Schuldigen von Seiten eines seiner Erben, bevor eine Anzeige der Ver­fehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten er­folgte, die unterlassene oder zu nieder ab­gegebene Erklärung (Fassion) bei einer Aufnahmebehörde oder einer dieser Vor­gesetzten Steuerbehörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämmtlichen nicht verjährten Steuer- beträqe ermöglicht wird. (Gesetz vom 13. Juni 1883).

Stuttgart, den 12. März 1884.

R i e ck e.

Die Ortsstcuerkommissionen haben die vorstehende Aufforderung sofort in der ortsüblichen Weise bekannt machen zu lassen.

Die bereits hinausgegebenen Aufnahme­protokolle sind nach vollzogenem Auf­nahmegeschäft mit den Fassionen und dem Kostenzettcl zuverlässig auf den vor­geschriebenen Termin, 31. Mai d. I., an die Unterzeichnete Stelle einzusenden.

Die Fassionen sind von dem Steuer­pflichtigen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Ausland sich aufhaltenden Steuerpflichtigen und die Privatvermögensverwalter haben den Fassionen Vollmachten im Original oder in beglaubigter Abschrift beizu- schlicßen.

Neuenbürg, den 1. April 1884.

K. Kameralamt.

Haug.

Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Me eh in Neuenbürg.