-IS 20.
Amts- Md Auzeigeölatt für den Bezirk Kalw.
75. Jahrgang.
«rschttn« Di-«»tag», v-nn-ritag» »nd Samitag». Di« Mu r ü ck u »g«g«iühr deträgi im Bezirk und tu nilchster Umi-bmig > Pfg. die Zeile, weiter entsernt Ir Psg.
Donnerstag, den 15. Februar 1900.
BterteljLhrltcher ülbonnementiprei» in der Stadt Mk. t 10 in« Haus gebracht, Mk. t. tb durch die Post bezogen im Bezirk. Außer Bezirk Mk. l. SS.
Die Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät -es Königs
findet am Sonntag» de« SS. Februar, statt.
Der Gottesdienst
beginnt vormittag« 9'/- Uhr. Die Teilnehmer am gemeinsamen Kirchgang versammeln sich um 9'/« Uhr auf dem Rathaus.
Das Festessen
im Gasthof zum „Waldhorn" hier wird um 1 Uhr nachmittags beginnen. Der Unterzeichnete erlaubt sich, die Einwohner der Stadt und des Bezirk« ! > zu zahlreicher Beteiligung an der Feier mit dem Ersuchen einzuladen, die Anmeldungen zum Festessen in genanntem Gasthof gefl. rechtzeitig machen zu wollen. > Calw» 13. Februar 1900.
Oberamimann voelter.
Amtliche Nekanrrtmachnngerr.
An die Gemeindebehörden.
ES ist die Wehrnehmung gemacht worden, daß die Versicherung des Viehs gegen Feuer- und Blitzgefahr bei den Feuerversicherungs-Gesellschaften hauptsächlich au« dem Grunde unterbleibt, weil di« Annahme besteht, dasselbe sei bei den örtlichen Vieh- versicherungSvereinen bereits Hiewegen versichert.
Demgegenüber ist hervorzuheben, daß die örtlichen Viehoersich«,ungs-Vereine hauptsächlich dazu dienen, da« Vieh gegen Krankheitsfälle zu versichern, soweit nicht Entschädigung durch die Reichs- und LandeS- versicherunzS-Gesetz« gewährt wird.
Den Gemeindebehörden wird empfohlen, die Viehbesitzer hierauf aufmerksam zu machen und dafür Sorge zu tragen, daß in de» Statuten der fraglichen Vereine, soweit dies nicht bereits geschehen sein sollte, klar zum Ausdruck gebracht wird, daß eine Versicherung des Viehs gegen Feuer- und Blitzgefahr nicht stattfindet; andernfalls könnten die in Rede stehenden Vereine sehr zu Schaden kommen.
Calw, 12. Februar 1900.
K. Oberamt.
Voelter.
Den OrtSbehörden
werden folgende Bestimmungen in Erinnerung gebracht :
1) Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl dem OrtLoorsteher des Abgangsorts als auch deS Ankunftsorts spätest ns innerhalb dreier Tage zu melden. (W.-O. 8 25 Z>ff. 9.)
2) Meldcversäumniffs der Militärpflichtigen sind von den Ortsvorstehern auf Grund Z 25 Z>ff. 11 der Wehrordnung Regbl. v. 1889 Nr. 3 S. 16 zu bestrafen.
3) Bei der Anmeldung von Militärpflichtigen haben die Ortsvorsteher sich genau zu überzeugen, daß die Angemeldeten auch thatsächlich in der Gemeinde sich aufhalten und nicht anderwärts gestellungspflichtig sind.
Von Scheinmeldungen und Scheiuver- zügeu insbesondere zwischen dem Musterungrund Aushebung«. Geschäft, ist dem Oberamt un ge Sumt Anzeige zu erstatten.
4) Von s jeder im ferneren Verlauf des Jahre» stattfindenden Aufnahme eine» Militärpflichtigen in di» Stammrollen, von jeder darin vorge
nommenen Veränderung, von jeder Bestrafung und von jeder Au- und Abmeldung «ine» Militärpflichtigen infolge Aufenthalt-Wechsel« ist dem Oberamt sofort ."sprechende Mitteilung — erforderlichenfalls mittelst Auszug» au» der Stammrolle — zu machen (W.-O Z 46 Ziff. 13 und Min.-AmtSbl. von 1877 S. 99/100.
Mit jeder Anmeldung ist der letzte (vormalige) Aufenthaltsort, de« Militärpflichtigen anzuzeigen und nach beendigtem Aushebungsgeschäft jeder Neuanmeldung gemusterter Militärpflichtigen deren Losnngsfcheiu beizu- schließen.
5) Die Streichung eine» Mannes in der Rekrutierungsstammroll« darf nur mit Genehmigung de» Cioilvorsitzenden der Ersatzkommission stattfinden. (W.-O. 46 Z,ff. 14.)
Calw, den 13. Februar 1900.
K. Oberamt.
Voelter.
Bekanntmachung
betr. den Schutz der Vögel.
Den Bezirksangehörigen werden die nachstehenden Bestimmungen, betr. den Schutz der Vögel, zur Kenntnis gebracht.
Verboten ist:
1) Das Zerstören und Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und AuS- nehmen von Eiern, das Ausnehmen und Töten von Jungen, das Ferlbieten und der Verkauf der gegen diese« Verbot erlangten Nester, Eier und Jungen.
2) Jede Art deS Fangens und der Erlegung von Vögeln soweit sie nicht zu den jagdbaren Vögeln gehören und soweit nicht daS Oberamt für gewisse Vogelarten hiezu Ermächtigung erteilt hat.
3) Dem Fangen im Sinne de» Gesetzes wird jedes Nachstellen zum Zweck des Fangen» oder Töten» von Vögeln, insbesondere das Aufstellen von Netzen, Schlingen, Leimruten oder anderen Fangvorrichtungen gleich geachtet.
4) Wer Vögel, von welchen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie unbefugt gefangen oder erlegt worden sind, oder verbotswidrig feilgeboten werden, oder wer unter gleicher Vorau»- setzung verbotswidrig erlangte Vogel-Eier oder -Nester ankauft, ist strafbar.
6) Strafbar ist ferner, wer Hund« oder Katzen in de, Zeit vom L. März btS IS. September im Walde oder auf freiem Feld« umherschweifen läßt.
Die OrtSbehörden werden beauftragt, da» unterstellte Polizei-, Feld- und Waldschutzpersonal entspre
chend zu instruieren, und hierüber Eintrag in das Schulth.-Amts ProtokoÜ zu fertigen.
Etwaige Anzeigen wären zur Abrügung dem Oberamt vorzulegen.
Da auch der Unfug häufig vorkommt, daß Hecken, die Nistplätze nützlicher Vögel, unbefugt auS- gerodet werden, so erhalten die OrtSbehörden den Auftrag für die Erhaltung der Hecken thunlichst Sorg« zu tragen. (Vergl. Art. 36 Z. 3 dr« württ. Polizei- strafgesetzes.)
Zugleich wird die Anbringung von Nistkästen empfohlen.
Die Herren Ortsfchnlinspektore« und Lehrer werden ersucht, vorstehende Vorschriften unter entsprechender Verwarnung den Kinder« in den Schulen einzuprägen und zu erläutern.
Mehreren Ortsbehörden ist für die OrtSbiblio- thek daS Buch von Berlepsch über den Vogelschutz zugegangen. Denjenigen, welche dasselbe zu erhalten wünschen, bleibt überlassen, solches vom Oberamt sich zu erbitten.
Calw, den 13. Februar 1900.
K. Oberamt.
V o elter.
An die Grtsbehörden.
Da sich im Bezirk wiederum eine lieber hand- nahme der schädlichen Vögel inrbes. der Raben, bemerkbar macht, so werden die OrtSbehörden angewiesen unverzüglich die Jagdberechtigten ihrer Gemeinden zur sofortigen entsprechenden Verminderung der schädlichen Vögel insbes. der Raben» Häher und Habichte, binnen der Frist von 11 Tagen aufzufordern und, sofern nach Wahrnehmung der OrtSbehörde dieser Aufforderung keine genügende Folge geleistet wird, dem Oberamt nach Ablauf der erteilten Frist aus ihren Gemeinden einen geeigneten Man« zu bezeichnen, dem die Vertilgung der schädlichen Vögel übertragen werden könnte.
Calw, den 13. Februar 1900.
K Oberamt.
Voelter.
Bekanntmachung.
Ersatz des Wildschadens betr.
In Gemäßheit des bürgerl. Gesetzbuch« Z 835, Art. 69—71 de» EinführungSgesitzes hiezu und Art. 190—201 des Württ. Ausführungsgesetzes v. 28. Juli 1899, Reg.°Bl. N. 22 S. 477, findet künftig unter Aufhebung de» Art. 14 Abs. 2 und dr» Art. 15 Abs. 1 de« Jagdges. v. 27. Okt. 1855 Ersatz deS Wildschadens statt.
Hiebei ist zu bemerken, daß der Wildschaden auf Gemeindejagdbezirken, welche zur Zeit de» In«