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Neuenbürg.
An die Grtsvorsteher.
Lalldtagsabgeordiletesswtihl betreffend.
Unter Bezugnahme auf die K. Verordnung vom 14i November 1881 in Nr. 3S des Rgbl. S. 071 und die Minist. Verfügung vom 15. Niovember d. I. Rgbl. S. 8-72 wird Nachstehendes angeordnet.
1. Die Ortswahlkvmmissivneu haben sofort auf Grund des von ihnen gesammelten Materials nach den Vorschriften der Art. 4 folg, des Gesetzes vom 26. Marz 1868 (Rgbl. S. 178) für Fertigung der Wählerlisten Sorge zu tragen.
Hiebei ist zu beachten, daß diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthaltsortes direkte Staatssteuer, 'Wohn- oder Bürgersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunchmen sind, daß dagegen in Gemäßheit des tz 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (R.-Ges.-Bl. S. 45 folg.) die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbcamten, auszuschließen sind.
Ferner wird bezüglich der von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossenen Personen auf Art. 4 des Verfassnngsgesetzes vom 26. März 1868 (Rgbl. S. 175 folg.) und auf Art. 4 des Württ. Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung vom 4. März 1879 (Rgbl. S. 50 folg.) hingewiesen.
Hinsichtlich des Alters der Wähler wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der Wahlberechtigte das 25. Lebensjahr nicht blos angetreten, sondern zurückgelegt haben muß.
2 Die Wählerlisten müssen spätestens am 3V. November
vollendet fein.
3. Die fertigen Wählerlisten sind sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen also vom l. bis 6. Dezember einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeine» Einsicht auszulegen, damit jeder Einwohner sowohl wegen Uebergehung berechtigter Personen, als' wegen Aufnahme unberechtigter Personen bei der Kommission für Abfassung der Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung erheben kann,
4. Daß die Wählerliste aufgelegt ist, muß von der Kommission in der Gemeinde in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht und außerdem durch Anschlag am Rathslokal zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. In der Bekanntmachung ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß nach Verlauf der 6tägigen Frist jede Anfechtung der Wählerliste ausgeschlossen und daß bei der Wahl unbedingt jeder zurückzuweisen ist, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, wenn auch die Uebergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund haben mag.
5. Wenn gegen die Wählerliste schriftlich oder mündlich Vorstellungen erhoben werden, so hat die Kommission längstens binnen 3 Tagen von der Anbringung an über dieselben Beschluß zu fassen und den Vorstellenden urkundlich zu eröffnen. Beruhigen sich Letztere hiebei, so ist erforderlichenfalls die Liste deni Beschluß entsprechend, unter kurzer Angabe der Gründe und des Datums am Rande der Liste, zu berichtigen, beruhigen sie sich dagegen nicht, so hat die Kommission die endgiltige Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen.
Nach Ablauf der vorerwähnten 6tägigen Frist, also nach dem 6. Dezember ilt jede Aenderung der Wählerliste, welche nicht infolge der Beschlußfassung der Ortswahlkommission über eine rechtzeitig erhobene Einsprache oder der endgiltigen Entscheidung der Oberamtswahlkommission über eine solche Einsprache erforderlich wird, unzulässig.
6. Die Wählerliste ist mit einer Bescheinigung der Ortswahlkommission zu versehen, daß dieselbe nach voransgegangener Bekanntmachung 6 Tage lang zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt war.
7. Spätestens am 11. Dezember haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten sammt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt einznsenden.
Im übrigen wird auf das Gesetz vom 26. März 1868 (Rgbl. S. 175 folg.) und das Gesetz vom gleichen Tage (Rgbl. 1868 S. 178 folg.) in der demselben durch das Gesetz vom 16. Juni 1882 (Rgbl. S. 212 folg.) gegebenen Fassung, auf die Minist.- Vcrf. vom 6. November 1882 (Rgbl. S. 345 folg.), sowie -auf den Minist.-Erlaß vom 20. Mai 1868 (Enzthäler von 1868 S. 279) hingewiesen und die Erwartung ausgesprochen, daß die Ortsbehörden bei den Wahlgeschäftcn die äußerste Sorgfalt anwenden und insbesondere die vorgeschriebenen Fristen und Termine pünktlichst ein- halten werden.
Die Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte und die Bestellung der Wahlvorsteher (Distriktswahlkommissäre) und deren Stellvertreter, sowie die Bestimmung der Wahllokale für die Abstimmungsdistrikte wird in Zeitkürze bekannt gegeben werden.
Den 21. November 1882.
K. Oberamt. Nestle.
Neuenbürg.
An die OrtsMßcher.
Nachdem den Ortsvorstehern die Formulare zu Anlegung der Wählerlisten
und zwar für jeden Abstimmungsdistrikt 1 Titelbogen und die der muthmaßlichen Wählerzahl entsprechende Zahl von Einlagebogen sowie je ein Anhängebogen für die vorgeschriebenen Beurkundungen, wel
cher der Wählerliste beizuheften ist, schon vor einigen Tagen durch die Post zuge- sendct worden sind, wird den Ortsvorstehern bekannt gegeben, daß etwaiger weiterer Bedarf an Formnlarien der vor- bezeichneten Art von der Buchdruckerei von Jak. Meeh dahier bezogen werden kann.
Die Formulare zu dem Wahlprotokoll und der Gegenliste werden in Kurzem versendet werden können,
Neuenbürg, den 21. November 1882.
K. Oberamt.
Nestl e.
K. Amtsgericht Neuenbürg.
Uckschollkik.
Für die am 1. Nov. 1812 geborene, seit vielen Jahren verschollene Anna Maria Schifferle von Feldrennach, uneheliche Tochter der ledig verstorbenen Christine König von da, wird daselbst ein ca. 840 Mark betragendes Vermögen pflegschaft- lich verwaltet.
Es ergeht nun an die Verschollene, bezw. deren etwaige Leibeserben die Aufforderung, sich zu Empfangnahme des fraglichen Vermögens binnen 90 Tagen dahier zu melden, widrigenfalls die Verschollene für todt erklärt und die Ver- lheilung des Vermögens angeordnet werden würde.
Den 20. Novbr. 1882.
Oberamtsrichter L ä g e l e r.
Krriliiholj-Vkrkailf.
Von Großh. Bezirksforstei Kaltenbronn zu Gernsbach werden mit unverzinslicher Borgfrist bis 1. Juni 1883
Samstag den 25. November 1882 Morgens 10'/- Uhr
im Gasthaus zu Kaltenbronn versteigert:
aus Abth. I. 13 Hirschklingcnkopf: 254 Ster, aus Abth. I 23 und 1 Wanne und Birkenbaum 206 Ster, aus Abth. I. 46 Breitloh 100 Ster, aus Abth. I. 48 Blockhaus: 158, Ster, aus Abth. I. 53 Altläger: 151 Ster Nadel-Scheit- und Prügelholz gemischt.
Akku n «tmachnng.
Die Stadtgemcinde Pforzheim beabsichtigt von der Größelthaler Aufseherwohnung 2 Seiten zu verschindeln, im Maße von ca. 60 gm und ladet lusttragende Meister ein ihre diesbezüglichen Angebote pro gm bis längstens
Donnerstag den 30. ds. Mts. anher einznreichen.
Vergcbungsbedingungen liegen auf unserem Bureau zur Einsicht auf.
Pforzheim, den 18. November 1882.
Stadtbauamt:
Dettling.
B c r n e ck.
lang- im) KWoh-Nkrliiiis.
Am Samstag den 25. November, Vormittags 11 Uhr
werden auf hiesigem Rathhaus ungefähr 100 Festmcter Lang- und Klotzholz, schönster Qualität, auf dem Stock verkauft.
Gemeinderath.