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Den 21. April 1880 .

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Ein dem Bnndesrathe zugegangem Gesetzentwurf delr. die Bezeichnung des Raumgehalts der Gesäße, in welche» Flüßigkeiten zum Verkauf kommen, entsprich! den vielfach geäußerten Wünschen nach Eich­ung der Schankgefäße (in Norddeutschl»»d bisher unterlassen, in Süddeulschland durch- geführt.) In dieser Beziehung soll folgende Bestimmung beabsichtigt sein :Die Gefahr müssen niit einem bei der Ausstellung Gefäßes auf einer horizontalen Ebene Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllst und in der Nähe des Strichs mit der Zeichnung des Sollinhalts nach Litermß versehen sein. Der Strich und dis Br- zeichnung müssen durch Schnitt, Schliß- Brand oder Aetzung äußerlich und inb erkennbarer Weise angebracht sein. Z, lassen sind nur Schankgefäße, deren inhalt einem Liter oder einer MaßM entspricht, welche vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt '/« Liter beträgt." Z»f widerhandlnngen seitens der Gast- Schankwirthe werden mit Geldstrafe lOO cM, oder mit Haft bis zu 4 Woche»- sowie mit Einziehung bezw. Vernichtung der vorschriftswidrige» Schankgefäße best.rast Hannover, 19. April. Zu den sitz schwunghaft betriebenen Industriezweige» der Neuzeit gehört leider auch die SpeD der Lebensmittelversälschungen; wie M» hierin die Gewissenlosigkeit geht, welche die Gesundheit ihren Milmenschen nur m

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