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Anzeiger

Nr. 60.

Der Eiizthiiler.

^ Untcrhaltnngs-Blatt für das ganze Cnzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für den Kberamtsbezirk Hleumöürg.

1878.

36. Jahrgang. . . .

Neuenbürg, Dienstag den 21. Mar

Erscheint Dienste. Donnerstag und Samstag. - Preis Halbs, im Bezirk 2 Mark 50 Pf. auswärts 2 Mark 90 Pf. In Neuenbürg abonnirt

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Amtliches.

Neuenbürg.

Bekanntmachung,

betreffend die Aufstellung von Verzeichnissen derjenigen Mannschaften des aktiven Heeres, deren häusliche Verhältnisse eine Beurlaubung zur Disposition angezeigt

erscheinen lassen.

Bei der Auswahl der zur Disposition zu beurlaubenden resp. aus solchem Urlaub wieder einzubeorderuden Mannschaften Seitens der Kommandobehörden konnten noch einer Mittheilung des Königlichen Generalkommando's deren Familienverhältnisse nicht immer so in Betracht gezogen und berücksichtigt werden, als dieß nach dem Stande der Ausbildung und Führung der betreffenden Leute in dem Falle hätte geschehen können und müssen, wenn den Truppentheil.n zuverlässige und erschöpfende Notizen zur Beuitheilung der häuslichen Verhältnisse der einzelnen Leute zu Gebote gestan­den hätten. Das Material, welches die Truppen selbst aus Bittschriften, Nachfragen bei den Manuschaflen, welche in derselben Gemeinde zu Haute sind rc., gewinnen, sei meist ein unsicheres. Es wurde daher aus Ansuchen des K. Kriegsministeriums vom K. Ministerium des Innern zu Herbeiführung einer zweckentsprechenden Auswahl der alljährlich zur Disposition der Truppentheile zu beurlaubenden Mannschaften uno im Jnt-resse der hauslich.-n Verhältnisse der Manuschaflen den K. Oberämicr» und den Gemeinderälhen nachstehende Weisung ertheill:

1) Alljähllich zu einem von dem K. Oberamt festzusetzeiiden Termine haben die Gemeinderülhe Verzeichnisse derjenigen im zweite» Dienstjahr stehenden und im Herbst des betreffenden Jahres in das dritte Dienstjahr tietenden Mannschaften dcs aktiven Heeres, deren häusliche rc. Verhältnisse die Beurlaubung nölhig oder doch dringend wünschenswerth erscheinen lassen, aufzuslellen.

2) In diese Verzeichnisse sind nur diejenigen Mannschaften des zweiten Dienst) ahres aufzunehmen, deren Angehörigen nach vorgäiigiger angemessener Bekanntmachung des festgesetzten Termins für die Vortage der Verzeichnisse eia Ge­such um Aufnahme i» das Verzeichniß bei dem Gemeiuderath rechtzeitig eingereicht haben und deren häusliche Verhältnisse tum Gemeinderath als berücknchtigungswerth erscheinen.

3) Die Veizeichnisse stad von den Gemeinderälhen sür jedes Regiment, das Fußarlillerie-, das Pionier- und das Train-Bataillon gesondert anzulegen, somit Leute verschiedener Regimenter niemals in ein Verzeichnis eiuzutragen.

4) Wenn mehrere Leute desselben Truppe,.theils i» ein Verzeichnis kommen, so sind sie nach kur Dringlichkeit zu rangiren, so daß unter Nr. l der Mann angeführt wird, dessen Berückstchtigung vor allen folgenden angezeigt erscheinen rc.

5) Die K. Oberämter legen die denselben Truppentheil betreffenden Verzeich­nisse der verschiedenen Gemeinden zusammen und übersenden dieselben bis zum I.Juli den resp. Regimentern, nachdem sie in der Rubrik8" etwaige Bemerkungen niederge- legt haben.

Diesen Weisungen gemäß wird wie im Vorjahr hiemit bekannt gewacht, daß Gesuche um Aufuabme in das anzulegende Verzeichniß (vergleiche oben Punkt 2) längstens bis 15. Juni beim Gemeinderaih vorzubringen und von diesem dem Oberamte nach einem, im Ministerialamtsblatt von 1875 S. 126 enthaltenen Schema eiiizureichen sind.

Vorstehende Bestimmungen sind in jeder Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.

Den 20. Mai 1878.

Kgl. Oberamt. Mahle.

Vorladung

M Lchuldeuliquidatiou.

In der Gantsache des Kücherer, Gottfried II. Taglöhners von Conweiler wird die Schuldenliquidation am

Freitag den 12. Juli 1878, Vormittags 8 Uhr,

auf dem Nalhhause in Conweiler vorgenommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um ent­weder in Person, oder durch gehörig

Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraus­sichtlich kein Anstand obwaltet, durch schrift­liche Rezesse ihre Forderungen und Vor­zugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, so weit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger, mit Aus­nahme nur der Unterpsandsgläubiger welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugs­rechte anmelden, sind mit denselben kraft Gesetzes von der Masse ausgeschlossen. Auch haben solche Gläubig er, welche durch unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpsandsgläubiger, welche durch unterlassene Liquidation eine weitere Ver­handlung verursachen, die Kosten derselben zu trogen.

j Die bei der Tagfahrt nicht erscheinen­den Gläubiger sind an die von den er- ° schienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse i bezüglich der Erhebung von Einwendungen «gegen den Güterpfleger oder Gankanwalt,

, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu­biger-Ausschusses , sowie, unbeschadet der j Bestimmungen des Art. 27 des Exek.-Ges. .vom 13. Nov. 1855, bezüallch der Ver­waltung und Veräußerung der Muffe und . der etwaigen Aktivprozesse gebunven. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßverglei­chen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer . Kategorie beitretend angenommen, wenn sie nicht vor der Tagfahrt ihre diesfällige Ein­willigung im Voraus verweigert haben.

Das Ergebniß des Liegenschaftsverkaufs, welcher am

M ontag den l. Juli d. I., Morgens 8 Uhr,

aus dem Nalhhause in Conweiler vorgenommen werden wird, wird nur den­jenigen bei der Liquidation nicht erschei­nenden Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Er­lös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetz­liche fünszehntägige Frist zur Beibringung eines besseren Käufers vom Tag der Liquidation an.

Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Neuenbürg den 4. Mai 1878.

Königl. Oberamtsgericht.

R ö ui e r.