Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachver­ständigen zu unterstützen. Derartige Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein.

Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten 3 glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen.

Behauptete Erwerbsunfähigkeit (von Eltern, Geschwistern rc.) muß durch ärztliche Untersuchung bei der Musterung bestätigt werden. Die betreffenden Personen haben daher bei letzterer der Ersatzkommission sich vorzustellen.

5. Etwaige An- oder Abmeldungen von Pflichtigen in der Zwischenzeit sind dem Oberamt sofort anzuzeigen.

8. Bei der Musterung haben je die OrtSvorsteher der zn musternden Pflichtigen zu erscheinen, bei der Looiung dagegen nicht. Die Rekrutiruugsstammrollen sind mitzubringen und bei der Musterung nach dem Ergebniß der letzteren genau zu ergänzen. Die Loosnummern sind zu Hause, wenn die Loosungsscheine vom Oberamt zur Ausfolge an die Pflichtigen zugesandt werden, in die Stammrollen einzusetzen.

Die Ortsvorsteher sind dafür verantwortlich, daß die Pflichtigen bei der Musterung vollzählig und rechtzeitig auf dem Rathhaus sich einfinden und dort in Ordnung versammelt bleiben. Bei der Vorladung ist denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß alles Lärmen und Stören der Verhandlungen bei Strafe verboten sei und man strenge darauf sehen werde, daß sie in einem ordentlichen Zustand erscheinen.

7. Ueber die Klassifikation der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve I. El. (s. Enzthlr. Nr. 28) findet die Verhandlung je am Ende der Musterung bezüglich der Angehörigen derjenigen Gemeinden statt, welche an dem betreffenden Tage die Militärpflichtigen gestellt haben.

Hiernach hahen die Ortsvorsteher sofort das Weitere zu besorgen.

Den 26. März 1878. Kgl. Oberamt.

Mahle.

Vorladung

M LchMnliqmdatm.

In der Gantsache des Johann Adam Döllinger, Krämers und Käsehändlers von Calmbach wird die Schuldeuliqui- dation am

Montag den 27. Mai d. I., Vormittags 8 Uhr,

auf dem Rathhause in Calmbach

nenden Gläubigern eröffnet werden, deren ^ Forderungen durch Unterpfand versichert ' sind und zu deren vollerBesriedigung der Er­lös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht. Den übrige» Gläubigern läuft die gesetz­liche fünfzehntägige Frist zur Beibringung seines besseren Käufers vom Tag der Liquidation an.

Als besserer Käufer wird nur Derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres vorgenommen werden, wozu die Gläubiger Anbot sogleich verbindlich erklärt und seine hiedurch vorgeladen werden, um ent- Zahlungsfähigkeit nachmeist

weder in Person, oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder auch, wenn voraus­sichtlich kein Anstand obwaltet, durch schrift­liche Rezesse ihre Forderungen und Vor­zugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, so weit ihnen solche zu Gebot stehen, vorzulegen.

Diejenigen Gläubiger, mit Aus­nahme nur der Unterpfandsgläubiger welche weder in der Tagfahrt noch vor derselben ihre Forderungen und Vorzugs­rechte anmeldeu, sind mit denselben kraft von der Masse ausgeschlossen.

Neuenbürg den 25. März 1878.

König!. Oberamtsgericht. N ö n> e r.

Vorladung

M LchilldeuliqiljdatjlM.

In der Gantsache der Ludwig Vogt, Seifensieders Witlme dahier wird die Schul- denliquidation am

Dienstag den 28. Mai d. I., Vormittags 8 Uhr,

auf dem Nathhause in Neuenbürg Auch haben solche Gläubiger, welche durch. vorgcnommeu werden, wozu die Gläubiger unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel,! hierdurch vorgeladen werden, um ent­rind die Unterpfandsgläubiger, welche durch z weder in Person, oder durch gehörig unterlassene Liquidation eine weitere Ver-f Bevollmächtigte, oder auch , wenn voraus- handlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

° sichtlich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche Recesse ihre Forderungen und Vorzugsrechte geltend zu machen und die Beweismittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vormlegen.

Diejenigen Gläubiger, welche weder in der Tagiahrt, noch vor dersel­ben ihre Forderungen und Vorzugs­rechte anmelden, sind mit denselben, kraft

Die bei der Tagfahrt nicht erscheinen­den Gläubiger sind an die von den er­schienenen Gläubigern gefaßten Beschlüße bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu­biger-Ausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exek.-Ges. ^ Gesetzes von der Masse ausgeschlossen vom 13. New. 1855, bezüglich der Per-j Auch haben solche Gläubiger, welche durch waltung und Veräußerung der Masse und unterlassene Vorlegung ihrer Beweismittel,

der etwaigen Akttvprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßverglei- chen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitretenv angenommen, wenn sie nicht vor der Tagfahrt ihre diesfällige Ein­willigung im Voraus verweigert haben.

Das Ergebniß des Licgenschaftsverkaufs, welcher am

30. April d. I.,

Vorm. 8 Uhr, in

eine weitere Verhandlung verursache», die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erschei­nenden Gläubiger sind an die von den erschienenen Gläubiaern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, j der Wahl und Bevollmächtigung des Gläu- j biger-Ausschusses, der Verwaltung und 'Veräußerung der Masse und der etwaigen aus dem Nathhanie in C a l m b a ch, Aktivprozesse gebunden. Auch werden siebet vorgenommen werden wird, wird nur den-1 Borg-und Nachlaßvergleichen als der Mehr- jenigen bei der Liquidation nicht erschri-! heit der Gläubiger ihrer Kategorie bet­

tretend angenommen, wenn sie nicht vor der Tagfahrt ihre diesfällige Einwilligung im Voraus verweigert haben.

Neuenbürg den 25. März 1878.

K. Oberamtsgericht. Römer.

Neuenbürg.

Vergebung von Kauarbeiten.

Höherer Weisung zu Folge wird auf der Markung Birkenfeld, zunächst der Schwarzloch Fabrik eine Wässerungsdohle aus Cementröhren, in Verbindung mit einer gemauerten Deckeldohle hergestellt, und sind Pläne und Akkordsbedingungen nebst Vor­anschlag im Bureau der Unterzeichneten Stelle zur Einsicht aufgelegt.

Offerte auf die gesammte Arbeit, in Procenlen der Vorauschiagspreise ausge­drückt, werden bis

Montag den 1. April daselbst entgegengenommen und findet die Eröffnung derselben

Mittags 2 Uhr

statt.

K. Bctriebsbauamt.

Ke l ler.

i l d b a d.

Ansprüche an den Nachlaß der Friede­rike, geb. Li»g, Wiltwe des Philipp Friede. Brenner, gewes. Privatiers dahier sind, wenn sie bei der Verlassciischaftslheiluiig berücksichtigt werden sollen, längstens bis 1. April d. I. bei dem Unterzeichneten anzumelden.

Den 25. März 1878.

Amtsnotar F e h l e i s e n.

For st bezirk Millelberg.

Hoh-Drkftkigttmg.

Aus den Domanenwalvungen Maisen­bach und Tannenwald versteigern wir mit Borgsrist bis l. November l. I.

am Mittwoch den 3. April d. I. I35ta»nene, 57 forlene, 6 lärchene, 3 eichene Stämme I.V. El., 53 tannene, 25 forlene Klötze II.IV. Cl., 6 eichene Wagnerstangen, 35 fichtene Gerüststangen. 4 Ster buche­nes, 34 Ster tannenes und forleneS