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Neuenbürg.

Wnkmsts-Gksiich.

Für den 52 Jahre allen, leigen Tag- löbner Iobann Gengenbach w ird eine Familie gesucht, in welcher er vom 9. Febiuar d. I. an Kost, Wohnung und Beschäftigung findet.

Wenn erforderlich, wird ein Kostgeld- zuschuß geleistet.

Anträge stad an den Stadtp fleger Blaich oder an Unterzeichnete Stelle zu richten.

Sladlschultdeißenamt.

W e st i n g e r.

Loffenau.

Am Freitag de» 2. d. I.

Morgens 9 Uhr

«erden auf hiesigem Rathbanse aus den Gemeinde- und Stiftungswaldungen vcr kaust:

325 St. Gerüststange» I. Sorte,

1030 II. Sorte,

286 Wagnerstanqe»,

891 Hopfenstange» II. u. III. Sorte,

266 Baumstickel.

6 Rm. buchene Scheiter,

18 Knoten.

Den 23. Jan. 1877.

Sck»iltheistenamt.

Oechsle.

Arnbach.

kichm-Nnkmf.

Am Moniag de» 29. d. Mts. kommen aus hiesigem Gemeindewald auf Ort und Stille zum Verkauf:

82 Stuck Eichen niit 118 Fm.

3 Rotbbi'chen mit 1 Fm.

5'/» Rm. eichene Spalter.

Zusammenkunft Vormittags 9 Uhr beim Iialbbause.

Den 20. Jan. 1877.

Schullheißenamt.

Buchtet.

Oberlengenhardt.

Hoh-Ynklills.

Am Samstag den 27. Ja», d. I.

Nachm. 1 Uhr

werden aus hiesigem Raihhaus

241 Stück Langholz mit 56,27 Fm. verkauft.

Den 19. Jan. 1877.

Schultheißenamt.

N e n l s ch l e r.

Aekanntmachnng, betreffend die Knßerknrs- (etznng der Aweithakerstücke und Hindritlek- 1H ater stücke deutsche« Heprägcs.

Auf Grund des Artikels 8 des Münz- gesetzes vom 9. Juli 1873 fReichsgesetzblatt S. 233) hat der Bundcsrath die nach­folgenden Bestimmungen getroffen.

§. 1. Die Zweithnler (3^/r Gulden ) stücke und die Eindrittelthalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungs­mittel

Es ist daher vom 15. November 1876 ab, ausier den mit der Einlösung beauf­tragten Kaffen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

' §. 2. Die im Umlauf befindlichen

Zweithaler (3'/s Gulden ) und Eindrittel thalerstücke deutichen G>präg>s werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 von den durch die Landes- (entralbehöroen zu bezeichnenden Landes­kaffen nach dem »i Art. 15 des Münzge- setzes vom 9. Juli 1873 festgesetzte» Werih- verhältuisse für Nechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.

Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler (3V- Gulden ) und Ein- drittellhalerstücke deutschen Gepräges auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechslung anaenommen.

§. 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch s§. 2) findet auf durch­löcherte und audeis als durch den newöhii- lichen Umlauf im Gewicht verrinaerte, im­gleichen auf verfälschte Müuzstücke keine Anwendung.

Berlin, den 2. November 1876. Der Reichskanzler. In Vertretung: Hosmann.

Sersügvng der Ministerien des Innern «nd der Ainanzen, betreffend die Avßerknrssehnrrg der Aweithalerftücke L Gind ittetthakcrstücke deutsche« Hepräges.

Unter Bezugnahme aus vorstehende im Reichsgesetzblatt Seite 221 erschienene Bekanntmachung vom 2. d. M. wird zur allgemeinen Kenntuist gebracht, daß die in dieser Bekanntmachung bezeichnet,:» Münzen in der Zeit vom 15 November d. I. bis 15. Februar 1877 noch von sämmtlichen Staatskaffenstellen in Zahlung angenom­men werden, mit der Einlösung derselben geaen Neichsmünzen in der angegebenen Zeit aber sämmtliche Staats-Kameralämter des Landes beauftragt sind.

Auf die Doppelihaler österreichischen Gepräges findet die Bekanntmachung keine Anwendung, indem dieselben rach Maß­gabe des Reichsgesetzes vom 20. April 1874 (ReichsceietUstatt S. 35) auch serner- hin an Stelle aller Reichsmünzen als Zahlungsmittel gelten.

Uebrigens sind die Kameralämter ange­wiesen, diele l'!"-, wo es gewünscht wird, auch zur Umwechslung ainiiiiehmen.

Stuttgart, 11. Nov. 1876.

Sick. Nenner.

Tagesordnung für die Gerichtssitzung

am Freitag den 26. Januar 1877.

Bo niitiags 9 Uhr

Uutcrsuchuiiussacheii gegen

1) Jakob Nittel, led. Sieinbauer von Gräsendansen wegen Jagdvergehens.

2) Jakob Klotz, Zlmmermann von Ka- pfendarvt wegen khätlicher Beleidigung.

3) Jakob Kugele, Wirlh von Schömberg, wegen Beleidigung.

Vormittags 10 Uhr

4) Jg. Ludwig Wacker von Dobel, wegen Körperverletzung.

5) Jak. Weit, Schuhmacher von Salm­bach wegen Beleidigung u a. V.

Vormittags 11 Uhr

Rechtssache, zwilchen

6) Stein lind Kuhn, Weiuhandlung in Offenkurg, Kl. u»d den Erben der Wittwe Bohnenberger, Bell. Kauf betr.

PnMtiiachrichltn.

N e u e n b ü r g.

Bekanntmachung.

Wir sehen uns zu der Veröffentlichung veranlostt. daß in Zukunft Rechnungen, »welche nicht vollständig mit Aliweisungca belegt, keine Bezadlimg van uns finden.

E. Secger L Comp.

1nuru8 canij borg..

vr. Mttiugsp's

«nüöertroffene

O

Nachgewiesen heilsamer als Salicyl und andere Präparate. Zeugnisie wunder­barer Wirkung von competenlen Seiten. Vorrälhig bei

k klntiter, Neuenbürg.

Neuenbürg.

Geehrtem hiekiaen und auswärtigen Publikum zeige hiemit ergebe,,st an, daß bei mir fortwährend

Rohrsessel gestochten

werden.

Gottlob Wackcnhut,

Scheinet.

N e u e » b ü r g.

Die Gewerdedank

sucht Geld in größeren oder kleineren Posten in beliebiger Frist rückzahlbar.

Neuenbürg.

Ca. 1'/» Vrtl.

Baufeld

auf der Ziegelrein Ebene bin ich gesonnen an den Musti'ielende» zu verkanten. Es kann jeden Tag ein Kauf mit mir abge­schloffen werden.

Goltiirb Heinrich Blaich.

Arnbach.

i Verkauf eincs Stcinbruchs.

Der Tod meines Sohnes veranlaßt ,'mich, meinen au> der Markung Gräfen- > Hausen gelegenen Steinbruch dem Verkaufe jauszusetzen. In demselben befinden sich und wären damit zu erwerbe»:

2 Hebmaschinen, eine Rollbahn sammt Rollwagen, eine Arbeilsdütte, sowie ein kleineres heizb. Arbeitslokal. Auch könnte sammt'. Geschirr abgetreten werden.

Die Vortresflichkeit der Steine in den dortigen Brüchen ist bekannt und der Absatz derselben ein ununterbrochener.

Die Zahlungsbedingungen sind für den Käufer äußerst günstia.

Gottlieb Strobel.

Conweiler.

Einen noch ziemlich neuen einspännige«

Wagen sammt Pferd

verkauft

Jakob Rühle,

Bäcker.