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Kommt, Kinderchen! heute Abend dürft ihr in einer Kutsche fahren!"

Das war ein Jubel und eine Freude, als sünf Minuten ipäler der Fiaker mit den fünf glücklichen Menschen davourollte. Frau Neuhof war in solch gespannter Er­wartung, dag sie kaum reveu konnte, und Heinrich Kräh war cbcnialls ganz still ent­zückt. Aber die Sängerin g^rielh in Ver­legenheit und Auiregung, als der Wagen vor dem Hause des Barons hielt, und Kräh sie hinein und die Treppe hinan führte nach dem wohlbekannten Schlafzim mer ihres Vaters.Kräh, Freuno, das war nicht schön von Ihnen!" flüsterte sie bebend;Sie haben mich zum Besten ge­habt?" Er drückte ihr beruhigend die Hand und öffnete die Thüre. Sie iah sich unter Bekannten. Der Komponist zog die Vor hänge des Beltes auseinander; das Licht war zwar so gedämpft, daß sie kaum die Gestalt in dem Bette sehen konnte, aber die Stimme war unverkennbar, welche ihr nun enlgegenrief:

Mein Kind! Meine Caroline! Kannst Du mir vergeben, daß ich Dir nicht ver­zeihen wollte? Komm in meine Arme und in mein Haus, das Du niemals wieder verlassen sollst! O meine liebe, gute Toch- ter, wie sehr habe ich mich oft nach Dir gesehnt!"

Caroline antwortete nur durch Thränen und Küsse, und eine lange, lange Umar­mung; Kräh konnte es vor tiefer Bewe­gung nicht länger mit anfehen, und eilte hinaus, um die Kinder hereinzuholen.

Von diesem Augenblicke an kannten Caroline und ihre Kinder keine Noch mehr; sie übersiedelten in das Haus des Barons Silberstein. Frau Neuhof genas allmählig wieder an Leib und Geist, seit der furcht­bare Druck der Nahrungssorgen von ihrem Gemüth genommen war, aber die Erinne­rung an ihr erstes und letztes Arutrin auf der Bühne üble auf ihr ganzes künf­tiges Leben einen tiefen, geistigen Eindruck, wie mancher arme oder unglückliche oder in seinen Erwartungen und Träumen ge­täuschte Künstler bezeugen kann, den sie freigiebig unterstützte. Auf ihre Fürbitte nahm der Baron Sicherstem den unglück­lichen, verwahrlosten Heinrich Kräh in's Haus und ließ ihm nachträglich noch eine Erziehung geben, welche ihm eine anstän­digere und angemessenere Laufbahn eröff- nete; er blieb der Hausgenosse Carolinens, und genießt noch täglich die stille Freude sie singen zu hören.

Die Dankbarkeit des alten Barons er­streckte sich auch auf Roffelli und Müller. Dem ersteren lieh er eine größere Geld­summe zum bessern Betrieb seines The­aters , wird aber in seinem Lebe« weder Zinsen noch Kapital mehr zu sehen bekom­men. Dem Tondichter kaufte er eine Leib­rente, um ihn für spätere Zeiten vor Man­gel sicher zu stellen. Der arme Ludwig Aniadäus mußte noch manches Herbe er­fahren. Nachdem ihn das wankelmüthige Publikum einige Jahre gehätschelt hatte, schenkte es seine Gunst einem Andern und wollte finden, daß MüUer's Genie nnr Humbug gewesen seie. Vergebens strebte

der entthronte Genius sich durch einige ge­waltsame Anstrengungen das verlorene Ter­rain wieder zu gewinnen; da gab er end lich nach, schor sich Barl und Haar, klei­dete sich philisterhaft anständig und ward ein achtbarer, gefetzter, aber etwas miian- thropiicher, vielbeschäftigter Musiklehrer. Zuweilen bringt er einen Abend bei feiner Freundin, Madame Neuhos, zu, aber we­der sie noch Kräh dürfen alsdann die min­deste Anspielung auf seine erste und letzte OperJohanna d'Arc" fallen taffen, welche nur zweimal über die erhabenen Bretter einer Bühne gegangen ist, und nur ein einziges Mal Succeß gehabt hat, bei dem ersten und einzigen Auftreten der ge­feierten und dann verschollenen Clara Preis!

DaS vom 11. MaidalirteBetriebs- Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands" enthält 70 Paragraphen und kam seit 1. Juli d. I. für die Beförderung von Personen, Reisegepäck Leichen, Fahrzeugen und Thieren, desglei­chen für Güter »m Lokal- unv Verband­verkehr, sowie im Verkehr von Bahn zu Bahn i» Anwendung. Spezialbestimmun­gen einzelner Eisenbahnverivalluuge» oder Eisenbahnverbände haben neben diesem Reglement nur Geltung, wenn sie in die bezüglichen Tarife ausgenommen sind, Mit den Festsetzungen dieses Reglements nicht im Widerspruch stehen, dieselben vielmehr nur ergänzen, oder wenn sie dem Publi­kum günstigere Bedingungen gewähre». Aus dem umfangreichen Reglement heuen wir Folgendes hervor: Diejenigen, welche bis 5 Minuten vor Abgang des Zuges noch kein Billet gelöst habe», können auf Verabfolgung eines solchen keinen Anspruch machen. Das zu entrichtende Fahrgeld ist abgezählt bereit zu halten. Einzelne be­stimmte Plätze können im Voraus nicht belegt werden. Allein reisende Damen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Damen in ein Coupe zusammengesetzt wer­den. In jedem Zuge muß sich wenigstens je ein Damencoupe für die Reisende» der 2. und 3. Wagenklasse befinden. Bei den nach amerikanischem System gebauten Wa­gen findet die letzlere Bestimmung nur mit den durch dieses System gebotenen Modi­fikationen Anwendung. Auf Verlangen auch nur Eines Reisenden müssen die Fen­ster aus der Windseite geschlossen werden. Die Mitnahme des Gepäckes, welches nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges, unter Vorzeigung des Fatirbillets in die Gepäckexpedition eingeliefert ist, kann nicht beansprucht werden. Ueber die Haft­pflicht der Eisenbahnen für Reisegepäck be­stimmt Z. 29 u. A. die Befolgung nach­stehender Grundsätze: Ist von deu Reisenden kein höherer Weich angegeben, so wird im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der wirklich erlittene Schaven vergütet; dieser kann jedoch in einem höheren Be­trage als mit 12 Mark für jedes Kilo­gramm, nach Abzug des Gewichts des un­versehrten Inhalts des bios beschädigte» Gcpäckilücks nicht beansprucht werdui. Ist von dem Reisenden ein höherer Werih an- m. Druck unv Vertag vor. Lak.^Meeh m Neue

gegeben, so wird mit der Gepäckfracht eilt Frachtzuschlag eihobe», welcher für jede, wenn auch nur angcfangene« 150 Kilo­meter, die das Gepäck von der Absende- dis zur Bestimmungsstation zu durchlaufen hat, im Minimum O,»» Mark beträgt und 2 pro Mille der ganzen angeaebenen Summe licht übersteigen darf. Die Verwaltung ist von jeder Verantwortlichkeit für den Verlust von Reisegepäck frei, wenn es nicht innerhalb 8 Tagen nach Ankunft des Zu­ges auf der Bestimmungsstation abgefoidert wird. Fehlende Gepäckstücke werden (§. 30) erst nach Ablauf von drei Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem dieselben ansgegeben sind, auf der Bestimmungs­station des Reisenden als in Verlust ge­reichen betrachtet, und der Neiicnde ist erst dann befugt, mit Ausschluß aller weiteren Entschädigungsansprüche desselben die Zah­lung der vorbestimmten Garantiesumme zu fordern. Der H. 31 bestimmt die Haftpflicht der Eisenbahn für versäumte LicferungS- zeik. Der Enaz des nachznweiienden Scha­dens , sobald solcher überhaupt eimritt, kann nnr im Betrage von 9,,o Mark für jedes Ki'ogr. des auSgebliebeneu Gepäcks und jeden angefangcnen Tag der Verfäum- niß bis dahin, daß das Gepäck als in Verlust gerathen anzusehen ist, beansprucht werden. Auch für den Verlust oder die Beschädigung von Thieren besteht Haft­pflicht, und es sind, falls der Aufgeber den Werth nicht angegeben hat, Maximal- Entschädigungssäze (Z 44) festgesezt, z. B. 450 Mark für ein Pferd, 210 für einen Mastochsen, 6 für einen Hund, 60 für ein Mastschwein und100 Kilogramm sonsti­ger Thiere." Nach Z. 57 publizirt jede Bahnverwaltung durch die Tarife für den Verkehr innerhalb ihres Bahngebiets Lie- ferungszeiten, welche sich ans Transport- und Expeditioiisfristen zuiammensezen und die nachfolgenden Moximalansäze nicht über­schreiten dürfen: a) für Eilgüter einen Tag Expeditionssrist und einen Tag Transport­frist für je auch nur angesangene 225 Ki­lometer; d) für Frachtgüter je zwei Tage. Den Eisenbahnverwaltungen wird jedoch Vorbehalten, für Messen und andere außer­gewöhnliche Verkehrsverhältnisse mit oder vorbehaltlich der Genehmigung der Auf­sichtsbehörde Zuschlagfristen sestzusezen und zu pnbliziren. Die Lieferungszeit beginnt mit der auf die Abstempelung des Fracht­briefes folgenden Mitternacht. Für die Haftung der Eisenbahnen ist ein Geldwerth festgesezt.

Auflösung der Räthsel in Nro. 89.

1 .

König Friedrich, der zuerst Her­zog, später Kurfürst, endlich König wurde.

2 .

Arbon, kleine Stadt am Bodensee im Kanton Thurgau. Narbonne, Stadt mit 11,000 Ew.

3.

G r o ß s a ch s e n h e i m, Stadt mit einem Schlosse und 1270 Ew. im Ober­amt Vaihingen. Sachse u. dur.z.