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mag dasselbe in Württemberg oder außer­halb des Landes erworben werben, sowie des Kapital- und ReiiteNeinkommens, das ans Württemberg, oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:

1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaats stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuer­pflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer Nicht unterworfen, wenn si. neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienstli­chen Wohnsitz in einem andern Bundes staat haben.

2) Landes- und andere Rcichsange hcrige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie

n) ihren Wohnsitz in Württemberg ha­ben, oder

d) in keinem Bundesstaat einen Wohn­sitz haben, aber in Württemberg sich aushalten.

3) Abgesehen von Ziff. 1 unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundes­staaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staa­ten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem iu ihrem Heimalbnaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steucr frei bleiben.

4) Sind Landes- und andere Reicks- angehörige nach Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Do­mizil außerhalb des Deutschen Reichsge­bietes, so bleiben die in dem Laude des letzteren ihnen anfallenden Einlüiüte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.

5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb desDe ur­schen Reiches haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg er­wachsenden Einkünfte der düsseiligen Steuer, wenn sie nicht in Württtmberg sich aus- haiten (oben Ziff. 2 b und 4). Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Auf­enthalt in einem anderen Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hin­weg.

O. Ausländer, welche dem Deut­sche» Reiche nicht angehören, sind in An sehuug ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens

a) wenn sie am Anfänge des Stener- jahres bereits 6 Monate in Würt­temberg wohnen, unbedingt,

d) andernfalls aber blos dann zu be­steuern, wenn in dem Heimathland derselben die Württemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.

IV. Die nach Ziff I. oben adzugeben- den Erklärungen tFassionen)

1) übei dasKapital - und R e n- ten-Einkommen können entweder mündlich in das von der Orlssteuer- tommission zu führende Ansnahmeprotokoll, oder schriftlich nach den in 8- 17

Regel schriftlich nach dem vorgeschrie- I nannten Rottenburger Wittwen»

I __ c-- ..s ... r. l. - » * 7 . ^:u Nt cn. .. .

Ziff. I der Instruktion vom 10. Juni 1853 , der allgemeinen Nentenanstalt verbundene gegebenen, aus den Fassionsfor-lSpar- und D e p o s i t e n k a s s e als mularien ersichtlichen näheren Gläubiger der Nentenanstalt die hieraus Bestimmungen abgegeben werden. Tage- zu bezü htnden Zmse gleich ihrem sonstigen gen sind ^ Kapital- und Reiiten-Einkoiiimen, und eben-

2) die Fassioncn über das Dienst- so haben die Mitglieder der an die Allge- und Berufs-Einkommen in der meine Nentenanstalt libergegnngenen soue­

benen Formular zu übergeben; es kann aber im zweiten und dritten Jahre einer Etatsperiöde die Erklärung, daß das Ein­kommen tes Fatenlen dem des Vorjahres gleich geblieben sei, auch mündlich in das Aufnahmeprotokoll abgegeben werden.

V. Bon der Fassionspflicht befreit sind bezüglich des oben Ziff. II. 1 bezeichiieten Kapital- und Ren

1 e n - E i n k o m m e n s die im Gesetz Art. 3 a. b. §. genannten Anstalten, die im Gesetz Art. 3 tV 6. erwähnte allge­meine Sparkasse in Stuttgart und diejeni­gen, welche i» diese Sparkaffe Erspainiß- einlagen gemacht haben, hinsichtlich der denselben ans diesen Einlagen zufließenden Zinse, ferner die in Art. 3 ä.. k. genannte Kasse des Wohllhätigkeitsvereins, sowie be­züglich des Dienst- und Berufs- Einkommens die Landjäger und die militärischen Forst-, Zollgrenz- und Steuer- schntzmächter und diejenigen Personen, de ren Dienst- und Beruis Einkommen den jährlichen Betrag von 200 fl. nicht über­steigt. (EinkommenSsteuergesetz Art. 3 L. a. und b. und Gesetz vom 20. Aug. 1861 Reg. BI. S. 186 Art 3). Uebrigens muß auf etwaiges Anfordern der Ortssteuer- Commiiston gleichwohl die in 8- 14 Abs.

2 der Instruktion vom 10. Juni 1853 vor geschriebene Anzeige abgegeben werden.

VI. Wenn weitere (s. Ziff. V. oben) im Gesetz Art. 3 e. k. genannte An stalten, oder wenn Institute der im Gesetz Art. 3 tV c. 6. Ir. bezeichneten Art Steucr- beireiimg ansprechen, desgleichen, wenn auf Grund der Bestimmungen im Gesetz Art.

3 L. ch. ein solcher Anspruch erhoben wer den will, so sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründende» Ansprüche durch die Ortssteuerkonimission beim Kanieralanu anzubriiigen. Die den Mitgliedern des Kapital! st enverei ns in Stuttgart früher eingeräumte, seit 1. Juli 1859 aber aufgehobene Steuerfreiheit für ihre Eilila gen in diese» Verein bleibt laut der vom K. Steue kolleginm aus Grund des Art. I des Gesetzes vom 20. Ang. 1861 (Reg. Bl. S. 185) unterm I. Juli 1864 (A.-Bl. S. 85) getroffenen Versüßung aufgehoben; die Mitglieder dieses Vereins werden da­her ausgefordert, die Zinse aus diesen Ein­lagen gleich ihren übrigen Kapiialzinse» zu satire». Ebenso haben die Mitglieder der Allgemeinen Nentenanstalt in Stuttgart die Renten, welche sie von dieser Anstalt beziehen, zu fatiren und zu versteuern, da die Renlenanstalt seit I.Juli 1860 nur die nach Abzug der auszube­zahlenden Renten ihr verbleibenden Aktiv - zinse versteuert, welches Verhällniß laut der vom K. Sleuerkollegium unterm 9. Aug. l864 (A.-Dl. S. 99) auf Grund des Art.

I des Gesetzes vom 20. Aug. 1861 ge­troffenen Verfügung forlbestehen bleibt. Desgleichen haben die Einleger in die mit

kasie ihre diesfälligen Bezüge nach Art. 1. II. d. des Einkommenssteuergesetzes zu versteuern.

VII. Wer die Fatirniig seines Einkom­mens gänzlich unterläßt, oder solches theil- weise verschweigt, wird nach Art. 11 des Gesetzes vom 19. September t852 und §. 16 der Instruktion vom 10. Juni 1853 mit Strafe belegt.

Stuttgart, den 19. Juni 1874.

V a l o i s.

Vorstehende Aufforderung des K. Steuer- Collegiums haben die Ortssteuer-Commis- sionen des Bezirks in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt machen zu lasten und mit der etwa geeignet erscheinenden Belehrung am Nathhause oder an einem andern paffenden Orte anzuschlagen.

Jede Örlssteuer-Commission hat in ih­rer Bekanntmachung zu bestimmen, zu wel­cher Zeit und in welchem Lokale die Er­klärungen (Fassionen) an die Commission abgegeben werden müssen.

Die vorbereiteten Protokolle sammt den Vorgängen wurden heute hinausgege­ben und sind nach vollzogenem Geschäfte sämmtüche Akten mit dein Kostenzettel auf den vorgeschriebenen Termin (31. Aug.) an die Unterzeichnete Stelle einzuienden.

Neuenbürg, den 2. Juli 1874.

K. Kameralamt.

Schöll.

Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme van Zöglingen in die Gartcnbauschnle in Hohenheim.

Die ous Montag den 13. Juli d. I. Morgens 7 Uhr bestimmte Ausnahmeprü­fung ist auf

Montag den 17. August d. I.

Morgens 7 Uhr verlegt worden, um weitere Anmel­dungen angemessen berücksichtigen zu kön­nen.

Die K. Oberämter werden ersucht, dies unter Hinweisung auf den Bewerberauirus vom 18. Mai d. I. (Staats-Anzeiger Nr. 118 und 137), sowie unter dem An fügen, daß Ge­suche um Zulassung zur Prü­fung noch b i s Ai o n t a g d en 1 0. August d. I. bei der Unterzeich­neten Stelle eingegeben wer­den können, durch die Bezirk s- amtsblätter in möglichster Bälde bekannt zu machen.

Hohenheim, den 27. Juni 1874.

K. Instituts-Direktion.

Rau.

Frankfurter Course vom 2. Juli.

Geldsorten.

Pistolen.9 fl. 34

Holland. 10 fl.-Stück . . 9 fl. 45

Dukaten.5 ft. 32

Redaktion, Druck und Verlag von Jak. Me eh in Neuenbürg.

al Marko 29-Frankenitücke . . Englische Souvereign» Ruß. Imperiales Dollars in Gold

5 fl. 34 9 sl. 25 II ft. 50 9 fl. 42

-36

47

34

-36

26

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44

kr.

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2 fl. 25>/,-26'/,kr.