172
auf 20. in Rußland auf 25 Mann; je ein General in Deutschland auf 1385, in Frankreich auf 1315, in Belgien auf 1088, in Oesterreich auf 1360, in Italien auf 1557, in Rußland auf 888 Mann; je ein Stabsoffizier in Deutschland auf 216, in Frankreich auf 172, in Belgien auf 140, in Oesterreich auf 208, in Italien auf 192 Mann; je ein Hauptmann in Deutschland auf ISS, in Frankreich auf 58, in Oesterreich auf 76, in Italien auf 75 Mann, — Aus einer der Kommission vorgelegten Berechnung des jährlichen Rekruten- bedarfs des deutschen Heeres geht hervor, daß für die Infanterie in Preußen 68,790 , in Bayern 11,020, in Sachsen 5510, in Württemberg 4200, im Ganzen also 89,520 Rekruten erforderlich sind. Die Kavallerie des deutschen Heeres bedarf 16,740, die Feld-Artillerie 8000, die Fuß- Artillerie 4785, die Pioniere und Eisenbahntruppen 3040, der Train 3150, die Oekonomie-Handwerker 3775 Rekruten. Danach beträgt das jährliche Rekrutenkontin- gent des Heeres 130,000 Mann; dazu kommen etwa 10 Prozent Nachersatz: 13,000 Mann; das Rekruten-Kontingent der Marine beträgt 2000 Mann; mithin beträgt der jährliche Bedarf für Heer und Marine 145,500 Rekruten.
Posen, 30. März. Die Ostd. Z. meldet': Eine von der Direktion der Kreuz- butg-Posener Eisenbahn eingeleitete und vom Staatsministerium angeordnete Untersuchung wegen sozialistischer Umtriebe unter den Eisenbahnarbeitern ergab, daß die Erregung nicht von Eisen- bahnbeamten oder fremden Agenten, sondern von der Kanzel und von ultramontaner Seite ausging.
Württemberg.
Aus Grund des Art. 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs- gesezbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: Z 1. Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner atz gesetzliches Zahlungsmittel: 1) die Aro- nenthaler deutschen, österreichischen oder Brabanter Gepräges, 2) die im Zwanzigguldenfuß ausgeprägten ganzen halben und Viertel-KonventivnS-(Species-)Thaler deutschen Gepräges. Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. Z 2. Die im Umlauf befindlichen, in § 1 bezeichne- ten Münzen werden in den Monaten April, Mai u. Jnni 1874 von den durch die Landeszentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, beziehungsweise in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahl- mittel find, nach dem in dem § 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- beziehungsweise Landesmünzen umgewechselt. Nach dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von diesen Kaffen weder in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen. §. 3. Die Einlösung der in Z 31 bezeichnten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhält.
niste: Kronenthaler 2 fl. 42 kr., beziehungsweise 1 Thlr. l6'/i Sgr. */, KonventionS- (Spezies-)Thaler 2 st. 24 kr., beziehungsweise 1 Thlr. 11 */,» Sgr. */, Konven- tlonschaler(Konpentionsguldenzu I st. 12 kr., beziehungsweise 2V'/, Sgr. V» Konven- tionslhaler Zu 36 kr., beziehungsweise 1v'/s Sgr. Z. 4. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (H. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Zu Vollziehung der vorstehenden Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. d. M. (ReichSgesezdl. S. 21) werden unter Anderem von den Ministerien des Innern und der Finanzen folgende Vorschriften ertheilt: Bei sämmtlichen Kameraläm- tera des Landes werden in den Monaten April, Mai und Juni d. I. die Kronenthaler, sowie die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers aufgesührten Münzen des Ksnventionsfußes zu den ebendaselbst angegebenen Werthverhältnisten an Zah. liing angenommen oder gegen anderes Geld umgewechselt, soferne sie nicht verfälscht oder durchlöchert oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert sind. Rach Ablauf des 30. Juni werden diese Münzen von den öffentlichen Kassen weder in Zahlung noch zur Um- wechslung angenommen. Diejenigen Münzen des Konventionsfußes, welche östr. Gepräge tragen, sind von der Annahme und dem Austausch ausgeschlossen. Ebenso sind davon ausgeschlossen ohne Unterschied des Gepräges die Zehn- und Zwanzig-Kreuzerstücke des Konventionsfußes (Drei- und Sechsbäzner), welche bereits durch die K. Verordnungen vom 18. Aug. 1858 (Reg. Bl. S. 199) und vom 5. Febr. 1864 (Reg.Bl. S. 15) die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels verloren haben und schon seit dem 1. März 1864 bei den öffentlichen Kassen nicht mehr angenommen werden.
Wildbad, 2. April. In Folge der viel- besprochenen, unworbenen, angefochtenen und schließlich mit Recht theilweise cassirten Dezember-GemeinderathSwahl hatte gestern dieNeuwahl von 2 Mitgliedern unter lebendigem Kampfe statt. — Der Wahl-Verein (Organ des gesunden Fortschritts) brachte einen seiner Kandidaten mit der höheren Stimmenzahl durch. — Unsere jüngsten Gemeindewahlen da und dort geben überhaupt Manches zu denken: Die Ergebnisse sind in erster Linie eine ernste Mahnung an die Klassen derer, auf welche sich unsere Gemeindewesen zu stützen haben, die aber oft unter den drohendsten Gefahren zu ihren Wahlpflichten nicht auf- zurütteln sind, Wenns hoch kommt bei ckoieo karnionto eine Faust im Sack machen ; während verleitete Massen den sich mehr und mehr ausbreitenden, von nichts weniger als von rationellen Grundsätzen ausgehenden Agitationen, zum gedankenlos willigen Werkzeug werden, sich hingebend an wenige, meist im Trüben fischende oder überlebte (darum rückschrittliche und krebs- gängliche) Ziele verfolgende Führer. Letz
teren aber ists um so größere Verantwortung, als unserer „Bäderstadt," wie sie sich so gerne nennen hört, mit einem Gebühren, das Engherzigkeit und Vorurtheil als Basis sucht, entfernt nicht gedient ist; wir bedürfen einer Gemeindevertretung, welche bürgersinnig, besonnen, frei von Leidenschaften und schädlichen Privat-Jntereffen, die unfern speziellen Verhältnissen wvhlan- stebende Raison sich zu eigen macht.
Miszellen.
Kaulbach-Anekdvten. Kaul. bach und Schwanthaler konnten sich nie so recht leiden. Die gewaltige welthistorische Natur, der unendliche Humor und die vernichtende Satyre Kaulbach's war für Schwanthaler ebensowenig zugänglich, als dessen zarte, duftige Romantik für Kaul« bach verständlich. Wenn sie zusammenka- me», blieben kleine Plänkeleien nie aus. Eines Tages freute sich Schwanthaler in ironischer Weise, daß Kaulbach verheirathet und ein Vater, also doch nicht der „einzige" Kaulbach sei. Kaulbach dagegen bedauerte nur, daß Schwanthaler nicht verheirathet sei. Warum? fragte Jener verwundert. „Nun erwiderte Kaulbach, dann könnte doch nach Ihrem Tode Ihre Frau das Geschäft fortsetzen." Diesen vernichtenden Witz hat Schwanthaler ihm nie vergeben können, und er machte dem gewaltigen Mann viele Feinde in München. Das durchgreifendste Kunsturtheil, das wohl je gegeben wurde, gab Kaulbach als junger Mann in Nom. Der damalige sächsische Gesandte in Rom malte leidenschaftlich, und zwar große Bilder. Ein solches hatte er nun wieder als Carton entworfen und Kaulbach und Cornelius zu sich cingeladen, damit sie darüber urtheilen möchten. Er führte sie in sein Atelier, zog den Vorhang des Cartons weg und entfernte sich, damit sie ungestört ihre Meinungen darüber aus« tauschen könnten. Das Bild stellte Hagar in der Wüste vor, wie sie ihren Sohn Jsmael „eines Bogenschusses Weite" von sich auSsetzt. Der Maler hatte sich streng an die Bibel gehalten und demnach folgende Grnppirung gemacht. Rechts, in der äußersten Ecke, Hagar; links in der äußersten Ecke, Jsmael, und zwischen Beiden ungefähr zwei Quadratfnß Wüste, nichts als Wüste. Kaulbach und Cornelius sahen sich einander ganz verblüfft an. Plötzlich sprang Kaulbach mit aller Kraft in einem Satze durch die Wüste und zum Zimmer hinaus, Cornelius denselben Weg, und draußen brachen Beide in ein homerisches Gelächter aus. Als der Gesandte in Erwartung andächtigen Schweigens wieder eintrat, sah er erstaunt das durchgreifende Kunsturtheil. Er soll nie mehr gemalt haben.
Frankfurter Conrsc vom 31. März. Geldsorten.
Friedrichs'dor . . .
—
fl-
—
—
kr.
Pistolen.
fl.
34
-36
kr.
Holland, io fl.-Stück .
. 9
fl-
45
—47
kr.
Dukaten.
. 5
fl-
31
—33
kr.
al marko . .
. 5
fl.
32
-34
kr.
20-Franken stücke . . .
. 9
fl.
24
- 25
kr.
Englische Souvereigns
11
st.
50
-52
kr.
Ruß. Zmperiales . .
. 9
fl.
40
—42
kr.
Dollars in Gold . .
. 2
fl.
25
26
kr.
^»daetion, Druck und Verlag »vu Jak. Me es; in Neuenbünr.