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Toast zum Kaisersestc

in Calw sm 22. -. Ms.» ausgebracht von Amgetda-Commissär Wieland

Viermal schon hak die goldene Frühkiirgssonns Den deutschen Wald mit frischem Grün belaubt,

Seit wieder glänzt die deutsche Kaiserkrone Auf Gott geweihter», edlem Fürstenhanpt.

Wonach die Väter und wir selbst gerungen.

Wofür viel Blut in heißen Schlachte» floß,

And was viel Sänger einst so schön besungen:

Ein Vaterland, das einig, stark und groß:

Wo Freiheit mit Vernunft und Recht gepaaret.

Wo fromme Sitte ohne Heuchelschein Ein starkes Volk um seinen Kaiser schaaret.

Es ist erreicht, deß' dürfen wir uns freu'n!

Zwar hört man noch ein Wuth- und Racheschnauberr Vom alten Erzfeind und- der schwarzen Nott',

Die möchte» gerne unfern Sieg uns rauben;

Doch hat» damit für jetzt noch keine Noch.

Denn wir vertrauen nächst Gott dem Heldengreise,

Deß' Wiegenfest uns heute froh vereint.

Der rasch von Thai, im Rathe mild und weise,

ES stets so gut und treu mit seinem Volk gemeint.

Ihn schmück' noch lang' die deutsche Kaiserkrone l Auch werde Ihm in fernsten Zeiten noch Des Siegers Ruhm, des Herrschers Lob zmn Lohne!

Der deutsche Kaiser Wilhelm lebe hoch!

Kirchberg a. d. I., 25. März. Heute wurde dahier ein achtzehnjähriges Kind beerdigt, dessen tragisches Lebensende alle Eltern zu größter Vorsicht mahnt. Dasselbe war von der Mutter, die einen AnSgang zu machen hatte, letzten Sonntag Abend mit noch zwei jüngeren Geschwistern in die Stube eingeschlossen und zu Haufe gelassen. Während sich nun füinmtliche drei Kinder wärmten, entzündete sich das Kleid des ältesten an dem geheizten Ofen. Bis die Mutter zurückkam und die Stube öffnete, war das arme Geschöpf so mit Brandwunden bedeckt, daß eine Rettung nicht mehr möglich war.

Verfügung der Ministerien des Armeen und der Finanzen, brtr. die Einlösung und Außerkurssetzung der württember- gischrn Goldmünzen.

Nach dem durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Dez. 1873 im Reichsgesetzbl. S. 375 veröffentlichten Be­schlüsse des Bundesraths vom gleichen Tage hören mit dem 1. April d. I. sämmt- liche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, betr. die Ausprägung der Reichsgoldmün­zen vom 4. Dez. 1871 geprägten Gold­münzen der deutschen Bundesstaaten auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein und find in denjenigen Bundesstaaten, welche sie ausgeprägt haben, in den Monaten April bis Juni zur Einlösung zu bringen. Zu Vollziehung der in dieser Bekanntma­chung enthaltenen Bestimmungen wird be­züglich der württemb. Goldmünzen hiemit Nachstehendes verfügt: 1) die Annahme und Einlösung der württ. Goldmünzen in den Monaten April, Mai und Juni d. I. erfolgt bei sämmtlichen Kameralämteru des Landes. Nach dem 3V. Juni werben diese Münzen von den Staatskassen weder in Zahlung noch zur Umwechslung mehr an­

genommen. Uebrigcns werden die Kame- ralämter ermächtigt, die fragt. Münzen auch schon vor dem 1. April nicht nur wie bisher in Zahlung anzunehmen, son dern auch umzuwechseln. 2) Nachstehende Goldmünzen werden, sofern sie vollwichtig oder nicht über das gesetzliche Passirgewicht hinaus am Gewicht verringert sind, zu den dabei verzeichueten festen Werthverhält­nisse» angenommen und eingelöst: einfache Dukaten der Prägung seit 1840 zu 5 fl. 45 kr., vierfache Dukaten der Prägung von 1841 zu 23 fl., Füufguldeustückc der Prägung seit 1824 zu 5 fl., Zehngulden­stücke der Prägung feit 1824 zu 10 fl. Das Passirgewicht, d. h. die zulässige Grenze der Geivichtsniinderung durch de» Umlauf gegenüber dem Normalgcwicht beträgt für den einfachen Dukaten und für das Fünf- guldenstüch 30 Milligramm oder '/« köl­nisches, für den vierfachen Dukaten und das, Aehngnldenstnck 60 Milligramm oder 1 köln.. 3) Für die übrigen württ. Ländesgoidmünzeu wird der Werth ihres Gehalts an feinem Gold mit 813 fl. 45 kr. ans das Feinpfund vergütet. Nach Maßgabe des Münzfußes, in welchem die­selben seiner Zeit ausgebracht worden sind, beträgt daher der Werth des vollwichtigen älteren württ. Dukaten vor 1840 5 fl. 35 kr., württ. Karotins oder Friedrichsd'or von 1810 Hfl., württ. Karotins aus dem vorigen Jahrhundert II fl. 48 kr. Als vollwichtig gelten diese Münzen, wenn die Gewichtsabweichung von dem Normalge­wicht bei den Dukaten nicht mehr als 30 Milligramm Vs köln., bei den Ka- roliris und Friedrichsd'or nicht mehr als 60 Milligramm 1 köln., beträgt. 4) Bleibt das Gewicht der Münzen hinter dem unter Ziffer 2 und 3 angegebenen Passirgewicht 'zurück, so ist von dem da­

selbst bezei'chiicten Werth für je 60 Milli­gramm 1 köln. oder weniger Min­dergewicht, bei den einfachen und vierfachen Dukaten ohne Unterschied der PrägungS- zeit der Betrag von 6 kr. bei den Füns- und Zehnguldenstncken und bei den Frie­drichsd'or oder neuen Karolins der Betrag von 5 kr., bei den alten Karolins endlich der Betrag von 4 kr. in Abzug zu brin­gen. 5) Durchlöcherte oder durch gewalt­same oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringerte, sowie verfälschte Mün­zen, welche schon bisher Niemand an Zah­lung anzunehmen verbunden war, dürfen von den Kaffeiistellen weder an Zahlung angenommen noch eingewechselt werden.

6) Zweifelhafte Münzstncke sind in An- standsfällen zunächst durch Vermittlung der K. Staatshauptkasse dem K. Münzamt zur Prüfung, vorzulegen, zu welchem Behufs die Ueberbringcr solcher Münzen mit den­selben dem Kameralamt ein Verzeichniß in zwei Exemplaren einzureichen haben, worin die einzelnen Stucke nach Gattung (Bild) und Jahreszahl aufgeführt sind. Das eine Exemplar wird mit Empfangsbescheinigung versehen zurückgegeben; gegen dessen Vor­weisung erfolgt nach längstens 14 Tagen die Zahlung des von der Münzverwaltung berechneten und festgesetzten Metallwerths.

7) Die Einreichung der eben erwähnten Verzeichnisse mit den übcrbrachten Gold­münzen ist, auch wenn bei Prüfung der letzteren ein Anstand sich nicht ergeben würde, von den Kameralämtern ferner in dem Fall zu verlangen, wenn ihre Kassen- vorräthe zu sofortiger Umwechslung nicht znreichen sollten. Bei denjenigen Münzen aber, bei denen die Feststellung nnd Zah­lung des ihnen zukommenden Werths ohne Weiteres von Seite der Kameralämter er­folgt, bedarf es der Einreichung eines Ver­zeichnisses nicht. 8) Die Oberämter haben oie wiederholte Verkündigung der Bekannt­machung des Reichskanzlers vom 6. De­zember v. I. (Reichsgesetzblatt S. 375), sowie der gegenwärtigen Verfügung in allen ihren Gemeinden anzuordnen nnd die Gemeindeangehörigen noch besonders darauf Hinweisen zu lassen, wie es in ihrem Interesse liege, die in ihren Händen be- ändlichen deutschen Landesgoldmünzen inner­halb des gegebenen dreimonatlichen Ter­mins der Einlösung znzuführen, indem sie sich derselben voraussichtlich späterhin nur mit Verlust würden cntänßern können.

Ziesaciion, Druck unv Vertag von Jak. Meeh tn Neuenbürg.

Miszellen.

Modern. Schmachtend im goldenen Abenddämmerlichte soß Er am Fenster mit Ihr. Er blickte in ihre Augen und schwär­merisch und schweigend schaute sie ans zn dem hoffnungsreichen Jüngling. Da öff­net sich leise die Thür, das jüngste Schwe- 'terchen tritt ein und sagt mit glockenheller Stimme:Mariechen, Tu hast Anna's Gebiß aus Versehen genommen! Anna will ausgehen. Du möchtest ihr doch ihre Zähne schicken.

Mittel gegen alles Ungeziefer: Man siede 3 Pfund Pech, 2^/s Pfund Schwefel, rühre Beides gut um, mische 5 Vr Loth asa koeciita, darunter und werfe so­dann die Thierchen hinein; auf diese Weise werden sie sicherlich umkommen.