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sam vom Leben zum Tode gebracht sei, sie überzeugten sich, daß die Fischer durch diesen. Mord keineswegs ein Verbrechen, sondern im Gegentheil ein verdienstliches Werk verrichtet zu haben glaubten.
Die Eriminal-Jnstiz gerietst in Verlegenheit und wußte nicht, ob ans zusülli- gen Todtschlag oder vorsätzlichen Mord zu erkennen sei, da kein Einzelner dabei besonders gravivt erschien. Es verurtheilte samnrtliche Theilnehmer zu längerer oder kürzerer Zuchthaus- und Kerkerstrafe.
Von dem Wunderdoktor aber wußte mein Gewährsmann nichts weiter, als daß er, nach einem Gerückt, in der Ferne ergriffen und als Urheber der Mordscene mit noch schwererer Strafe als der Schulze belegt worden sei.
„Aber jetzt sagt mirfragte ich meinen Führer, „glaubt Ihr den» wirklich, daß. diele Unglückliche eine Hexe gewesen?"
„Je nun," antwortete er gcheimnißooH, „wer kann das wissen!"
Die Astsicht, ein BotannBay auf dieser Halbinsel zn errichten, scheitert« an der mehr als schweizerischen Heimatsliebe der Insulaner, die vielleicht heute noch wie ineine damaligen Begleiter denken über die letzte Hexe.. (W. Hsfr.)
* Nikolaus Gerbe! aus Pforzheim,
Wir glauben unfern Lesern durch die nachfolgenden Mittheilungcn aus dem Leben eines in unserer Nachbarstadt geborenen Mannes, eines Zeitgenoffen und Freundes Luthers, eines eifrigen Beförderers dsr Nesormation, die wir im wesentlichen Pflügers Geschichte von Pforzheim entnommen haben, eine nicht unwillkommene Gabe zu spenden. Nikolaus Ger. bel war um das Jahr 1,4.90 in Pforzheim geboren und der Sohn eines Malers daselbst. Er besuchte in seiner Jugend die so berühmte Schule seiner Vaterstadt, in welcher Philipp Melauchthon aus Breiten und der gelehrte Staatsmann Johann Reuchlin aus Pforzheim gleichfalls den Grund in der lateinischen Sprache gelegt hasten. Später begab sich Gerstel zur Fortsetzung seiner Studien nach Köln. Schon damals (1507) knüpfte er einen lebhaften Briefwechsel an mit Tritheim, dem berühmten Verfasser der Annalen des Klosters Hirschau, wie er denn auch später in beständigem schriftlichem Verkehre mit fast allen ausgezeichneten Männern seiner Zeit stand. Von Köln ging Gerstel nach Tübingen, wo er 1508 Magister wurde, und kehrte dann auf eine Zeit lang nach Pforzheim zurück, wo er an der nämlichen Schule, der er früher als Schüler angehört, nunmehr auch als Lehrer thätig war. Umseinen Kenntnissen einen noch weitern Umfang zu geben , begab er sich., mit Empfehlungen seines väterlichen Freundes Reuchlin, 1512 auf die Universität nach Wien. Er scheint zuerst- unschlüssig, gewesen zu sein, welchen Studien er sich vorzugsweise hingeben sollte; denn er schreibt an Pfingsten 1512 von Wien aus an Reuchlin: „Ich erwarte, was Du aus mir machen willst. Soll ich die Griechen studiren? Soll ich Platoniker werden? Soll ich den Livins lesen?" Sein
Haupistudium scheint aber nunmehr die Rechtswissenschaft geworden zu sein, in welcher er so glänzende Fortschritte machte, daß er in Wien selber, wenn auch nur vorübergehend,, den Lehrstuhl besteigen konnte. Auch trat Gerstel schon damals als Schriftsteller auf und begann damit eine Laufbahn, auf welcher er in der Folge eine ungemeine Fruchtbarkeit entfaltete. Nachdem Gerbel in den Jahren 1514 und 1515 in Basel sich aufgehalten ließ er sich in Straßburg als Rechtskonsulent nieder.
(Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachung, betr. die Aenderung einiger rrglrmentären Bestimmungen im inner» württ. Postverkehr.
Mit Genehmigung des K, Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten traten am 1. Februar d., I, folgende neue regle- inentäre Bestimmungen für den inner« wüpttemb. Postverkehr in Wirksamkeit:
1) Für alle Fahrpostsendnngcn (Packele mit und ohne Wertbangabe, Briefe mit Werthangabe und Briese mit Postvor- schuß), welche vom Aufgeber frankirt werden wollen, ist der Frankobetrag durch Freimarken zu entrichten. Die Aufklebung der Freimarken ans die zu frankircnden Fahrpostsendungen kann durch den Aufgeber erfolgen. Die Anbringung der Freimarken muß auf der Begleitadreffe (Post- packetadreffe). stattfinden, wenn eine solche Adresse der Sendung beizngeben ist; andernfalls sind die Freimarken ans die Sendung, selbst, und zwar, thunlichst in die obere rechte Ecke der Signatur zu kleben, zu welchem Zweck die äußere Beschaffenheit der Sendung, bezw. die Signatur entsprechend einzurichten ist.
Bei Geldbriefen dürfen die Freimarken nie über den Rand des Couverts ge-- klebt werden, quch ist bei Verwendung mehrerer Marken jstde derselben in einem solchen Abstand von der- andern, aufzukleben, daß dazwischen die Beschaffenheit des Couverts ersichtlich ist.
Ausnahmsweise dürfen bei Geldbriefen die Freimarken — aber jedenfalls im Abstande von einander — auf der Rückseite der Couverte dann befestigt werden, wenn die zu verwendende Zahl von Marken auf der Adreßseite keinen Platz findest.
Der Siegelverschluß darf dabei mcht überklebt, werden.
Ungeachtet der Verwendung, von Freimarken zur Frankatur darf die Bezeichnung „frei" in der linken untern Ecke der Post- packetadreffe und auf der Adresse des ckets nicht fehlen.
2) Zu allen unfrankirten'Packeten ist auch inr innern württ. Verkehr eine Pa- cketadresse nach dem vorgeschriebenen Formulare beizugeben; dasselbe hat auch bei den srankirten Packeten mit Postvorschuß zu geschehen. Die Beigabe von Packet- adressen unterbleibt also nur bei Briefen mit Werthangabe, bei Vorschußbriesen und bei den srankirten Packeten des innern württ. Verkehrs ohne Vorschuß, es wäre denn,, daß dis Sendung über I2'/s Kilogramm schwer, ist, oder — bei geringerem Gewicht — einen außergewöhnlich großen Umfang hat.
3) Bei Beflellung gewöhnlicher Fahr- Postsendungen (Sendungen ohne Werthan- gabe und ohneRekommandation) wird vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung nicht mehr verlangt.
Es wird aber der — die Sendungen bestellende Postbedienstete sich Notiz darüber führen, wem er den einzelnen Gegenstand eingehändigt hat. Was ein Postbediensteter über die von ihm geschehene Bestellung aus seinen Diensteid anzeigt, ist nach §. 47 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 so lange für wahr und richtig aiizunehinen, bis das Gegentheil, überzeugend nachgewiesen wird.
4) Die Schlußzeiten für eine Post werden wie folgt abgekürzt:, n) Für Briefe,, Postkarte»,, Drucksachen oder
Warenprobe», über welche dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zn ertheilen ist:
eine viertel bis halbe Stunde vor dein planmäßigen Abgänge oder Weitergänge der Post,
Bei Postanstalten auf den Eisenbahn- Höfen tritt für die bezeichnten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgangs des betreffenden Zuges ein-, auch können diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis unmittelbar vor dem Abgänge des Zugs in die an den Eisenbahnpostmagen angebrachten Briefkästen gelegt werden, h) Für alle anderen Gegenstände:
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgänge oder Weitergänge der Post. In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen: besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar ist, sind die Schlußzeiten diesen örtlichen, Verhältnissen entsprechend verlängert.
In jedem Falle werden bei Posttransporten auf Eisenbahnen die Schluß- zeitcn um so- viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt nach dem Bahnhose zu transporliren und auf dem Bahnhofe selbst übcrzuladen.
5) Zur weiteren Erleichterung des Verkehrs in Schriften- und Aktensendungew wird gestattet, daß derartige Gegenstände mit Werthangabe bis zu 1 fl. 45 kr. auch-
,ohne Verschluß mittelst Siegellackes zur Pa-t Postbefördernng jm innern württ. Verkehr angenommen werden.
6) Wenn ein — außerhalb eines Post« ortes wohnender Abonnent die Zusendung, seiner Zeitungen unter Canvert verlangt,, so hat er ohne Rücksicht aus die Zahl seiner Zeitungen eine Couvertirungsgebühr von 1 fl. 45 kr. jährlich zu entrichten.
Für die Monate Februar und März nehmen sämmt- liche Poststellen, im Bezirk Postboten, Bestellungen auf den
„En zthäle r"
zn -/» des Qnarlalpreises an.
Nedacjion, Druck und Verlag von Jak., Meeh in Reuenbürg.