Der EiyMler.

Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt für das ganze Enzthal und dessen Umgegend.

Amtsblatt für dm Aberamtsbezirk Meumvürg.

31. Jahrgang.

Nr. IV1. Neuenbürg, Dienstag, den 26. August 1873.

Erscheint Dienstag, Donnerstag und Samstag. Preis Halbs, im Bezirk 1 fl. 2.0 kr. auswärts 1 fl. 50 kr. In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaction, auswärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 2V, kr., bei Redactionsauskunft 4 kr. Je spätestens g Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Ausnahme.

Amtliches.

Neuenbürg.

Bekanntmachung und Erlaß an die Orts-Behörden,

Bansachen betr.

Das Oberamt hat in letzter Zeit mehrfach die Beobachtung gemacht, daß Bau­wesen, welche der polizeilichen Genehmigung bedürfen, angefangen wurden, ehe diese Genehmigung erlheilt wurde, während nach Art. 79 der neuen Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872 vor Ertheilung des polizeilichen Erkenntnisses einzig und allein nur mit den Grabarbeiten, also nicht mit Mauerarbeiten unter dem Boden, begonnen werden darf, sofern die Polizeibehörde dies nicht ausdrücklich verbietet.

Es wird daher darauf aufmerksam gemacht, daß das deutsche Strafgesetzbuch in Z 367 Nr. 15 denjenigen, welcher als Bauherr, Baumeister oder Bauhandmerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt, mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder entsprechender Haft bedroht und daß das Oberamt diese Strafe bei jeder Verfehlung unnachsichtlich eintreten lassen wird.

Hiebei wird noch ausdrücklich bemerkt, daß Entschuldigungen, wie die vielfach gebrauchten, daß die Baulustigen die Baurisse nicht zur rechten Zeit von dem Tech­niker hätten bekommen können oder daß der Oberamtsbaumeister vor dem Beginn auf dem Platz gewesen seie und das Bauwesen gutgeheißen habe, selbstverständlich ledig­lich nicht berücksichtigt werden können, einerseits weil es einzig und allein Privatsache des Baulustigen ist, wie er zu seinen Rissen kommt und andererseits weil der Ober- amtsbaumeister keinerlei Bauwesen genehmigen kann, vielmehr die Genehmigung von solchen einzig und allein dem Gemeinderathe bezw. dem Oberamt zukommt.

Die Ortsvorsteher erhalten aber die strenge Weisung, jeden unerlaubten Bau sofort einzustellen und deshalb ihren Polizeidienern aufzutragen, daß sie bei jedem Bau­wesen, das sie sehen, bei ihnen anfragen, ob cs genehmigt sei, und dadurch etwaige Uebertretungen zur Anzeige bringen.

Das Oberamt wird wie bisher bei jedem nicht verhinderten unerlaubten Bau­wesen den Ortsvorsteher zur Verantwortung ziehen.

Den 22. August 1873.

König!. Oberamt.

G a u p p.

Forstamt Neuenbürg.

Aushebung einerWegsperre.

Die nach der Bekanntmachung in Nr. 33 ds. Bl. vom 18. März d. I. angeord­nete Sperre des Axtlohwegs, der beiden Stollenwege und des Eyachthalwegs an der badischen Grenze ist aufgehoben. Neuenbürg, den 22. August 1873.

Königl. Forstamt.

_^ _ Waldraff.

Nutzholz-Verkauf

am Samstag den 6. September Vormittags 10 Uhr in Enzklösterle:

1) aus dem Revier Hofstett: aus Kohlberg und Probsthalde:

1433 Stück Lang- und Sägholz;

2) aus dem Revier Enzklösterle: aus Wanne 3, Schöngarn 6 und Langen- hardt 15:

677 Stück Lang- und Sägholz,

1 Eiche und

17 Stück stärkere Stangen. Altenstaig, den 22. August 1873.

Königl. Forstamt. Herdegen.

Kapfenhardt.

Liegenschafts-Verkauf.

Die Liegenschaft des I. G. Noth- ll ck e r , Wirths hier, angekauft zu 2325 fl. kommt letztmals am

Montag den 8. September 1873 Morgens 10 Uhr

auf dem Rathhaus in Kapfenhardt in Auf­streich.

Den 23. August 1873.

Kgl. Gerichtsnotariat Neuenbürg.

H a u ß m a n n.

Birkenfeld.

Vergebung von Zteinhauer- Ärbeiten.

Die Herstellung eines 180 M. langen Kanales im hiesigen Ort, dessen Kosten nach dem Voranschlag zu 724 fl. berech­net sind, wird am

Sonntag, den 30. August Mittags 1 Uhr

auf dem hiesigen Rathhaus im öffentlichen Abstreich vergeben.

Don der Zeichnung, dem Kostenvoran­schlag und den Akkordsbedingungen kann bei der Unterzeichneten Stelle Einsicht ge­nommen werden.

Den 19. August 1873.

Schultheißenamt.

Wagner.

Tagesordnung der Schöffengerichtssitzung

am Freitag 29. August 1873.

V.-M. 8 Uhr:

1) U.S. gegen Ferdinand Bollinger Fabrik­arbeiter hier u. Gen. wegen Diebstahls.

2) U.S. gegen Christiane Blaich, Straßen­wärters Ehefrau hier, wegen dess. Verg.

3) Marie Finkbeiner, ledig von hier und Gen. wegeil desselben Vergehens.

V.-M. 9 Uhr:

4) U.S. gegen Friedrich Wacker, Bauer von Feldrennach wegen dess. Verg.

5) U.S. gegen Karl Rentschler, Flößer von Calmbach, wegen dess. Vergehens.

6) U.S. gegen Elisabeth« Stängle von Dobel wegen desselben Vergehens.

7) U.S. gegen Philippine König von da wegen desselben Vergehens.

8) U.S. gegen Louise Locher von Calm­bach wegen desselben Vergehens.

9) U.S. gegen Wilhelm Bott, Schmied­

lehrling v. Calmbach, wegen dess. Verg.

10) Rechtssache zwischen Kaufmann Ehr. Helber in Neuenbürg, Kl. und

dem Schuhmacher Martin Schmauderer von Salmbach, Bekl., Waarenforde- rung betreffend.