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DieNordd. A. Z." sagt über die be­vorstehende Sedauseier:Nur Einen Tag aus dem langen Register glorreicher Ge­denktage hat die Stimme des deutschen Volkes auserkoren, um an diesem Kunde zu geben von den Gefühlen, welche die Erinnerung an Deutschlands Wiedergeburt in jedes Deutschen Herz erwecken muß: den 2. September, den Tag, an welchem im blutigem Ringen eine Krone im Schlamme selbstverschuldeter Niederlagen versunken ist, eine andere, des Deutschen Reiches Krone, neugeschaffen wurde. Dieser Tag ist gewidmet dem Danke an die Vorsehung, die so gnädig Alles gefügt; er soll eine erneute Huldigung sein für den greisen Monarchen, der in den schwersten Tagen dem deutschen Volke als ei» leuchtendes Beispiel vorangeschrilten auf dem Wege der Ehre und Pflicht, er soll immer wie­der bethätigen das Gefühl der dankbaren Anerkennung, mit welcher die Nation auf alle ihre Glieder blickt, die zum Gelingen des großen Werkes der Nertheidignng, Sicherung und Einigung Deutschlands bei­getragen haben. Darum muß diese Feier aber auch eine einmüthige, eine allgemeine sein. Die verschiedenen Ansichten über den Zeitpunkt derselben sollten nun Angesichts der von einer überwiegenden Mehrheit ge­troffenen Wahl verstummen und die Einig­keit, in welcher das deutsche Volk mit Recht seinen Stolz erblickt, nicht in einem Streit um Nebendinge sich bewähren."

Zur Ausführung des Münz­gesetzes sind bereits die ersten Schritte geschehen. Die verschiedenen Bundesregie­rungen sind aufgeiordert worden, anzugeben, welche Münzstätten bereit sind, die Aus­prägung der neuen Neichsmünzen zu über­nehmen und in welchem Umfang sie dies thun wollen, ferner sind alle Vorbereitungen getroffen, um nach dem Eingang dieser Benachrichtigung die Ausmünzung beginnen zu können. Man hat darauf Bedacht ge­nommen, durch ein besonders kunstvolles Gepräge den Ausstellungen zu entgehen, welche über die mangelhafte Anfertigung der Reichsgoldmünzen erhoben worden sind.

Oesterreichische Gulden. Nachdem durch Beschluß des Bundesrathes die Annahme österreichischer Ein- und Zwei- Guldenstücke, sowie niederländischer Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke bei allen Staats- und sonstigen öffentlichen Kassen verboten worden und dem entsprechend die Einzelregicrungen mir Anweisung versehen sind, ist nunmehr an die letzteren das weitere Ersuchen gerichtet worden, sich darüber zu äußern, ob einem auf Grund des Art. Il­des Münzgesetzes zu erlassenden, allgemeinen Verbot dieser Münzen Bedenken entgegen­stehen und ob und inwieweit ein Bedürfniß