Der Enzthäler.
Anzeiger L Unterhaltungs-Blatt für das ganze Cnzthal und dessen Umgegend.
Amtsblatt für den Höemrntsöezirk MeuenVürg.
31. Jahrgang.
Nr. L. Neuenbürg, Donnerstag, den 8. Januar 1873.
Erscheint Dienstag. Donnerstag und Samstag. — Preis Halbs, im Bezirk 1 fl. 9.0 kr. auswärts 1 fl. 50 kr. — In Neuenbürg abonnirt man bei der Redaktion, auswärts beim nächstgelegenen Postamt. Bestellungen werden täglich angenommen. — Einrückungspreis die Zeile oder deren Raum 2V, kr., bei Redactionsauskunft 4 kr. — Je spätestens 10 Uhr Vormittags zuvor übergebene Anzeigen finden Ausnahme.
Amtliches.
Neuenbürg.
Bekanntmachung und Erlaß an die Msvorstchcr,
betreffen- die Aushebung von 1873.
I. Anmeldung der Militärpflichtigen zur Einschreibung in die Stammrolle.
Hinsichtlich dieser bestimmt der § 59 der Militär-Ersatz-Jnstruktion Folgendes:
1) Alle Militärpflichtigen haben sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei der mit Führung derselben beauftragten Behörde, unter Vorzeigung ihres Geburtsscheins, zu melden; und zwar:
a) Diejenigen, welche sich am Orte ihres gesetzlichen Domizils oder in dem Musterungsbezirke (Z. 69) aufhalten, zu welchem derselbe gehört, an diesem;
b) Studenten, Schüler, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Dienstboten, Fabrikarbeiter nnd andere in ähnlichen Verhältnissen lebende Militärpflichtige an dem Orte, wo sich die Lehranstalt befindet, beziehungsweise wo sie in Arbeit stehen rc., sofern dieser Ort nicht zu demselben Musterungsbezirk gehört, wie ihr Domizilort.
Diese Meldung zur Stammrolle ist, sofern nicht nach den anderweitig in dieser Instruktion gegebenen Bestimmungen eine auf bestimmte Zeit giltige Entbindung von der persönlichen Gestellung vor die Ersatzbehörden erfolgt ist, alljährlich zu derselben Zeit, unter Vorzeigung des im ersten Gestellungsjahre empfangenen LoosungS- und Gestellungsscheins (cf. Z. 85) und zwar so lange zu wiederholen, bis die Militärpflichtigen entweder einem Truppen- oder Marinetheil zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht überwiesen, oder durch Empfang eines besonderen Scheines von der Wiederholung dieser Anmeldung entbunden sind.
2) Ein Militärpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder Aufenthaltsort in einen andern Musterungsbezirk verlegt, hat dies sowohl bei seinem Abgänge der betreffenden Behörde des Orts, welchen er verläßt, als auch der des neuen Domizils beziehungsweise Aufenthaltsorts behufs Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug, spätestens innerhalb 3 Tagen zu melden.
3) Wer die ack 1 und 2 gedachten Termine zur Meldung versäumt, bleibt dem ungeachtet bei Vermeidung der im Z. 176 bestimmten Strafen fortdauernd verpflichtet, die versäumte Meldung nachzuholen.
4) Sind Militärpflichtige
a) im Orte ihres Domizils nicht anwesend, gleichviel ob sie an einem andern Orte gestellungspflichtig sind oder nicht,
d) oder sind dieselben vor dem Orte, wo sie sich nach Passus 1) zur Stammrolle zu melden haben, zeitig abwesend (z. B. ans der Reise begriffene Handlnngsdiener, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie, und zwar in dein Falle zu u) zur Stammrolle des Domizils, im Falle zu d) zur Stammrolle des dasselbst bezeichneten Ortes anzumelden.
Anzumelden haben sich hienach nicht blos alle im Jahre 1853 geborenen jungen Männer, sondern auch alle diejenigen der Jahrgänge 1851 und 1852 welche im vorigen Jahre bei der Aushebung waren, und nicht eingereiht worden sind, auch keinen Ausmusternngsschein oder Ersatzrescrveschein erhalten haben. Hiezu kommen noch alle diejenigen früherer Altersklassen, welche aus irgend einem Gründe, wie Krankheit, Abwesenheit, Strashaft, kürzlich erfolgte Einwanderung rc. an der Allshebung noch nicht oder noch nicht insoweit Theil genommen haben, daß über ihre Militärpflicht definitiv entschieden werden konnte. Für die Ortsvorsteher wird kurzweg bemerkt, daß jedenfalls alle diejenigen der früheren Altersklassen wieder gestellungspflichtig sind, welche vom Oberamt in den früheren Stammrollen nicht gestrichen worden sind. Endlich wiro auch Heuer wiederum darauf aufmerksam gemacht, daß nicht blos die Württemberger, sondern überhaupt alle pflichtigen Angehörigen des deutschen Reichs sich zu melden haben.
Die zum einjährigen freiwilligen Dienst Berechtigten der früheren Altersklassen haben sich nicht wieder zur Stammrolle Zu melden, auch wenn sie den Dienst noch nicht angetreten haben.
Die Mannschaften der früheren Altersklassen haben bei ihrer Anmeldung ihre Loosnngsscheine nnd Gestellungs-Atteste vor- znweisen, was namentlich bei auswärtigen Pflichtigen wichtig ist, weil nur auf Grund dieser Scheine der Ortsvorsteher benrtheilen kann, ob der sich Meldende wirklich gestellungspflichtig ist oder nicht.
Wer die Anmeldung unterläßt, hat nicht blos Geld- oder Gefängnißstrafe zu erwarten, sondern kann auch unter Verlust der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen, oder eines aus etwaigen Reklamations-Gründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst vorzugsweise zu letzterem herangezogen werden.
4) Die Ortsvorsteher erhalten die Weisung, ungesäumt durch ortsübliche Bekanntmachung, die in die Stammrolle aufzu- nehmeiiden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, oder Brod-, oder Fabrikherrn unter Androhung der zulässigen Strafen zu Befolgung der im Obigen enthaltenen Bestimmungen aufznfordern.
5) Hierauf sind alle sich Anmeldenden nach vorheriger Prüfung sogleich in die Stammrolle einzutragen oder es ist eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung ausznstellen.